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Methodenlehre: Selbststudium 02.11./18.11. Methodische Elemente (Fragen 2-6 zum Skriptum) Grammatikalische Auslegung 16.11./25.11. Systematische Auslegung Historische Auslegung (BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 30.11./02.12. Teleologische Auslegung (BGE 121 III 219).

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  1. Methodenlehre: Selbststudium02.11./18.11. Methodische Elemente (Fragen 2-6 zum Skriptum) Grammatikalische Auslegung16.11./25.11. Systematische Auslegung Historische Auslegung (BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 30.11./02.12. Teleologische Auslegung (BGE 121 III 219)

  2. Fragen ?

  3. Methodenlehre Als Regel gilt, dass das Gesetz auslegungsbedürftig ist. Es braucht dementsprechend Regeln, bzw. Richtlinien, welche dem Rechtsanwender sagen, wie er bei der Ermittlung des Sinnes einer Norm vorzugehen hat. Diese Richtlinien sind Inhalt der Methodenlehre, verstanden als Lehre von der Methode der Rechtsanwendung.

  4. Auslegungselemente Grammatikalisches Element Systematisches Element Teleologisches Element Historisches Element Realistisches Element

  5. Auslegungsmethoden Entstehungszeitliche Auslegungsmethoden subjektiv-historisch objektiv-historisch Geltungszeitliche Auslegungsmethode Verfassungskonforme Auslegungsmethode Methodenpluralismus

  6. BGE 114 Ia 191, 196 f. bb) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden.

  7. BGE 114 Ia 191, 196 f. Die Materialien fallen nach der Rechtsprechung nur dann ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare Antwort geben; sie sind umso weniger zu beachten, je weiter sie zeitlich zurückliegen (BGE 111 II 152 ). Zudem kann ihnen grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo sie im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BGE 109 Ia 303 mit Hinweisen). Indessen ist nicht zu verkennen, dass allein die an den Materialien orientierte Auslegung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag. Diese Regelungsabsicht aber und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für den Richter verbindliche Richtschnur, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (...).

  8. BGE 104 Ia 284 E. 4c Es ist möglich, dass durch den Wandel der geschichtlichen Bedingungen eine Norm ihre Bedeutung ändert. Insbesondere kann auf dem Weg über eine konstante neue Auslegung eines Verfassungstextes ein Wandel im Gehalt der Norm eintreten, das heisst, es kann sich der Sinn einer positiven Verfassungsbestimmung ohne deren Revision verändern (...).

  9. Art. 4 aBV 1 Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.

  10. BGE 116 Ia 359 E. 5c (auszugsweise) c) Die Auslegung einer Verfassungsbestimmung hat grundsätzlich nach denselben methodischen Regeln zu erfolgen, wie sie für die Auslegung der einfachen Gesetze entwickelt wurden (BGE 115 Ia 130 E. 3a; 112 Ia 212 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht lässt sich von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 110 Ib 8). Es geht zunächst vom Wortlaut der Bestimmungen aus (BGE 114 Ia 28 , 196; 111 Ia 209 E. 6a) und ermittelt den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nach allen anerkannten Auslegungsmethoden (BGE 114 Ib 162 E. 5a; 109 Ia 301 E. 12c). Dabei ist zu beachten, dass sich der Sinn einer Norm ändern kann (BGE 115 Ia 133 E. dd; 104 Ia 291). Bei der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung zieht das Bundesgericht auch die Gesetzesmaterialien bei und berücksichtigt den Willen des historischen Verfassungs- und Gesetzgebers, soweit dieser im Gesetzestext seinen Ausdruck gefunden hat (...). Die Vorarbeiten sind aber weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; (...)

  11. BGE 112 Ia 208 E. 2a (auszugsweise) Die Auslegung einer Verfassungsbestimmung hat grundsätzlich nach denselben methodischen Regeln zu erfolgen, wie sie für die Auslegung der einfachen Gesetze entwickelt wurden (BGE 105 Ib 56 E. 4a mit Hinweis; BGE 83 I 177 E. 4; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I: Organisation, Zürich 1980, S. 35; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, S. 33). Die Gewichtung der einzelnen Auslegungselemente kann allerdings unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob die zu interpretierende Norm den organisatorischen Bestimmungen der Verfassung angehört oder verfassungsmässige Grundrechte schützt, deren Inhalt es zu erarbeiten gilt.

  12. Art. 169 BV Oberaufsicht 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössichen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

  13. Art. 56 aBV Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch dieses Rechts trifft die Kantonalgesetzgebung die erfoderlichen Bestimmungen.

  14. Art. 23 BVVereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

  15. Grammatikalische Auslegung Der Wortlaut des Gesetzes ist primäres und wichtigstes Indiz für den Normsinn. Die grammatikalische Interpretation ist aber keineswegs zwingend. Der dadurch ermittelte Wortsinn ist immer anhand weiterer Auslegungsschritte zu überprüfen.

  16. Sachverhalt Eine Volksinitiative verlangte in ihrem ersten Satz die Abschaffung der Vogeljagd auf Rhein und Untersee. In ihrem zweiten Satz wurde dieses Verbot konkretisiert und eine genaue geographische Fixierung der Linie, welche das Jagdverbotsgebiet begrenzen soll, vorgenommen. Der Grosser Rat des Kantons Thurgau erklärte den zweiten Satz der Initiative als im Widerspruch zu übergeordnetem Recht und bringt die Initiative nur mit dem ersten Satz zur Abstimmung.

  17. § 26 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Thurgau 2Enthält die Initiative den vollen Wortlaut des angestrebten Erlasses, so ist sie als formulierte Initiative zu behandeln. An ihrem Text darf nichts verändert werden.

