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EMCS. Projekt EMCS Allgemeine Präsentation Teil I : Gesetzgebung Dienst Akzisenverfahren (Z.A.) Oktober 2009. Service Public Fédéral Finances. Inhaltsverzeichnis. Einleitung Stand der Gesetzgebung Umsetzung Nationale Bestimmungen. Service Public Fédéral Finances. Einleitung.

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  1. EMCS Projekt EMCS Allgemeine Präsentation Teil I : Gesetzgebung Dienst Akzisenverfahren (Z.A.) Oktober 2009 Service Public Fédéral Finances

  2. Inhaltsverzeichnis • Einleitung • Stand der Gesetzgebung • Umsetzung • Nationale Bestimmungen Service Public Fédéral Finances

  3. Einleitung • Weshalb EMCS (Excise Movement and Control System) ? • 1998: Arbeitsgruppe auf hoher Ebene • Feststellung: Schmuggel hauptsächlich während des Transports von Akzisenprodukten unter Aussetzung der Steuern • Vorschlag: einheitliches Kontrollsystem • Grundlage für EMCS • Keine Veränderung für das B.V.D. (vereinfachtes begleitendes Verwaltungsdokument) Service Public Fédéral Finances

  4. Inhaltsverzeichnis • Einleitung • Stand der Gesetzgebung • Umsetzung • Nationale Bestimmungen Service Public Fédéral Finances

  5. Stand – Europäische Gesetzgebung (1) Entscheidung 1152/2003/EG (ABl. vom 01/07/2003) • Einführung eines EDV-gestützten Systems • Für die Bearbeitung der Angaben bezüglich Kontrolle und Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung. • Inkrafttreten: « vorgesehen » innerhalb 6 Jahren nach der Entscheidung (ausgesetzt infolge einer Entscheidung der Generaldirektoren) • Aufteilung der Aufgaben zwischen der EU und den Mitgliedstaaten Service Public Fédéral Finances

  6. Stand – Europäische Gesetzgebung (2) Richtlinie 2008/118/EG vom 16/12/2008 (ABl. 14/01/2009) • Ersetzt die Richtlinie 92/12/EWG • Inkrafttreten: 1. April 2010 • Verbesserung der Struktur und der Formulierung • Modernisierung der aktuellen Verfahren • Verpflichtete Verwendung des IT-Verfahrens EMCS für die Beförderung unter Steueraussetzung Das papiergestützte BVD wird durch e-VD ersetzt Art. 21 bis 31 Service Public Fédéral Finances

  7. Stand – Europäische Gesetzgebung (3) Richtlinie 2008/118/EG: Art.17 • Grundprinzipien bei Versendung unter Steueraussetzung: • Von einem Steuerlager zu: • einem anderen Steuerlager (*) • einem registrierten Empfänger (*) • einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der EU verlassen • einem steuerbefreiten Empfänger, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat versendet werden • Von einem Ort der Einfuhr zu: • einem Steuerlager (*) • einem registrierten Empfänger (*) • Einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Gebiet verlassen • Einem steuerbefreiten Empfänger, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat versendet werden UND von einem registrierten Versender versendet werden Service Public Fédéral Finances

  8. Stand – Europäische Gesetzgebung (4) Richtlinie 2008/118/EG : Art.17 *Mögliche Abweichung: Die Direktlieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einem Bestimmungsort im Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen: • Der Bestimmungsmitgliedstaat legt die Bedingungen fest • Der Bestimmungsort für die Direktlieferung muss vom zugelassenen Lagerinhaber oder vom registrierten Empfänger angegeben werden • Diese Abweichung gilt nicht für registrierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen oder nur zeitweilig registriert sind Service Public Fédéral Finances

  9. Stand – Europäische Gesetzgebung (5) Richtlinie 2008/118/EG – Neues Konzept Registrierter Versender: « Eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 291/92 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden» BE:  Antrag der Bewilligung beim Bezirksdirektor  Ein zugelassener Lagerinhaber darf nicht mehr, wie augenblicklich beim BVD-IMP vorgesehen, seine Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen, wenn er nicht über den neuen Status eines registrierten Versenders verfügt  Je Bewilligung ein einziges anerkanntes Einfuhramt. Service Public Fédéral Finances

  10. Stand – Europäische Gesetzgebung (6) Richtlinie 2008/118/EG – Neues Konzept Registrierter Empfänger: • Darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nur aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen; • Darf verbrauchsteurpflichtige Waren in einem Steuer- aussetzungsverfahren weder lagern noch versenden; • Muss vor dem Versand eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer leisten; • Muss beim Erhalt der Waren, diese in seine Warenbuchhaltung aufnehmen; • Unterwirft sich den Kontrollen der zuständigen Behörden; • Antrag der Bewilligung beim Bezirksdirektor ersetzt den aktuellen registrierten Wirtschaftsbeteiligten Service Public Fédéral Finances

