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Freiburger Gemeindeverband. Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bauwesen. Plan. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Das neue System zu den Abständen. IVHB Gesetzlicher Rahmen.
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Freiburger Gemeindeverband Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bauwesen BRPA / 24 April 2010
Plan • Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) • Das neue System zu den Abständen BRPA / 24 April 2010
IVHB Gesetzlicher Rahmen • IVHB vom 22. September 2005 (Beitritt durch das Gesetz vom 2. September 2008) • Allgemeiner Verweis - Art. 119 Abs. 2 RPBG • Spezifischer Verweis - Art. 130 s. RPBG - Art. 70, 75 ff RPBR • → Inkrafttreten am 01.01.2010 BRPA / 24 April 2010
IVHB Gesetzlicher Rahmen • Inhalt - Massgebendes Terrain - Gebäude - Gebäudeteile - Längenbegriffe, Längenmasse - Höhenbegriffe, Höhenmasse - Geschosse - Abstände und Abstandsbereiche - Nutzungsziffern BRPA / 24 April 2010
IVHB Juristische Tragweite • Formelle Harmonisierung: Definitionen - Die Kantone und die Gemeinden können sich dafür entscheiden: • Gewisse Definitionen zu übernehmen oder nicht • Andere Definitionen vorzusehen (z.B. Lukarnen) • …jedoch ist es nicht möglich, einen Begriff des IVHB abweichend zu definieren BRPA / 24 April 2010
IVHB Juristische Tragweite • Hinsichtlich des materiellen Rechts wird die Kompetenz des Kantons und der Gemeinden beibehalten (Werte der Nutzungsziffern, Abstände, Höhen usw.) • Änderungen im Vergleich zum alten Recht: - Neue Definitionen, neue Mess-/Berechnungsweisen für die Höhen, Nutzungsziffern… BRPA / 24 April 2010
IVHB Höhenbegriffe,Höhenmasse • Neuerungen - Gesamthöhe • Berechnet sich am höchsten Punkt der Dachkonstruktion (und nicht mehr beim Dachgiebel) • Art. 68 B ARRPBG ist nicht mehr anwendbar - Fassadenhöhe • Begriff der Giebelhöhe ersetzt durch den Begriff der Fassadenhöhe: → Ist im GBR genau zu definieren - Besondere Lösung für die Flachdächer BRPA / 24 April 2010
IVHB Geschossflächenziffer (GFZ) • Gemäss den Normen SIA 421/416 • ≠ Ausnützungsziffer - Nebennutzflächen werden in die Berechnung einbezogen • Jedoch werden Unterstände, die nicht auf allen Seiten geschlossen sind, nicht einberechnet - Lichte Höhe (5.4): Begriff ist nicht mit der GFZ verbunden BRPA / 24 April 2010
IVHB Geschossflächenziffer (GFZ) • Konsequenzen - Konkordanztabelle (Anhang RPBG) • Der neue Begriff und die in der Konkordanztabelle festgelegten Werte sind in den GBR direkt anwendbar - Berechnung der Anzahl Parkplätze anhand der VSS-Normen = alte Definition der Ausnützungsziffer BRPA / 24 April 2010
IVHB Überbauungsziffer (ÜZ) • Gleiche Definition wie für die vorherige Überbauungsziffer, jedoch strenger • Neuerungen - Die projiezierte Fläche der Unterstände, Vordächer und Vorsprünge wird miteinberechnet • Konsequenzen - Sind Überlegungen zu den im GBR festzulegenden Werten im Sinne von Art. 81 RPBR anzustellen BRPA / 24 April 2010
IVHB Weitere Besonderheiten • Vorsprünge • Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten • Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse BRPA / 24 April 2010
IVHB Beispiel • Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Gesetzlicher Rahmen • Art. 124 RPBG - Geschlossene und offene Bauweise • Art. 132 RPBG - Grundabstand = zur Grundstücksgrenze - Verringerter und erhöhter Gebäudeabstand (RPBR) • Art. 133 RPBG - Besondere Vorschriften • Abstand zur Strasse, zum Fliessgewässer, zum Wald, zu den elektrischen Anlagen, zur Eisenbahnlinie usw. bleibt vorbehalten • DBP, Baulinien BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Grundabstand • Grundsystem - h/ 2, mind. 4 m - Möglichkeit der Abweichung zwischen Nachbarn (Art. 133 RPBG; siehe dazu Formular) - Neuerung: Aufhebung des Gebäudeabstands (ausser das GBR sieht einen Gebäudeabstand vor) • Feuerpolizeiliche Vorschriften vorbehalten - Erinnerung • Abweichungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberamtsperson (ordentliches Verfahren) oder der Gemeinde (vereinfachtes Verfahren) BRPA / 24 April 2010
Das neue System der Abstände Verringerte Abstände • Neuheiten (Art. 82 RPBR) - Einzig auf Bauten anwendbar, die nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienen - Der Abstand wird nicht anhand der Dimensionierung des Werkes, sondern anhand der Höhe des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs liegt, berechnet • = Hälfte der Höhe des Gebäudeteils • Weitere Bedingungen BRPA / 24 April 2010
Das neue System der AbständeErhöhte Abstände • Neuheiten (Art. 83 RPBR) - Anwendbar auf Gebäude, die mehr als 30 Meter lang und mehr als 10 m hoch sind - = wenigstens ein Fünftel der Fassadenlänge - Gegnüber Strassen nicht anwendbar - Möglichkeit, weitere Lösungen im Rahmen der OP (ZNP, GBR) oder im Rahmen eines DBP zu finden BRPA / 24 April 2010
Das neue System der AbständeBeispiel • Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation BRPA / 24 April 2010
Zusammenfassung Erinnerung: Übergangsrecht • Einige Bemerkungen zur Anpassung des GBR - GFZ: Vorsicht hinsichtlich der Parkplätze (unterirdisch usw.) - Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel der IVHB (Fassadenhöhe, Unterirdische Bauten, Vorsprung, Attikageschoss, Dachgeschoss usw.) - Erhöhter Abstand: allenfalls Durchführung einer Analyse, um eine angemessene Lösung zu erhalten BRPA / 24 April 2010
Zusammenfassung Im 2010 zu erarbeitende Dokumente • Tabelle, in welcher die durch das RPBG und RPBR eingeführten Neuerungen vorgestellt werden • Richtlinien zu den Baugesuchen • Richtlinien zum vereinfachten Verfahren • Anpassung der Baugesuchsformulare - Einschliesslich eines neuen Formulars für Bauten ausserhalb der Bauzone • Diverse Formulare und Richtlinien - Übertragung der Nutzungsziffern • Bauhandbuch BRPA / 24 April 2010
Zum Abschluss • Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung • Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit! BRPA / 24 April 2010