1 / 13

Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts

Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts. Vertragstyp des BGB. Werkvertrag §§ 631 ff. BGB. Bau- vertrag. Architekten- vertrag. Reparatur- vertrag, Herstellungs- vertrag. + VOB/B + spez. AGB. + HOAI + AVA. + spez. AGB. Sozialtypische AGB-Verträge.

tertius
Download Presentation

Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts

  2. Vertragstyp des BGB Werkvertrag §§ 631 ff. BGB Bau- vertrag Architekten- vertrag Reparatur- vertrag, Herstellungs- vertrag + VOB/B + spez. AGB + HOAI + AVA + spez. AGB Sozialtypische AGB-Verträge

  3. Die Vertragsverhältnisse am Bau Beispiel: Bauträgerbau

  4. Grundstücksverkäufer + Bank + Gemeinde § 433 § 488 BauGB Erwerber = Auftraggeber § 631 Bauträger, Generalunternehmer = Erw. - Auftragnehmer = Auftraggeber - BU § 433 § 631 Architekt: Planung und Bauaufsicht § 631 Bauunternehmer: Erdarbeiten § 631 Rohbauunternehmer § 631 Weitere Ausbau- unternehmen SU § 631

  5. Gesamtschuldnerregress Dachdecker Gesamtschuldner (Bauunternehmer) § 634 Nr. 1-4 § 426 I / §§ 426 II, 634 Gläubiger (Auftraggeber) Gesamtschuldner (Architekt = Zahlender) §§ 634 Nr. 4, 280

  6. Werkvertrag Bauvertrag  Architektenvertrag 3. Vergütungsanspruch a) Vertragsschluss b) Vergütungsregelung c) Fälligkeit, Verjährung d) Kündigung 1. Bauorganisation a) Architektenbau b) Bauträger, Typenhaus c) Bauherrenmodelle 5. Bauträgerhaftung 6. Vertragsstrafe § 339 4. Mängelhaftung a) Haftungslücken (Regress) b) Mangel § 633 Abs. 2 c) Nacherfüllung § 634 Nr. 1 d) Schadensersatz § 634 Nr. 4 e) Mangelfolgeschäden f) Gewährleistungseinbehalt 2. §§ 631 ff. BGB und VOB/B und spez. AGB und Bauvertrag 7. Gesamtschuldner- Regress, § 426 I und II

  7. Luftschallschutz - BGH 14.5.98 BB 1998, 1604 (Az: VII ZR 184/97): Der Kläger verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigung wegen Luftschallmängel. Die geplante Konstruktion hätte bei guter Ausführung moderne Schallschutzwerte erreicht. Wegen schlechter Ausführung entsprach sie zwar noch der DIN-Norm von 1962. Aber schon seit langem gilt die Norm nicht mehr als zeitgemäß. AGL?

  8. Blasbachtalbrücke - OLG Frankfurt 25.5.81 NJW 83, 456: Ein großes Bauunternehmen errichtete gem. Bauvertrag unter Einschluss der VOB/B mit der BRD im Jahre 1971 im Zuge der Sauerlandlinie die Blasbachtalbrücke in Spannbetonweise nach dem von der BRD in der Ausschreibung vorgesehenen Spannverfahren P. Es war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die Abnahme erfolgte Mitte 1971. Seit 1972 wurden an der Brücke Risse festgestellt. Die Bundesrepublik begehrt von dem Bauunternehmen die Beseitigung der Risse, was ein sehr schwieriges Unterfangen ist, weil diese Art der Spannbetonkonstruktion sich im Laufe der 70er Jahre insgesamt als sehr problematisch herausstellte. Die Beklagten lehnten die Beseitigung 1975 ab. Daher begehrt die Klägerin Anfang 1976 Erstattung der Sanierungskosten von etlichen zigtausend DM. AGL:

  9. Erwerb vom Bauträger: Grundstück und Haus / Wohnung Kaufvertrag des Grundstücks und Werkvertrag über Hausbau? §§ 434 ff. BGB §§ 633 ff. BGB - Abnahme § 640, 641, 644 - Gefahr: Übergabe § 446 • Nacherf.: Wahlrecht Unternehmer -Nacherf.: Wahlrecht Käufer • Anspr. auf Selbstvornahmekosten • + Anspruch auf Vorschuss -Verj. ab Ablieferung - Verj. ab Abnahme • Haftungsausschluss über • Kauf gebrauchter Sache • Mängelhaftung allenfalls • individuell ausschließbar

  10. OLG Saarbrücken 6. April 2004 - 4 U 34/03, OLGR 2005, 34: LG -, OLG +, BGH +- Kläger erwarb eine Eigentumswohnung in einer alten Gaststätte für 110.000 €, die vom Beklagten recht umfassend renoviert war. Später stellt der Erwerber Fest, das das Dach undicht, die Wände rissig und der Kamin nass war. Nach Fristsetzung erklärt er den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Preises. Beklagter bestreitet die Mängel und beruft sich auf eine komplizierte Haftungsausschlussklausel im notariellen Vertrag, die die Mängelhaftung für den Altbau ausschließt und für die Renovierungsteile begrenzt zulässt. AGL? Kauf- oder Werkvertrag? Mangel? Haftungsausschluss?

  11. „Gewährleistung, Rechts- und Sachmängel 1. Für die von der Modernisierung des Kaufgegenstandes unberührtgebliebene Altbausubstanz wird eine verschuldensunabhängigeSachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet jedochfür grob fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von notwendigenRenovierungsarbeiten an der Altbausubstanz. 2. Für die im Zusammenhang mit dem Umbau erbrachten Bauleistungen,Architekten- und Ingenieurleistungen gilt das Gewährleistungsrechtdes BGB. Danach verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb fünfJahren, ab der jeweiligen Abnahme (Übergabe) bei Bauwerken, ein Jahrbei Arbeiten am Grundstück. Im Einzelnen wird vereinbart: a) wegen aller bei der Abnahme festgestellter und innerhalb derfünfjährigen Verjährungsfrist aufgetretener Mängel hat der Käuferzunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. b) bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der KäuferHerabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, während einAnspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)ausgeschlossen wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist. c) Unberührt bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche;für Mangelfolgeschäden wird jedoch die Haftung auf Vorsatz undgrobe Fahrlässigkeit beschränkt. ...

  12. 7. ... Für sichtbare und verborgene Sachmängel haftet Verkäufernicht; er versichert hierzu, dass ihm solche Sachmängel auch nichtbekannt sind. Besondere Eigenschaften des Kaufgegenstandes sichertder Verkäufer nicht zu. Er versichert jedoch, dass er den Umbau nachden anerkannten Regeln der Baukunst und dem gegenwärtigen Stand derTechnik einwandfrei und fachgerecht unter Beachtung und Einhaltungder einschlägigen baubehördlichen Vorschriften und unter Verwendungnormgerechter Baustoffe durchgeführt hat.“

More Related