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Rechtsanwalt Dr. Martin Schröder NOERR LLP

Bürgerversammlung der Stadt Hochheim am Main am 25.01.2012 Zehn Jahre juristischer Kampf gegen Fluglärm. Rechtsanwalt Dr. Martin Schröder NOERR LLP. 1. Fluglärm: Ein Produkt aus Recht und Politik. Falsch also:. Quelle: Auszug aus Videobotschaft von MP Koch vom 18.12.2007.

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Presentation Transcript


  1. Bürgerversammlung der Stadt Hochheim am Main am 25.01.2012Zehn Jahre juristischer Kampf gegen Fluglärm Rechtsanwalt Dr. Martin SchröderNOERR LLP

  2. 1. Fluglärm: Ein Produkt aus Rechtund Politik Falsch also: Quelle: Auszug aus Videobotschaft von MP Koch vom 18.12.2007

  3. 1. Fluglärm: Ein Produkt aus Rechtund Politik Richtig: Das Recht gibt auch in der Flughafenplanung die Grenzen des Gestaltungsspielraums vor („Leitplanken“). Bei der Nutzung die-ses Gestaltungsspielraums spielen politische Wertungen eine – in der Praxis wesentliche – Rolle, doch gibt es auch dafür recht-liche Regeln (rechtsstaatliches Abwägungsgebot).

  4. 2. Räumliche Lage Überflughöhen RWY‘s 07 Quelle: DFS v. 25.11.2011/22.11.2002

  5. 3. Quelle und Verteilung des Fluglärms Radarführungsstrecken, Endanflüge und Abflugstrecken Frankfurt am Main Stand: Okt 2011 Quelle: Homepage DFS, zuletzt aufgesucht am 25.01.2012

  6. Quelle des Fluglärms: Zulassung der Flughafenin-frastruktur (Start-/Landebahnen, Rollwege, Vorfeldpositionen) Zuständig: Länder (in Hessen für FRA: HMWVL) Handlungsform: Planfeststellungsbeschluss Verfahren: Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung Verteilung des Fluglärms: Festlegung der Flugrouten Zuständig: Bund (BAF) Handlungsform: Rechtsverordnung Verfahren: Behördenintern mit Beratung durch Fluglärmkommission 3. Quelle und Verteilung des Fluglärms

  7. 3. Quelle und Verteilung des Fluglärms Zu den Möglichkeiten des BAF bei der Flugroutenfestlegung erklärt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 24.06.2004, 4 C 11/03, Juris, Rn. 26): „Die Quelle des Fluglärms ist seiner Einwirkung entzogen. Insoweit bestimmt die luftseitige Verkehrskapazität des jeweiligen Flughafens (Start- und Landebahnen, Rollwege, Vorfeldflächen) nach Maßgabe der luftrechtlichen Zulassungsentscheidung das Lärmpotential. Das Luftfahrt-Bundesamt* ist darauf beschränkt, den vorhandenen Lärm gleichsam zu ‚bewirtschaften‘. * Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) war früher für die Flugroutenfestlegung zuständig. Das BAF ist insofern Nachfolgerin des LBA

  8. 3. Quelle und Verteilung des Fluglärms => Im Vordergrund des juristischen Kampfes der Stadt Hochheim am Main gegen den Fluglärm stand und steht der Kampf gegen Betrieb und Ausbau des Flughafens als Quelle des Fluglärms.

  9. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle a) Ist-Zustandsklage Schon der ausufernde Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main mit drei Bahnen führte – insbesondere nachts – zu unzumutbaren Wirkungen. • 2001 ließ die Stadt Hochheim die Fluglärmbelastung detailliert messen (Bericht der Debakom vom 06.07.2001) • Klage vom 25.05.2001 gegen den Bescheid des HMWVL vom 26.04.2001 • Klage vom 25.10.2001 gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung vom 24.09.2001 • Antrag der Stadt Hochheim an das HMWVL vom 24.07.2002 auf Einschränkung des Flugbetriebs (Teilwiderruf und Abänderung der Betriebsgenehmigung)

  10. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle a) Ist-Zustandsklage (Fortsetzung) • Teilurteil (2 A 1517/01) des HessVGH vom 23.12.2003: Abweisung der Anträge auf Betriebsbeschränkung • Schlussurteil des HessVGH vom 14.07.2004 (12 A 1517/01): Abweisung der Anträge auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung • Die gegen Teil- und Schlussurteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden von dem Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

  11. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle b) Klage gegen das Ausbauziel im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 • Mit Unterstützung der Stadt Hochheim am Main wurde auf Normenkontrollklage der Stadt Flörsheim am Main durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2002 (4 N 85/02) das Flughafenausbauziel des LEP Hessen 2000 für nichtig erklärt.

