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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht. Allgemeiner Hinweis. Gesetzestext des BGB (Beck Text im dtv.ca. 6 €) Literaturempfehlung (nur vertiefend) Brox, Hans Allg. Teil des BGB
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VorlesungWirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht
Allgemeiner Hinweis • Gesetzestext des BGB (Beck Text im dtv.ca. 6 €) • Literaturempfehlung (nur vertiefend) Brox, Hans Allg. Teil des BGB Bähr, Peter Grundzüge des Bürgerlichen Rechts Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2
Klausurhinweis • Gesetzestexte können verwendet werden • Gesetzestexte dürfen mit Paragraphen ergänzt werden (keine Wörter) • Systematische Unterstreichungen nicht zulässig • Verwendung von Skripten, Lehrbüchern etc. ist nicht zulässig Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3
Übersicht der Lehrinhalte • Das Bürgerliche Gesetzbuch • BGB Allgemeiner Teil (§§ 1- 240 BGB) • BGB- Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB) • Allgemeiner und besonderer Teil des Schuldrechts • BGB- Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB) • Grundzüge des Zvilprozesses • Grundzüge des Handels- und GesellschaftsR • Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes Dr. Dorotheé Lang-Dankov 4
Übersicht der Lehrinhalte • Bürgerliches Recht (Zivilrecht) • Rechtsgrundlagen • Einteilung des Rechts • Öffentliches Recht, Privatrecht (insb. BGB) • Grundsätze und Grundbegrifft BGB • Privatautonomie • Willenserklärung • Vertrag • Grundsätze der Fallbearbeitung Dr. Dorotheé Lang-Dankov 5
Bürgerliches Recht (Zivilrecht)Rechtsgrundlagen Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Rechtsgrundlagen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 6
Öffentliches Recht Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat Über- und Unterordnungsverhältnis Amtsermittlungsgrundsatz Zivilrecht (Privatrecht) Regelt die Rechtsbeziehung der Bürger untereinander Gleichordnungsverhältnis (Selbstbestimmung) Auch Träger der öffentlichen Gewalt können privatrechtlich Handeln Beibringungsgrundsatz Rechtsgrundlagen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 7
Rechtsgrundlagen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 8
Rechtsgrundlagen/ Öffentliches Recht Öffentliches Recht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 9
Rechtsgrundlagen/ Zivilrecht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 10
Rechtsgrundlagen / Bürgerliches Recht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 11
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Dr. Dorotheé Lang-Dankov 12
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Bindung an das gegebene Wort (Ergänzt die Privatautonomie) Pacta sunt servanda (ein geschlossener Vertrag muss eingehalten und erfüllt werden) Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff. Voraussetzung: Gutgläubigkeit (keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des wirklichen SB) Grundsatz von Treu und Glauben Generalklausel, wenn es darum geht im Einzelfall zu einer angemessenen Lösung zu kommen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 13
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe (Sprache des BGB) Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten Rechtsfähigkeit Eigenschaft Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, im Rechtsverkehr handelnd auftreten zu können. Rechtsobjekt Gegenstand von Rechten eines Rechtssubjekts (Sachen/ Rechte) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 14
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe (Sprache des BGB) Willenserklärung Mittel zur privatautonomen Gestaltung der Rechtslage Rechtsgeschäft Juristischer Tatbestand, der aus Einer oder mehreren Willenserklärungen besteht. Einseitiges Rechtsgeschäft Ist nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen Mehrseitiges Rechtsgeschäft Enthält die Willenserklärung von Mindestens zwei Personen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 15
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe Vertrag (zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen) Vertrag Vertrag ist die von den Parteien einverständlich getroffene Regelung eines Rechtsverhältnisses Dr. Dorotheé Lang-Dankov 16
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Vertrag Verpflichtende Vertrag Verfügende Vertrag Bindende Wirkung (in die Zukunft gerichtet) Inhalt: Leistungsversprechen; Entstehung eines Schuldverhältnisses Gem. § 241 Verfügende Wirkung (betrifft die Gegenwart) Inhalt: Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Aufhebung eines Rechts Dr. Dorotheé Lang-Dankov 17
