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„Der Garten ist der Zufahrtsweg zur Natur“ Richard von Weizsäcker. Bebauungsplangebiet. Gartengestaltung ist ein planerischer Prozess!. Vorbereitende Gedanken zur Gartenanlage: Grundidee (Ziergarten/Nutzgarten mit Gemüsebeet und Obstbäumen)? Geländemodellierung? Blickbeziehungen?
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„Der Garten ist der Zufahrtsweg zur Natur“ Richard von Weizsäcker
Gartengestaltung ist ein planerischer Prozess! • Vorbereitende Gedanken zur Gartenanlage: • Grundidee (Ziergarten/Nutzgarten mit Gemüsebeet und Obstbäumen)? • Geländemodellierung? • Blickbeziehungen? • Wegeführung? • Zaungestaltung? • Teich? • Sitzgelegenheiten? • Grillplatz? • Pergola? • Wäschespinne? • Kompostplatz? • Gartenhäuschen? • Gewächshaus? • Beleuchtung? • Spielgeräte/Sandkasten? • ...
Gartengestaltung ist ein planerischer Prozess! 1. Platz- und Wegeflächen
Gartengestaltung ist ein planerischer Prozess! 2. Raumbildende Pflanzung
Gartengestaltung ist ein planerischer Prozess! 3. besondere Pflanzflächen
Besondere Aufmerksamkeit schenken! • Vorgärten: • Was sagt der Bebauungsplan? • Vorgartenbereiche sind auf eine Tiefe von 5,0 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, • von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO (z.B. Fahrradunterstand) frei zu halten. Ausgenommen • hiervon ist die Errichtung von Abfallbehätern, Klingel- und Hausanschlusskästen. • In den im Bebauungsplan ausgewiesenen „Vorzonen“ sind Einfriedungen unzulässig. • Visitenkarte der Bewohner! • Wirkt sehr stark in den öffentlichen Bereich!
Garagenzufahrten: Was sagt der Bebauungsplan? Zufahrten zu Garagen sowie offene Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. • Vielfältiges Angebot an entsprechenden Pflastersteinen! • Es geht aber auch ohne!
Schöner: Natursteinpflaster, aber ca. 3-4-facher Preis gegenüber Betonpflaster
Einfriedungen / Spaliere / Sichtschutzwände: Was sagt der Bebauungsplan? • Die Einfriedung von Garagen und Stellplätzen zur öffentlichen bzw. öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche sowie im Bereich von Vorzonen ist nicht zulässig. • Einfriedungen sind ohne Sockel zu errichten. An allen den öffentlichen bzw. öffentlich-rechtlich gewidmeten Verkehrsflächen zugewandten Grundstücksgrenzen sind ausschließlich Staketenzäune / Holzzäune mit senkrechter Lattung zwischen 1,0 m und 1,2 m zulässig. In den übrigen Bereichen sind auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune zwischen 1,0 m und 1,2 m oder Hecken und Gehölzstreifen (Achtung Nachbarrecht!!) zulässig. • Spaliere und Sichtschutzwände sind ausschließlich auf der Gartenseite im direkten Anschluss an das Hauptgebäude zulässig. Die Maße dürfen 2,0 m x 3,0 m (Höhe x Länge) nicht überschreiten. Es sind nur Konstruktionen aus Holz zulässig.
Gartenhäuschen: Was sagt der Bebauungsplan? In Bauräumen können Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO (z.B. zur Kleintierhaltung) errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Nebenanlage als Gartenhäuschen pro Gartengrundstück zulässig. Von Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen ist ein Abstand von mind. 2,0 m einzuhalten. Die Fläche dieser Gartenhäuschen darf max. 9 m² betragen, ihre Höhe max. 2,50 m. Es sind nur Konstruktionen aus Holz zugelassen.
direkte Gegenüberstellung
Gartenhäuschen - „Fluch der Gärten“ (Realität) praktisch aber hässlich und dominant im kleinen Garten Kompromiss: Gerätebox oder schmaler Gartenschrank an Sichtschutzwand
Baumpflanzungen: Was sagt der Bebauungsplan? • Durch Planzeichen festgesetzt (grüne Kreise) • ...sind zu pflegen und vor Beschädigungen zu schützen. Ausgefallene Gehölze sind nachzupflanzen. • ...darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,50 m von unterirdischen Versorgungseinrichtungen...gepflanzt werden. • Bäume 1. Ordnung (ab 20 m) : Hochstämme oder mehrstämmige Solitärs, STU in 1 m Höhe 20 cm, mB. Nur für das öffentliche Grün. • Bäume 2. (12-20 m) + 3. Ordnung (bis 12 m): Hochstämme oder mehrstämmige Solitärs, STU in 1 m Höhe 18 cm, mB. • Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein Baum 2./3. Ordnung oder ein Obstbaum zu pflanzen. • Sträucher: Mindestpflanzgröße 60 - 100 cm • Die zu pflanzenden standortgerechten Gehölze sollen nach Möglichkeit aus heimischen Arten bestehen
Durchgrünung des öffentlichen Straßenraums Privates Grün sollte die öffentliche Durchgrünung im Garten aufnehmen und fortsetzen
Private Freiflächen: Was sagt der Bebauungsplan? • Private Freiflächen sind zu mind. 60 % zu begrünen (einzusäen und/oder zu bepflanzen). Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein Baum 2./3. Ordnung oder ein Obstbaum zu pflanzen. Als Abschirmung und Hinterpflanzung von Einfriedungen sind geschnittene Laubhecken bis max. 2 m Höhe zulässig. Bei frei wachsenden Pflanzungen sind überwiegend heimische Gehölze zu verwenden. • Die Bekanntmachungen über die Gefährdung von Kindern durch giftige Pflanzen sind zu beachten. • Nachfolgend angeführte Gehölze sollen nicht gepflanzt werden: Einfassungshecken aus Nadelgehölzen wie z.B. Thuja, Fichte, Scheinzypresse. Nadelgehölze, soweit sie eine Höhe von mehr als 1,50 m erreichen und Trauerformen. • Ortsrand auf privater Freifläche: Auf dem festgesetzten Grünstreifen ist eine Strauchpflanzung mit heimischen Gehölzen, Pflanzabstand 1,5 m x 1,5 m festgelegt. Der Streifen ist zu 75 % zu bepflanzen.
Bodenschutz: Was sagt der Bebauungsplan? • Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist auf die Grundsätze des Bodenschutzes zu achten. Bei allen Baumaßnahmen ist der Oberboden so zu schützen und zu pflegen, dass er wiederverwendungsfähig bleibt (getr. Lagerung, max. Mietenhöhe 2,50 m, 40 cm Einbautiefe). • Fertigstellung Grünflächen: • Was sagt der Bebauungsplan? • ... Fertigstellungstermin auf spätestens zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit der Gebäude festgesetzt.
- Planungsbeispiele - 1. naturnaher Ziergarten 2. streng geometrisch
Planungsbeispiel Mit Spielbereich
Planungsbeispiel Drei Nachbarn planen ihre Gärten gemeinsam