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von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Vorlesung Steuerberatung. Vermögenstransfer auf ausländische juristische Personen zur Steuerersparnis – Grenzen nach deutschem Recht 28. Mai 2009. von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht.

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  1. Vorlesung Steuerberatung Vermögenstransfer auf ausländische juristische Personenzur Steuerersparnis – Grenzen nach deutschem Recht28. Mai 2009 von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

  2. Vermögenstransfer auf ausländische juristische Personenzur Steuerersparnis – Grenzen nach deutschem Steuerrecht Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 2 Rz. 31 ff. Birk, Steuerrecht, § 3 Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht

  3. I. Fall Bürger Z ist Spitzenverdiener als Top-Manager. Mehr als 50 v.H. seines Gehaltes zahlt er Steuern. So geht es nicht weiter, denkt er. Die Medien sind voll davon, dass es Gestaltungen gibt, um die Steuerzahlung zu um-gehen. Sein Hausberater scheint unfähig zu sein, ein Top-Berater muss her, der die Lösung weiß. Z erzielt Einkünfte aus: - Vorstandsgehalt § 19 EStG - Immobilien in Deutschland § 21 EStG - Kapitalvermögen § 20 EStG, § 23 EStG Er möchte eine einfache Struktur mit einer Gesellschaft in einem Steuer-oasenstaat wissen, der die Einkünfte zukünftig zugerechnet werden können. Wie funktioniert das eigentlich mit einer Stiftung in Liechtenstein?

  4. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 1. Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip, aber Anrechnung ausländischer Steuern Progressionsvorbehalt Wohnsitz: §§ 8, 9 AO, gewöhnlicher Aufenthalt Ferienwohnung als Wohnsitz Mehrere Wohnsitze: D, Mallorca, USA →Steuerrechtsfolge Konkurrenz der Besteuerungsregime: ● Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreistellung bei Doppelwohnsitzfällen Freistellungs- oder Anrechnungsmethode

  5. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 2. Quellenstaat will das in seinem Staat erwirtschaftete Einkommen besteuern ● beschränkte Steuerpflicht, Steueranspruch in D (§§ 49 ff. EStG) bei - Betriebsstätte - Belegenheit Immobilie - Ausübung Tätigkeit (nicht selbstständig, selbstständig, Sportler/ Künstler) - Verwertung ausländischer Tätigkeit oder Rechte ● Konkurrenz des Besteuerungsregimes mit dem Wohnsitzstaat Doppelbesteuerungsabkommen (völkerrechtliche Verträge zur Ver- teilung der Steuerquellen) Vorrang des Quellenstaates, Freistellung oder Anrechnung im Wohnsitzstaat, evtl. Zurücktreten des Quellenstaates (Bsp.: Dividende, Lizenz etc.)

  6. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 3. Formen der Steuererhebung a) Veranlagung: ESt, KSt, ErbSt Pflicht zur Erklärung, Anknüpfung an individuelle Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip) b) Quellensteuer: Abgeltungsteuer, KapErtSt, Lohnsteuer, Quellensteuer nach § 50a EStG Anknüpfung an Bruttobetrag, allenfalls pauschalierte Abzüge (Werbungskostenfreibetrag etc.) Einkünfte: Lohn, Kapitalertrag, Künstler-/Sportlerhonorare

  7. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 4. Grenzen des Wohnsitzprinzips ● Zurechnung des Einkommens zum Steuerpflichtigen, der im Inland wohnt: ausländische Stiftung Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft nicht transparent Trust deren Einkommen wird grundsätzlich im Ausland besteuert Voraussetzung: ● Ort der Geschäftsleitung der Körperschaft (§ 11 AO) ● Zurechnung des Einkommens zur ausländischen Körperschaft (de- ren Einkommen, nicht nur Treuhänder, eine steuerlich unbeachtliche Basisgesellschaft [Bankkonto statt eigene Einkünfteerzielung]) Sachverhaltswürdigung, ausländische Dokumente, ob Treuhänder oder eigenes Einkommen → vollständig vorlegen und Rechtslage zutreffend erklären: Gesteigerte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten § 90 II AO (Tipke/Lang, § 21 Rz. 173)

  8. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 5. Ausdehnung des Wohnsitzprinzips durch Hinzurechnungs-besteuerung Einkünfte werden ausländischer Stiftung oder ausländischer Kapital-gesellschaft zugerechnet. Deutschland darf Einkünfte ausländischer Steuersubjekte nach DBA vielfach nicht besteuern, aber: deren Ein-künfte kann inländischem Steuersubjekt zugerechnet und hier unter Anrechnung ausländischer Steuern besteuert werden. Soweit Kapitalgesellschaft/Stiftung in Steueroase sitzt (Liechtenstein, Bermudas, Monaco etc.), zahlt sie dort zwar (kaum/keine) Steuern, aber: auch kein Schutz durch DBA.