  11. Stand – Europäische Gesetzgebung (7) Richtlinie 2008/118/EG – Neues Konzept Zeitweilig registrierter Empfänger = registrierter Empfänger ABER • Bewilligung sieht vor: • Eine bestimmte Menge • Einen einzigen Versender • Einen bestimmten Zeitraum • Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige Beförderung beschränken • Die Bewilligung muss beim für den Empfangsort der Waren zuständigen Zollamt beantragt werden ersetzt die aktuellen nicht-registrierten Wirtschaftsbeteiligten Service Public Fédéral Finances

  12. Stand – Europäische Gesetzgebung (8) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 20 • Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnt: • Beim Versand aus einem Steuerlager: wenn die Waren dieses Lager verlassen • An der Einfuhr: bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr • Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren endet: • Bei der Versendung zu einem Steuerlager, zu einem registrierten Empfänger, zu einem steuerbefreiten Empfänger: wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat • Bei Ausfuhr: wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben Service Public Fédéral Finances

  13. Stand – Europäische Gesetzgebung (9) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21 (1) Der Gebrauch eines elektronischen Verwaltungsdokuments ist Pflicht (e-VD) (2) Ein Entwurf des e-VD muss im Abgangsmitgliedstaat übermittelt werden (max. 7 Tage vor der Versendung) (3) Der Abgangsmitgliedstaat überprüft die Angaben: • Fehlerhafte Angaben: Versender wird informiert • Korrekte Angeben: Zuweisung eines einzigen administrativen Referenzcodes (ARC) durch den Abgangsmitgliedstaat + Mitteilung an den Versender (4) Der Abgangsmitgliedstaat übermittelt das e-VD an den Bestimmungsmitgliedstaat, der es an den Empfänger weiterleitet Service Public Fédéral Finances

  14. Stand – Europäische Gesetzgebung (10) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21 (Folge) (5) Bei Ausfuhr leitet der Abgangsmitgliedstaat das e-VD an den Mitgliedstaat weiter, in dem nach Artikel 161, §5 des gemeinschaftlichen Zollkodex die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist (6) • Die Beförderung wird begleitet von einem schriftlichen Exemplar des e-VD oder einem anderen Handelspapier, aus dem der einzige administrative Referenzcode (ARC) eindeutig hervorgeht • Dieses Dokument muss während der gesamten Beförderung auf Verlangen von der die Waren begleitenden Person jederzeit vorgelegt werden können Service Public Fédéral Finances

  15. Stand – Europäische Gesetzgebung (11) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 21 (Folge) (7) Der Versender kann das e-VD annullieren, solange die Beförderung noch nicht begonnen hat. (8) Der Versender kann den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern Service Public Fédéral Finances

  16. Stand – Europäische Gesetzgebung (12) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 22 • Beförderung von Energieerzeugnissen über den Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen UND der Empfänger steht bei Übermittlung des Entwurfs des e-VD noch nicht endgültig fest • Der Abgangsmitgliedstaat kann dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen • Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung , übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Service Public Fédéral Finances

  17. Stand – Europäische Gesetzgebung (13) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 23 • Eine Beförderung von Energieerzeugnissen kann aufgeteilt werden • Bedingungen: • Bewilligung des Abgangsmitgliedstaats; • Die Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert nicht; • Die Aufteilung geschieht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der eine solche Vorgehensweise gestattet • Der Mitgliedstaat auf dessen Gebiet die Aufteilung stattfindet muss darüber informiert werden, wo die Aufteilung erfolgt Service Public Fédéral Finances

  18. Stand – Europäische Gesetzgebung (14) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 24 • Umschreibt die Erledigungsprozedur einer Beförderung zu einem Empfänger in der EU • Eingangsmeldung durch den Empfänger zu erstellen • Unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung Service Public Fédéral Finances

  19. Stand – Europäische Gesetzgebung (15) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 25 • Umschreibt die Erledigungsprozedur bei der Ausfuhr • Durch den Ausfuhrmitgliedstaat wird mittels EDV-gestütztem System eine Ausfuhrmeldung übermittelt • Auf der Grundlage des erteilten Sichtvermerks der Ausfuhrzollstelle: via ECS Service Public Fédéral Finances