  12. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle c) Raumordnungsverfahren und EU-Beschwerde: • Die Stadt Hochheim am Main hat mit Schriftsatz vom 16.12.2002 Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel gegen die landesplanerische Beurteilung des RP Darmstadt vom 10.06.2002 erhoben. • Die Beschwerde stützte sich u. a. auf einen Verstoß gegen die Seveso-II-Richtlinie der EU, auf Verstöße gegen das europäische Naturschutzrecht und gegen die UVP-Richtlinie. • Das Beschwerdeverfahren wurde 2007 eingestellt, weil die Kommission überzeugt war, dass das Land Hessen die Anforderungen des EU-Rechts mit der Ergänzung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 für den Ausbau des Flughafens im Jahr 2007 erfüllt habe.

  13. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle d) Widerstand im Planfeststellungsverfahren 09.09.2003: Antrag auf Planfeststellung bei dem RP Darmstadt 17.01.2005 - 16.02.2005: Erste Auslegung der Planfeststellungsunterlagen 12.09.2005 - 27.03.2006: Erörterungstermin in Offenbach (101 Erörterungs- tage) 29.09.2006: Anhörungsbericht des RP Darmstadt 23.03.2007 - 23.04.2007: Zweite Auslegung der Planfeststellungsunterlagen 18.12.2007: Unterzeichnung des Planfeststellungsbeschlusses • Die Stadt Hochheim am Main hat auf jeder Stufe Einwendungen erhoben und war an dem Erörterungstermin in Offenbach (2005/2006) intensiv beteiligt.

  14. 4. Kampf gegen den Fluglärm an der Quelle e) Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 • Klage der Stadt Hochheim am Main gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 unter dem 07.02.2008 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (11 C 322/08.T) • Anträge und Klagebegründung mit Schriftsatz vom 19.03.2008. Die LH Mainz verlangt damit im Wesentlichen: (1) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (2) Hilfsweise: Anordnung von Flugbetriebsbeschränkungen (3) Hilfsweise: Anordnung von Maßnahmen des Passiven Schallschutzes und von Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen. • Die Klage der Stadt Hochheim wurde mit Beschluss vom 27.01.2009 nach § 93a VwGO ausgesetzt. Sie ist noch anhängig.

  15. 5. Kampf gegen die Verteilung des Fluglärms Die Vertreter der Stadt Hochheim am Main beteiligten und beteiligen sich intensiv an den Beratungen der Fluglärm-kommission über die Flugrouten und beschreiten so den einzigen gesetzlich gegebenen Weg, um Einfluss auf die Flugroutenge-staltung zu nehmen.

  16. 6. Kampf gegen den Fluglärm in der Politik • Zentral: Enger Schulterschluss der Stadt Hochheim am Main mit den Nachbarstädten Flörsheim am Main und Hattersheim am Main sowie mit der Landeshauptstadt Mainz. • Mitgliedschaft in der Initiative Zukunft Rhein-Main (ZRM). Im Leitungsgremium und in den fachlichen Arbeitsgemeinschaften der ZRM beteiligen sich Frau Bürgermeisterin Munck und Herr Ernst Willi Hofmann seit vielen Jahren stetig und intensiv. • Mitgliedschaft im Regionalen Dialogforum (RDF). Auch dort haben die Vertreter der Stadt Hochheim am Main intensiv mitgewirkt.

  17. 6. Kampf gegen den Fluglärm in der Politik • Nach der Aufhebung des Flughafenziels im LEP Hessen 2000 durch den HessVHG wurde der LEP im Jahr 2007 im Hinblick auf den Flughafenausbau ergänzt. Dieser LEP-Ergänzung ging eine intensive politische Debatte voraus. Im Ergebnis wurde das von der Mediation geforderte Nachtflugverbot zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr zur Grundlage dieser LEP-Ergänzung. Hierauf u.a. stützt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.08.2009 stützt, um praktisch ein Nachtflugverbot für den Frankfurter Flughafen zu verhängen.

  18. 6. Kampf gegen den Fluglärm in der Politik • Zentral für den Schutz vor Fluglärm ist die Festlegung der Unzumutbarkeitsschwelle. • Heute festgelegt in dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 01.06.2007. • Die Stadt Hochheim am Main hat sich im Gesetzgebungsverfahren mit eigenen Kräften, über die ZRM und über den Städtetag dafür eingesetzt, dass zum Schutz der Bürger möglichst niedrige Lärmwerte im Gesetz festgeschrieben werden.

  19. 7. Ausblick Jetzt gilt es v.a. zu beweisen, • dass das Gelände für die Errichtung der Landebahn ungeeignet ist (Vogelschlag), • dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil die Gutachten, auf denen er beruht, an durchgreifenden Mängeln leiden (falscher Sachverhalt, falsche Prämissen), • dass der Betrieb der Landebahn zu Gefahren führt und rechtswidrig ist (Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe, Wahrnehmungsfaktoren), mit demZiel der Einschränkung des Flughafenbetriebs bis hin zur Einstellung des Betriebs der neuen Landebahn.

  20. Also: Freut Euch nicht zu früh!

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