  9. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 6. Ausdehnung des Wohnsitzprinzips Tatbestände: a) § 2 AStG: erweitert beschränkte Steuerpflicht, ehemaliger Inländer wird nach Wegzug in das Ausland mit seinen inländischen Einkünf- ten weiter zehn Jahre im Inland veranlagt, wenn in Niedrigsteuer- gebiet ansässig b) §§ 7 ff. AStG: Hinzurechnungsbesteuerung - Steuerpflicht inländischer Gesellschafter für nicht ausgeschüttete Gewinne einer ausländischen Gesellschaft (zu mehr als der Hälfte beteiligt) - passive Einkünfte, diese ggf. aufteilen (Einkünfte mit Kapital- anlagecharakter)

  10. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht - niedrige Besteuerung im Ausland (weniger als 25 v.H. Ertrag- steuern) - Hinzurechnungsbetrag beim inländischen Gesellschafter: Ein- künfte abzüglich ausländische Steuern Einkünfte nach § 20 EStG. Bei Ausschüttung in das Inland Ver- meidung Doppelbesteuerung - Treaty override: § 20 AStG, Durchbrechung von DBA c) § 15 AStG: Besteuerung beim Stifter oder anfalls-/bezugsberechtig- ten Inländern, bei mehr als die Hälfte Bezugsberechtigung von Inlän- dern, Anrechnung ausländischer Steuern d) § 2 ErbStG: erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht: deut- sche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben

  11. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 7. Besteuerung des Wegzugs a) § 6 AStG: wesentliche Beteiligung an Kapgesft. (warum nicht bei Beteiligung an gewerbl. PersGesft.?; was ist bei Wegzug der Arbeitskraft, der persönlichen Verwertungschancen [Persönlichkeits- rechte]) b) Einbringungsgewinn I/II: sobald Besteuerungsrecht D endet wegen Wegzug, wird Einbringung nachträglich besteuert c) Aufgabe eines inländischen Betriebes durch Wegzug →§ 16 EStG d) Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Stiftung/Trust (sofern keine Treuhand) →§ 7 I Nr. 8 ErbStG: Schenkungsteuer in Steuerklasse III

  12. II. Grundsätze der Besteuerungim internationalen Steuerrecht 8. Entwurf eines Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes(Kavallerie gegen Indianer) a) Einschränkung bzw. Versagung des Betriebsausgaben-/Werbungs- kostenabzuges durch Rechtsverordnung einführbar, wenn Zahlung an Personen in Staaten erfolgt, mit denen kein Auskunftsaustausch nach OECD-Standard (Art. 26 OECD-MA) möglich ist b) Keine Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer, wenn Gesellschafter der nach DBA berechtigten Gesellschaft in auskunfts- unwilligen Staaten ansässig sind c) Keine Steuerfreiheit nach § 8b KStG für Dividendenbezug/Ver- äußerungsgewinne aus derartigen Staaten

  13. III. Falllösung 1. Übertragung des Vermögens auf ausländische KapGesft. in Steueroase - Ort der Geschäftsleitung - nicht nur Briefkastenfirma - Hinzurechnungsbesteuerung →Gewinn wird im Inland auf inlän- dischem Niveau besteuert, auch wenn nicht ausgeschüttet wird - Einbringung des Vermögens: tauschähnlich, Gewinnrealisation, es sei denn § 21 UmwStG →im Einzelfall prüfen

  14. III. Falllösung 2. Übertragung auf Stiftung in Liechtenstein - Schenkungsteuer, aber: typischer Liechtenstein-Fall löst keine Schenkungsteuer aus, weil Vermögen weiterhin dem Stifter zuzu- rechnen ist, da verwaltende Bank weiterhin Weisungen des Stifters zu folgen verpflichtet ist (BFH v. 28.06.2007 II R 21/05, DStRE 2007, 1170) Höhe Schenkungsteuer: 1 Mio. € = 500 T€ Schenkungsteuer! prohibitiv - Verjährung Schenkungsteuer: -- 5 Jahre nach Tat Strafrecht -- Schenkungsteuer: kein Beginn Festsetzungsfrist, wenn nicht erklärt wird, deswegen keine Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 5 Nr. 2 AO)

  15. III. Falllösung - Einkommensteuer: -- Kapitalvermögen weiterhin Inländer zuzurechnen, wenn nicht bei Stiftung. Nichterklärung des Kapitalvermögens. Steuerhinterzie- hung: Zinserträge, Veräußerungsgewinne, soweit steuerpflichtig -- Wenn Stiftung zuzurechnen § 15 AStG: Zurechnung im Inland bei Stifter/Destinatären, unabhängig von Zufluss im Inland, wenn später an Inländer ausgezahlt wird, wird nicht erneut besteuert Besteuerung nach § 15 AStG im Prinzip so, als ob Einkommen selbst erzielt hätte, unter Anrechnung ausländischer Steuer, aber ausländische Quellensteuer aus Drittstaaten kann verloren gehen -- Sonderfall: Ort Geschäftsleitung ausländischer Stiftung im Inland

  16. IV. Vermögensverlagerung in das Ausland 1. Wertzuwachs in ausländische Stiftung Vorteil: Asset protection; Zuwachs unterliegt nicht inländischer Erb- schaftsteuer, Familienvermögen als Sparbüchse im Ausland 2. Vermögenseinbringung über die Grenze Wegzug zu niedrigen Werten, oder D nur noch 2. Wohnsitz, Mittelpunkt woanders 3. Wegzug mit der Arbeitskraft Keine Besteuerung im Inland, soweit Einkommen nicht aus inländischen Quellen stammt. Aber: in Monaco heißt die Steuer Miete! Leben in Steueroasen ist teuer, es gibt (auch London/Schweiz) aber sehr viel verschiedene Regelungen im Ausland

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