  20. Stand – Europäische Gesetzgebung (16) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 26 • Ausweichprozedur bei der Versendung • Der Versender kann eine Beförderung beginnen anhand eines Dokuments in Papierform, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des e-VD • Er muss die zuständigen Behörden des Abgangs-mitgliedstaats vor Beginn der Beförderung unterrichten • Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des e-VD im EMCS vor Service Public Fédéral Finances

  21. Stand – Europäische Gesetzgebung (17) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 27 • Ausweichprozedur beim Empfang • Der Empfänger oder der Ausfuhrmitgliedstaat muss ein Papierdokument vorlegen (Eingangsmeldung oder Ausfuhrmeldung) • Außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen • Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht > Eingabe der Daten in EMCS Service Public Fédéral Finances

  22. Stand – Europäische Gesetzgebung (18) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 28 • Die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung bestätigen das Ende der Beförderung • Wenn keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt: das Ende der Beförderung kann durch ein Papierdokument belegt werden, das ausgestellt wird durch: • Den Bestimmungsmitgliedstaat oder • Den Ausfuhrmitgliedstaat Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung gilt als hinreichender Beleg Service Public Fédéral Finances

  23. Stand – Europäische Gesetzgebung(19) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 29 • Eine Verordnung wird festlegen: • Die Struktur und den Inhalt der Meldungen • Die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen • Die Struktur der Papierdokumente (Ausweichprozeduren) Service Public Fédéral Finances

  24. Stand – Europäische Gesetzgebung (20) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 30 und 31 sehen vereinfachte Verfahren vor • Für Beförderungen, die ausschließlich auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats stattfinden – mögliche Befreiung von der elektronischen Kontrolle (EMCS) • Häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten > Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten Service Public Fédéral Finances

  25. Stand – Europäische Gesetzgebung (21) Richtlinie 2008/118/EG: Art. 46 und 48 • Inkrafttreten: • Gleichzeitig mit dem Start von EMCS: 1/4/2010 • Elektronische Erledigungspflicht, wenn ein e-VD vom Abgangsmitgliedstaat empfangen wurde • Übergangsphase bis Ende 2010: • Das BVD in Papierform kann im Abgangsmitgliedstaat noch benutzt werden. • Ausnahme: Aufteilung ab dem 1/1/2012 Service Public Fédéral Finances

  26. Stand – Europäische Gesetzgebung (22) Durchführungsverordnung EMCS Nr. 684/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. vom 29/07/2009) • Inhalt: Anwendung von Art. 29 der Richtlinie 2008/118/EG • Struktur und Inhalt der Meldungen zwischen Wirtschafts-beteiligten und zwischen Mitgliedstaaten • Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen (wenn sie nicht in der Richtlinie aufgeführt sind) • Struktur der Papierdokumente bei Ausweichprozeduren (fall-back) • Ersetzt die Verordnung 2719/92 (BVD in Papierform) Service Public Fédéral Finances

  27. Stand – Europäische Gesetzgebung (23) Durchführungsverordnung EMCS • Legt den Inhalt der Meldungen fest (Anhang 1) • Entwurf des e-VD und des e-VD (Tabelle 1) • Annullierung (Tabelle 2) • Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3) • Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts/Auf-teilungsmitteilung (Tabelle 4) • Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) • Eingangsmeldung und Ausfuhrmeldung (Tabelle 6) Service Public Fédéral Finances

  28. Stand – Europäische Gesetzgebung (24) Durchführungsverordnung EMCS 5 Arten Felder: • Erforderlich (“R” = required) • Dem Wirtschaftsbeteiligten freigestellt (“O” =optional) • Freigestellt, jedoch kann der Abgangsmitgliedstaat es verpflichtend machen (“O” = optional) • Unter bestimmten Bedingungen (“C” = conditional) • Abhängig von ... (“D” = dependant) • Inkrafttreten: 1/4/2010 Service Public Fédéral Finances

  29. Stand – Nationale Gesetzgebung (1) Umsetzung der Richtlinie 2008/118/CE vom 16/12/2008 in nationales Recht • Gesetzesvorschlag liegt vor • Gutachten der betroffenen Dienste der Zentralverwaltung beantragt • Gesetzesvorschlag übermittelt an das Kabinett zwecks Fortführung der parlamentarischen Prozedur • Inkrafttreten des Gesetzes: 1. April 2010 • Königlicher Erlass, Ministerieller Erlass und Erläuterungen noch anzupassen – ein Textentwurf wird augenblicklich ausgearbeitet Service Public Fédéral Finances

