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Abrechnung von Gehältern Teil 1 Sozialversicherung. Grundbezug (Lohn, Gehalt) + Überstundenentgelt + Zuschläge + Zulagen = Gesamtbruttobezug gesetzliche Abzüge SV-DNA (inkl. KU und WF) LSt freiwillige Abzüge Gewerkschaftsbeitrag Betriebsratsumlage Küche,… sonstige Abzüge
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Grundbezug (Lohn, Gehalt) + Überstundenentgelt + Zuschläge + Zulagen = Gesamtbruttobezug gesetzliche Abzüge SV-DNA (inkl. KU und WF) LSt freiwillige Abzüge Gewerkschaftsbeitrag Betriebsratsumlage Küche,… sonstige Abzüge Akontozahlungen Rückzahlungen von Lohn- und Gehaltsvorschüssen E-Card-Service-Entgelt usw. + Familienbeihilfe (FB), Kinderabsetzbetrag (KAB) = Auszahlungs- bzw. Überweisungsbetrag (Netto) Schema Lohn- u. Gehaltsabrechnung
FAB und KAB Auszahlung erfolgt im Allgemeinen durch das Finanzamt und NICHT durch den Dienstgeber
Sozialversicherung • SV im engeren Sinn • SV im weiteren Sinn
Sozialversicherung im engeren Sinn • Arbeitslosenversicherung (AV) • Krankenversicherung (KV) • Unfallversicherung (UV) • Pensionsversicherung (PV)
Sozialversicherung im weiteren Sinn • Kammerumlage (KU) • Wohnbauförderungsbeitrag (WF) • Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) • Nachtschwerarbeitsbeitrag (NB) • Schlechtwetterentschädigung (SW) • Mitarbeitervorsorge-Beitrag (MV) „Abfertigung Neu“ • E-Card-Service-Entgelt (E-Card-Gebühr)
Sozialversicherung im weiteren Sinne Begründung: • Auch diese Beiträge werden mit dem SV-Beitrag im engeren Sinne an die GKK abgeführt
Gesetzliche Grundlagen • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) • Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) • Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
Umfang der Versicherung • Vollversicherung versichert in allen drei Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) • bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte DN, Lehrlinge sowie freie DN • Teilversicherungversichert nur in einer oder zwei Versicherungen • geringfügig beschäftigte DN • geringfügig beschäftigte freie DN
Beginn/Ende der Pflichtversicherung • Pflichtversicherung beginnt unabhängig von der Anmeldung mit Tag des tatsächlichen Beginnes • Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Ende des Entgeltanspruches
Anmeldung des Versicherten • Vollmeldung • Mindestangaben (Aviso-)Anmeldung
Vollmeldung (empfohlen) Vollständige Anmeldung erfolgt vor Arbeitsantritt bei der GKK
Mindestangaben- (Aviso-)Anmeldung Anmeldung in zwei Schritten • vor Arbeitsantritt • Dienstgeberkontonummer • Name, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des DN • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme • Innerhalb von 7 Tagen • fehlende Angaben
Meldungen zur GKK • Mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) ELDA-Programme! Ausnahme: kein PC oder technisches Problem: Meldung per Fax oder per Post mit entsprechenden Formularen
Anmeldung bei der GKK • Übung 1 (Seite 15) • Formular Seite 123 ausfüllen
Änderungsmeldungen Innerhalb von 7 Tagen ist jede bedeutsame Änderung der GKK zu melden, z.B. eine Änderung • des Namens • der Adresse • der Beitragsgruppe
Abmeldung Innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der GKK
Beitragsgrundlage für SV-Beiträge • Grundlage ist das im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete ENTGELT (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen) • Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge auf die der Dienstnehmer Anspruch hat oder die er darüber hinaus erhält (z.B. Trinkgelder) • Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist
Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts Summe der laufenden Geld- und Sachbezüge bzw. Leistungen vom DG oder Dritten (z.B. Trinkgelder) • beitragsfreie Bezüge beitragspflichtiges Entgelt
SV-beitragsfreie Bezüge: • Auslagenersätze *) • Schmutzzulagen *) • Fehlgeldentschädigungen bis € 14,53/M • Abfertigungen • Familienbeihilfe • Jubiläumsgeschenke des DG • freiwillige soziale Zuwendungen • freie oder verbilligte Mahlzeiten • Beiträge zur MV-Kassa oder Pensionskasse*) *) soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen !
Auslagenersätze • Fahrtkostenvergütungen • Tages- und Nächtigungsgelder …
Freiwillige soziale Zuwendungen • Geburtenbeihilfen • Heiratsbeihilfen • Ausbildungs- und Studienbeihilfen • …
SV-Beitrag Angestellte max. SV-Beitrag € 726,41 17,07 % SV i.e.S 0,5 % KU 0,5 % WF 18,07 % SV i.w.S. beitragsfrei ASVG – Höchstbeitrags grundlage € 4.020,--
Technik der Beitragsermittlung SV-Beitragsgrundlage * 18,07 % = SV-Beitrag ! Beitragsgrundlage NICHT RUNDEN ! – Berechnung auf 2 Dezimalstellen!
Bonus-Malus-System • Bei Aufnahme eines Mitarbeiters ab 50 Jahre entfällt der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (BONUS) • Bei Auflösung eines Dienstverhältnises bei einem Mitarbeiters ab 50 Jahre: einmaliger MALUS-Beitrag fällig
Geringfügigkeitsgrenze • Bei geringfügig Beschäftigten • Monatliches Entgelt < 357,74 • Im Allgemeinen keine Vollversicherungspflicht
SV-Abzüge Angestellte SV-Abzug 18,07 % frei € 4.020,-- € 480,-- Gehalt € 4.500,--
Berechnung der SV-DNA a) Bruttogehalt € 2.427,40 b) Bruttogehalt € 4.160,- Lösung • € 2.427,40 x 18.07 % = € 438,63 • Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage!!! => € 4.020,- x 18,07 % = € 726,41
Lernzielkontrolle Sozialversicherung • Wie wird das Entgelt bei Angestellten bezeichnet? • Was weißt Du bezüglich An- und Abmeldung zur Pflichtversicherung? • Was versteht man unter SV im engeren Sinn und SV im weiteren Sinn? • Wie hoch ist die Sozialversicherung für Angestellte? • Was versteht man unter Vollversicherung und was unter Teilversicherung? • Welche Grenzen und Prozentsätze sind bei der SV zu beachten? • Was versteht man unter Entgelt? • Welche Bezüge sind SV-beitragsfrei? • Wie lautet die Rundungsregel bei der SV?