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Wer will was von wem woraus? Wer will: Anspruchsteller (Rechtssubjekt) Was: Anspruchsinhalt (z. B. Herausgabe, Schadensersatz) von Wem: Anspruchsgegner (Schuldner) Woraus: Anspruchsgrundlage (§ 280 l) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 18
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Subsumtion Subsumtion Unterordnung eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz Die Subsumtion erfolgt mit Hilfe der Auslegung. Auslegung (Interpretation des Gesetztes) Die Auslegung des Rechtssatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen Wortlaut Theologisch Historisch Dr. Dorotheé Lang-Dankov 19
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Anforderung 3. Anforderung an die Falllösung Vollständigkeit der Lösung Ökonomie Klare und eindeutige Gedankenführung Trennung Wesentliches vom Unwesentlichen Gliederung Anspruchsbegründung: Anspruchsgrundlage (AGL), Hilfsnorm, Gegennorm Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Anspruchsbegründung Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage, deren Rechtsfolge das Gewünschte Anspruchsziel ist Anspruchsgrundlage Hilfsnormen Gegennormen z. B. § 985 Eigentum + Besitz Eigentum Erwerb/ Verlust §§ 929 ff. Besitz §§ 854 ff. § 986 Recht zum Besitz Legen die Tatbestandsmerkmale Und Rechtsfolge fest Hilfsnormen erläutern die Tatbestandsmerkmale Hindern die Wirksamkeit der Anspruchsgrundlage Dr. Dorotheé Lang-Dankov 21
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Reihenfolge der Prüfung bei mehreren Anspruchsgrundlagen mit demselben Ziel Klare Gedankenführung durch Prüfung der AGL in einer bestimmten Reihenfolge. Speziellen 1. Vertragliche Ansprüche • Vertragsähnliche Ansprüche • §§ 311 II, III i.V.m. §§ 280 I, 311 a, GoA 3. dingliche Ansprüche, §§ 985 ff. 4. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff. Allgemeinen 5. Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 22
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240*) *Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23
Übersicht der Lehrinhalte • BGB – Allgemeiner Teil • Rechtssubjekte (Wer) und Rechtsobjekte (Was) • Subjektive Rechte • Rechtsgeschäfte • Willenserklärung • Rechtsgeschäfte durch Stellvertreter • Vertrag • Mängel bei Rechtsgeschäften • Willensmängel, Formfehler, inhaltliche Mängel • Beschränkte Geschäftsfähigkeit Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24
Rechtssubjekte/ Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte, §§ 1 – 89 Träger von Rechten und Pflichten (der Handelnde) Natürliche Personen Juristische Personen Rechtsfähigkeit Mensch als Rechtssubjekt jur. Person des Privatrechts jur. Person des öffentl. Rechts Zusammen- schluss z. B. Vereine, Kapitalgesellschaft z. B. Universität, Handwerkskammer Personengesell- schaften Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25
Rechtsobjekte Rechtsobjekte Sachen, Tiere und Rechts Tiere, § 90 a Sachen, §§ 90 - 103 Rechte bewegliche Sachen unbewegliche Sachen Bewegliche Sachen Bestandteil §§ 93 - 96 Zubehör § 97 Nutzung § 100 Einfache Bestandteile Wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94 Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26
Willenserklärung Willenserklärung, §§ 116 – 144 Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die WE ist das zentrale Wesensmerkmal des Rechtsgeschäfts. Äußerer Tatbestand Erklärung/ objektiv Innerer Tatbestand (Wille/ subjektiv) Ausdrücklich oder Konkludent (schlüssiges Handeln) oder Schweigen Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27
Willenserklärung/ Schweigen Ist Schweigen eine Willenserklärung? Grundsatz: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, da der Erklärungstatbestand fehlt. Normiertes Schweigen Beredtes Schweigen • Das BGB hat in einigen Fällen besonders ange- • ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be- • stimmten Inhaltes gewertet werden soll. • Schweigen als Annahme: • §§ 516 II 2, 362 I HGB • Schweigen als Genehmigung: § 416 • 12, §§ 75h, 91 a HGB; • Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht • als Zustimmung) Schweigen/ Nichtstun wird zur Willenserklärung, Wenn sich die Parteien zuvor darüber geeinigt Haben und dem Schweigen so eine Erklärungs- Bedeutung zugewiesen haben. Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28
Willenserklärung / der innere Tatbestand Innerer Tatbestand (Wille) Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Wille, eine Erklärungs-handlung vorzunehmen Bewusstsein etwas rechtverbindliches zu erklären Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Bei Fehlen der verschiedenen Elemente Kein WE, wenn kein Handlungswille Strittig: WE (+) wenn für Erklären- den erkennbar, dass seine Hand-lung als WE gewertet wird WE liegt vor, ist jedoch gem. §§ 119 l, 122 anfechtbar Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 29