  30. Stand – Nationale Gesetzgebung (2) Umsetzung der Durchführungsverordnung EMCS in nationales Recht • Optionale Felder, die in Belgien verpflichtend sein werden: • Entwurf des e-VD und e-VD (Tabelle 1) • 9c : Rechnungsdatum • 9f : Uhrzeit des Versands • 14a : MwSt.-Nr. des Wirtschaftsbeteiligten, der die Beförderung organisiert • 15 : erster Beförderer • 17p : Warenbeschreibung • Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3) • 2f : Rechnungsdatum • 7a : MwSt.-Nr. des neuen Wirtschaftsbeteiligten, der die Beförderung organisiert Service Public Fédéral Finances

  31. Inhaltsverzeichnis • Einleitung • Stand der Gesetzgebung • Umsetzung • Nationale Bestimmungen Service Public Fédéral Finances

  32. Umsetzung (1) Auf europäischer Ebene: Umsetzung in Phasen (1) • Phase 1: Entwicklung der allgemeinen Spezifizierungen • Phase 2: führt zu FS0 und FS1 oder: • Am 1/04/2010 • Die Mitgliedstaaten müssen sich in FS0 befinden, d.h. die Wirtschaftsbeteiligten müssen ein elektronisch erhaltenes e-VD elektronisch erledigen können • Die Mitgliedstaaten können sich in FS1 befinden, d.h. idem wie FS0 + ein e-VD versenden, annullieren und eine Veränderung des Bestimmungsorts vornehmen können. • Am 1/01/2011 müssen alle Mitgliedstaaten sich in FS1 befinden Service Public Fédéral Finances

  33. Umsetzung (2) Auf europäischer Ebene: Umsetzung in Phasen (2) • Phase 3 : • Am 1/01/2012: müssen alle Mitgliedstaaten sich in FS2 befinden, welche zusätzliche Funktionen enthält, wie die Einbeziehung von EWSE und MVS, Zwischenfallbericht, Kontrollbericht,… Service Public Fédéral Finances

  34. Umsetzung (3) Auf nationaler Ebene (1) • Augenblicklich ist die Anwendung für eine Testphase von der Zentralverwaltung ausgeliefert worden • Ab Ende 2009 werden Tests durch Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung durchgeführt • 3 Pilotfirmen Service Public Fédéral Finances

  35. Umsetzung (4) Auf nationaler Ebene (2) Ab dem 01/04/2010: Belgien befindet sich in FS1 • Zu Beginn hat der Wirtschaftsbeteiligte die Wahl: • BVD in Papierform (auf Basis der Richtlinie 92/12/EWG) • e-VD (auf Basis der neuen Gesetzgebung) • Beim Empfang: • Erhalt eines BVD in Papierform: auf Papier erledigen • Erhalt eines e-VD: elektronische Erledigung • Lage völlig abhängig vom beim Abgang benutzten Dokument (BVD oder e-VD) Service Public Fédéral Finances

  36. Umsetzung (5) Auf nationaler Ebene (3) • Ab dem 1/01/2011: alle Mitgliedstaaten in FS1 keine BVD in Papierform mehr • Ab dem 1/01/2012 : FS2 • Ab dem 1/04/2010, schematisch: Service Public Fédéral Finances

  37. Inhaltsverzeichnis • Einleitung • Stand der Gesetzgebung • Umsetzung • Nationale Bestimmungen Service Public Fédéral Finances

  38. Nationale Bestimmungen (1) Direkte Lieferung • Prinzip: ermöglicht im Bestimmungsmitgliedstaat einem zugelassenen Lagerinhaber/registrierten Empfänger (B im Schema), die Waren im Steueraussetzungsverfahren direkt an seinen Kunden ausliefern zu lassen; • Bedingungen: • spezifische Bewilligung für zugelassenen Lagerinhaber/ registrierten Empfänger am Bestimmungsort mit Bezeichnung der effektiven Lieferadressen • Verwendung des e-VD für die Beförderung • durch die Behörden vorgeschriebene Prozedur Service Public Fédéral Finances

  39. Nationale Bestimmungen (2) Direkte Lieferung Schematisch EMCS e-VD Z.L. A Z.L. B Empfangsbestätigung Informationen bzgl. Erhalt Service Public Fédéral Finances

  40. Nationale Bestimmungen (3) Lieferung unter dem Verfahren des Verbrauchs • Prinzip: ermöglicht es einem zugelassenen Lagerinhaber A, Waren aus seinem Lager zu entnehmen, ohne selbst die administrativen Förmlichkeiten zu erledigen, die diese Entnahme erfordert (später ausgeführt durch B); • Bedingungen: • spezifische Bewilligung für 2 zugelassene Lagerinhaber; • A erstellt periodisch ein globales fiktives e-VD mit einem • spezifischen Vermerk zu B und übermittelt B gleichzeitig eine • Auflistung der Ausgänge mit Datum • -B meldet die Waren zum Verbrauch an zu dem am Tag des • Ausgangs bei A geltenden Tarif. Service Public Fédéral Finances