Willenserklärung / Arten der Willenserklärung Wann ist eine Willenserklärung wirksam? Nicht empfangsbedürftig empfangsbedürftig WE ist nicht an eine Person gerichtet Willenserklärung richtet sich an eine Person, daher erst wirksam mit Zugang. Wirksam, wenn der Erklärungsvorgang beendet ist Gegenüber Anwesend; analog § 130 Gegenüber Abwesend; § 130 z.B. Testament, § 2247 Typisch für Vertrag und Gestaltungsrecht; z.B. Anfechtung oder Rücktritt Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 30
Willenserklärung/ Zugang gegenüber Abwesenden Zugang Zugang ist erfolgt, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist. Beachte: Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. • Fall: • Um eine Kündigungsfrist zu wahren, soll ein Kündigungsschreiben am 31. Mai • beim Adressaten A sein. Ist die Kündigung in folgenden Fällen rechtzeitig? • Der Erklärende wirft das Kündigungsschreiben am 31. Mai um 22 Uhr in den Briefkasten des A. • Wie oben, jedoch kommt A um 23 Uhr nach Hause und liest den Brief. • Das Schreiben wird A per Post am 30. Mai zugestellt. A ist jedoch im Urlaub und liest das Schreiben erst 14 Tage später. • E schickt den Brief rechtzeitig los; Aufgrund eines Fehlers der Post kommt der Brief erst am2. Juli an. Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 31
Willenserklärung/ Zugang Antworten • Zugang? • - im Machtbereich (+); Briefkasten • - Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten. • Üblicherweise ist mit der Kenntnisnahme erst am nächsten Tag nach der normalen Postzustellung zu rechnen. • Zugang? • Tatsächliche Kenntnisnahme; Zugang (+) • Zugang? • Abwesenheit des A kann nicht zum Nachteil des E werden; Zugang (+) • Bis zum Zugang trägt der Erklärende das Risiko des Verlustes oder der Verzögerung der WE, • danach geht dieses Risiko auf den Empfänger über. • Zugang nicht rechtzeitig, das das Übermittlungsrisiko bei dem Erklärenden liegt. Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32
Zustandekommen eines Vertrages / Angebot + Annahme Angebot Willenserklärung Annahme „Ja“ Willenserklärung Essentialia negotii Vertrag (zwei Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen) Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33
Vertrag / Angebot und Annahme, §§ 145 ff. Der Vertragsschluss erfordert eine Einigung der Vertragsparteien. Fehlt diese, decken sich also die WEen der Parteien nicht, liegt ein Dissens vor. Angebot Annahme Dissens §§ 154, 155 Totaldissens Offener Dis. § 154 I Versteckter Dis. § 155 Keine Einigung über Essentialia negotii.; kein Vertrag Beide Parteien wissen, dass keine Einigung besteht Je unbedeutender die Lücke, desto eher Vertragsschluss Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 34
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff. Anfechtung, §§ 119 ff. (Gestaltungsrecht) Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Durch die Anfechtung wird die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung beseitigt. Das schuldrechtliche Rechtsverhältnis wird nichtig. Voraussetzungen Rechtsfolge Grund: §§ 119, 120, 123, 2078 Nichtigkeit, § 142 I (es tunc) Anfechtungserklärung Enpfangsbedürftige WE, § 143 Ersatz des Vertrauensschadens § 122 Anfechtungsfrist; §§ 121 I, 124 I Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff. Anfechtungsgründe Irrtum, § 119 Irrtum des Erklärenden § 123 Drohung oder Täuschung Fehler in der Willensbildung Fehler in der Willensäußerung Motivirrtum Inhaltsirrtum § 119 Erklärungsirrtum § 119 I Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36
Vertrag / das anfechtbare Rechtsgeschäfte, § 123 l Täuschung & Drohung, § 123 l Schutz der Entschließungsfreiheit. Täuschungshandlung ist die Erregung von Fehlvorstellungen über Tatsachen Täuschung §§ 123 l, ll S. 1 Drohung § 123 l Var.2 Täuschungshandlung Irrtum Kausalität Arglist (erfordert Täuschungswillen) Widerrechtlichkeit Zweck Drohungsmittel Zweck- Mittel- Relation Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 37
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113 Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 - 113 WE bringt lediglich rechtlichen Vorteil WE bringt nicht lediglich rechtlichen Vorteil Einwilligung liegt vor RG ist wirksam Einwilligung liegt nicht vor WE ist wirksam § 107 Einseitige RG unwirksam § 111 Verträge sind schwebend, unwirksam § 108. Taschengeld § 110 § 112 § 113 Genehmigung (+) RG wirksam Genehmigung (-) RG unwirksam Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113 Verkäufer Käufer (16 Jahre) VerpflichtungsV. § 433 VerfügungsV. § 929 V K V K V Übereignung der Kaufsache V schuldet Kaufsache K Übereignung des Kaufpreises K schuldet Kaufpreis Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Lediglich recht- lich vorteilhaft Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Ohne Einwilligung nichtig Ohne Einwilligung wirksam Ohne Einwilligung nichtig Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft Fall: Der 11–Jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der statt 30€ nur 5€ kostet. Er leiht sich die 5€ von seinem Bruder Ludwig und kauft den Schläger. Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107 wirksam? Dr. Dorotheé Lang-Dankov Antwort: Hilft § 107? Erlangt Karl-Rüdiger einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ durch das RG? Hier ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben- es muss aber ein „rechtlicher Vorteil“ sein. Daher ist der KV schwebend unwirksam. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft Fall : Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigentümer eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten. a) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft? b) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus stünde? Dr. Dorotheé Lang-Dankov Antwort: a) Für § 107 kommt es nach herrschender Meinung allein darauf an, dass das betreffende Rechtsgeschäft (hier Übereignung) rechtlich vorteilhaft ist. Die mittelbaren Folgen des Rechtsgeschäftes bleiben außer Betracht. b) Gemäß § 566 knüpft sich an den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Eintritt in das bestehende Mietverhältnis. Unmittelbare Folgen der Verfügung zugunsten des M sind dann also Vermieterpflichten. Daher nachteilig. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42
Beschränkte Geschäftsfähigkeit/ § 110 Taschengeld Fall: Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen. Da er das neueste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung. Ist der Kaufvertrag wirksam? Antwort: Hilft § 107? (-), da rechtlich nachteilig. Hilft § 110? Wortlaut „bewirken der Leistung“ – hier jedoch Ratenzahlung und damit Leistungspflicht durch Günther noch nicht erfüllt; daher § 110 (-). KEINE Legalisierung von Raten- und sonstigen Kreditgeschäften durch § 110. Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam. Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43
Stellvertretung/ §§ 164 ff. Stellvertretung; §§ 164 ff. Rechtsgeschäftliches Handels mit Wirkung für und gegen einen anderen durch Abgabe (§ 164 I S. 1) oder Entgegennahme (§ 164 I S. 1) von WE Handeln für Dritte Rechtsgeschäftliches Verhalten (Abgabe und Entgegennahme von WE) Realakt Tathandlung Stellvertretung (Vollmacht) Realakte sind rein tatsächlich Handlungen, die Bestimmte Rechtsfolgen auslösen können. Erfüllungsgehilfe § 278 Verrichtungsgehilfe § 831 Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44
Stellvertretung / §§ 164 ff. Erteilung der Vollmacht Einseitige empfangsbedürftige WE; abstrakt / unabhängig vom zu Grunde liegenden RG. Innenvollmacht, § 167 l Var.1 Außenvollmacht, § 167 l Var.2 Erlöschen der Vollmacht Grds. frei widerruflich (§ 168 l S.2) Widerruf auf gleiche Weise wie die Erteilung ) actus contrarius) Dr. Dorotheé Lang-Dankov Vertretene Vertreter Rechtsgeschäft Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45
Stellvertretung / Voraussetzungen Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung • Eigene WE des Vertreters • (2) Offenkundigkeit • (3) Vertretungsmacht Rechtsfolge Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46
Stellvertretung/ Unterscheidung Bote und Stellvertreter Stellvertreter Bote Eigene Willenserklärung Fremde Willenserklärung Die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote erfolgt durch das nach Außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson. Mind. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 165 Auch Geschäftsunfähige können Boten sein Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47
StellvertretungVoraussetzungen / Vertretungsmacht Die besonderen Arten der Stellvertretung Gesetzl./ organschaftl. Vollmacht, § 166 II z. B. § 1629 Eltern, Geschäftsführer einer GmbH Prokura, §§ 48, 49 HGB Rechtsschein Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48
StellvertretungVertreter ohne Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 l Vertrag ist schwebend unwirksam Genehmigung Verweigerung der Genehmigung Vertrag ist wirksam Vertrag ist unwirksam und Haftung des Vertreters nach § 179 Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 49
Einwendung und Einrede Einwendung und Einreden Einwendungen Einreden Die Einwendung beseitigt das Recht eines anderen im Ganzen. Einreden ist ein Recht, dass die Durchsetzung eines anderen Rechtes hindert (Gegenrecht) Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag Rechtshindernde Einwendung (das geltend gemachte Recht ist überhaupt nicht entstanden) Peremptorische (dauernde) Einrede Rechtsvernichtende Einwendung (ein wirksam entstandenes Recht erlischt wieder) Dilatorische (auf Zeit) Einrede Dr. Dorotheé Lang-Dankov Dr. Dorotheé Lang-Dankov 50