  41. Nationale Bestimmungen (4) Lieferungen unter dem Verfahren des Verbrauchs Schematisch periodische globale E-VD Z.L. A Z.L. B Auflistung der Ausgänge AC-4 Service Public Fédéral Finances

  42. Nationale Bestimmungen (5) Globalisierung • Prinzip: Augenblicklich bestehen vereinfachte Verfahren in Form von periodischen Sammel-BVD’s zwischen BE/NL/LUX auf der Grundlage bilateraler Abkommen (Art. 19, §2 der Richtlinie 92/12/EG) • In Zukunft: • neues Abkommen NL/BE/LUX nötig • wird augenblicklich verhandelt. Service Public Fédéral Finances

  43. Nationale Bestimmungen (6) Freigestellte Empfänger • Wer? Art. 12, §1 der Richtlinie 2008/118/CE, unter anderen: • im Rahmen diplomatischer o. konsularischer Beziehungen • Streitkräfte des Natoatlantikpakts • Drei mögliche Situationen: • Ankauf in Belgien durch einen in Belgien niedergelassenen freigestellten Empfänger: nicht durch EMCS betroffen Service Public Fédéral Finances

  44. Nationale Bestimmungen (7) Freigestellte Empfänger • Ankauf in einem anderen Mitgliedstaat durch einen in Belgien niedergelassenen freigestellten Empfänger: • Freistellungszertifikat beim zuständigen Z&A-Dienst beantragen • Das Zertifikat dem zugelassenen Lagerinhaber im anderen Mitgliedstaat zukommen lassen • e-VD erstellen; e-VD + Zertifikat begleiten die Waren • Der zuständige Z&A-Dienst sendet eine Kopie des e-VD und eine vorläufige Empfangsbestätigung an den Empfänger • Bei der Ankunft der Waren: der Empfänger sendet eine vervollständigte Empfangsbestätigung an den Z&A-Dienst • Der zuständige Z&A-Dienst gibt die Angaben der Empfangs-bestätigung in EMCS ein • Anschließend: normale Prozedur Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen

  45. Nationale Bestimmungen (8) Freigestellte Empfänger Schematisch Ankauf in einem anderen Mitgliedstaat X durch einen in Belgien niedergelassenen freigestellten Empfänger: Freistellungs- zertifikat M.S X BE 1 e-VD Gedruckte Empfangs- bestätigung gedruckte e-VD + In der belgischen Verwaltung zuständiger Dienst Z.L. Freig. Empfänger BE Vervoll- ständigte Empfangs- bestätigung 2 Service Public Fédéral Finances

  46. Nationale Bestimmungen (9) Freigestellte Empfänger • Ankauf in Belgien durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen freigestellten Empfänger: • Freistellungszertifikat beim zuständigen Dienst im anderen Mitgliedstaat vorher beantragen • Das Zertifikat dem Versender in Belgien zukommen lassen • e-VD erstellen; e-VD und Zertifikat begleiten die Waren • Der Versender erhält die Empfangsbestätigung via EMCS aus dem anderen Mitgliedstaat Service Public Fédéral Finances

  47. Service Public Fédéral Finances

  48. EMCS EMCS - Projekt Präsentation für die Wirtschaftsbeteiligten Informatik-Aspekte Oktober / November 2009

  49. Inhalt • Arbeitsweise auf EDV-Ebene • Einfuhr & Ausfuhr • Notprozedur (fall-back) • Zugang • Nützliche Links

  50. Arbeitsweise auf EDV-Ebene (1) • Projektleiter Z&A • Johan Leemans (Dienst Automatisierung, Zoll & Akzisen) • Anwendungsgebiet • Innergemeinschaftliche Bewegungen von gemeinschaftlichen Akzisenprodukten • Nationale Bewegungen von gemeinschaftlichen Akzisenprodukten  Gilt NICHT für nationale Akzisenprodukte • Interface (Schnittstelle) • Webanwendung: für Beamte und Wirtschaftsbeteiligte • B2B (business-to-business): vom Wirtschaftsbeteiligten entwickelte eigene Anwendung, die mit der nationalen Akzisenanwendung kommuniziert • Testumgebung für die Pilotfirmen • Verfügbar ab Ende 2009

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