  18. BGE 110 Ia 176 E. 3 (auszugsweise) (...) Es ist anzuerkennen, dass die Auffassung der Beschwerdeführer nach diesem Text einiges für sich zu haben scheint. Entscheidend ist aber nicht allein der Wortlaut, sondern der Sinn einer gesetzlichen Bestimmung. (...) Es gehe nur darum, dass der Sinn der Initiative nicht durch redaktionelle Eingriffe verändert werde, jedoch nicht um den Ausschluss einer Teilnichtigkeit in Fällen, in denen die Initiative zwei oder mehr verschiedene Teile umfasse, von denen einzelne auch für sich allein eine dem Willen der Initianten mindestens in einem Teilbereich entsprechende Lösung ergäben.

  19. BGE 110 Ia 176 E. 3 (auszugsweise) Bei dieser Sachlage ist das Kantonsparlament nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts berechtigt, aber nicht verpflichtet, Initiativen auf ihre Vereinbarkeit mit Normen höherer Ordnung zu prüfen und die Anordnung einer Volksabstimmung zu verweigern, wenn diese Vereinbarkeit fehlt (BGE 105 Ia 12 E. 2, 102 Ia 134 E. 3, 550 E. 2a). Auch die Beschwerdeführer sprechen dem Grossen Rat die Befugnis, in diesem Sinne über die Gültigkeit einer Initiative – und zwar auch einer sogenannten formulierten Initiative – zu befinden, nicht ab. Sie wollen § 26 Abs. 2 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes lediglich in dem Sinne verstanden wissen, dass diese Bestimmung die Annahme blosser Teilnichtigkeit einer Initiative ausschliesse. Indessen wäre es schwer verständlich, wenn das Kantonsparlament zwar ermächtigt sein sollte, eine Initiative aus rechtlichen Gründen von der Volksabstimmung auszuschliessen, ihm aber der schonendere Weg der Teil-Nichtigerklärung verschlossen bliebe.

  20. BGE 110 Ia 176 E. 3 (auszugsweise) (...) Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts geht denn auch dahin, die Prüfungsbehörde habe es bei einer blossen Teil-Ungültigerklärung bewenden zu lassen, wenn vernünftigerweise angenommen werden könne, die Initianten hätten auch dem verbleibenden Teil der Initiative zugestimmt (BGE 105 Ia 365, mit Hinweisen). Diese Lösung, die sowohl der Achtung vor dem Willen der Initianten als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, ist in der Literatur vorwiegend auf Zustimmung gestossen.

  21. Vorbereitung für 2. Übung Methodenlehre • Lesen Sie die Ausführungen zur systematische Auslegung in Kramer E., Methodenlehre, 2. Aufl., S. 80-89. Fassen sie die wesentlichen Elemente dieses Textes auf einer halben A4-Seite zusammen. • Nehmen Sie die Zusammenfassung mit in die 2. Übung Methodenlehre.

  22. Methodenlehre: Selbststudium27.10./29.10. Methodische Elemente (Fragen 2-6 zum Skriptum) Grammatikalische Auslegung10.11./12.11. Systematische Auslegung Historische Auslegung (BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 24.11./26.11. Teleologische Auslegung (BGE 121 III 219)

  23. Systematische Auslegung Rechtsordnung ist als Einheit, als ein System möglichst konsistenter Wertentscheidungen zu sehen. Einzelne Normen dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Kontext, im Zusammenhang mit anderen Normen ausgelegt werden.

  24. Wesentliches Erkennen in juristischen Texten • Tauschen Sie Ihre Zusammenfassung des Textes zur systematischen Auslegung (Kramer E., Methodenlehre, 2. Aufl., S. 80-89) mit derjenigen einer Kommilitonin oder eines Komilitonen aus. • Versuchen Sie anhand der Zusammenfassung der Kommilitonin oder des Komilitonen zu bestimmen, ob sich das Bundesgericht in den nachfolgenden Entscheiden bei der Auslegung auf das „innere“ oder „äussere“ System des Rechts stützt.

  25. System des Rechts Äusseres System des Rechts Begriff Auslegung Inneres System des Rechts Begriff Auslegung

  26. Art. 418g OR (II. Provision) 1Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat. 2Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen werden.

  27. BGE 84 II 542 (auszugsweise) Denn Art. 418g Abs. 1 spricht vom „Agenten“ schlechthin, und auch Art. 418b Abs. 1 sieht im „Vermittlungsagenten“ nur einen Gegensatz zu dem daselbst ebenfalls erwähnten „Abschlussagenten“, nicht zum ausschliesslich beauftragten Gebiets- oder Kundenkreisagenten. Wollte das Gesetz auf diesen nur Art. 418g Abs. 2 angewendet wissen, so begänne Art. 418g Abs. 1 mit den Worten: „Der Agent, dem nicht ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch...“

  28. BGE 123 III 292 (auszugsweise) Beruhte das Obligationenrecht des Jahres 1881 noch auf einer «rein geschäftsmässigen Auffassung des Verkehrslebens» (BBl 1905 II 14), wandte bereits die Revision von 1911 - u.a. mit der Einführung des zivilrechtlichen Wuchertatbestands - sich einem vermehrt materialen Vertragsdenken zu, und hat diese Tendenz sich im sogenannt sozialen Privatrecht kontinuierlich verstärkt. Das Vertragsrecht wird zunehmend «materialisiert», die formale Vertragsfreiheit durch materielle Vertragsgerechtigkeit verdrängt, besonders deutlich etwa in den Gebieten des Miet- und Arbeitsrechts, des Konsumentenschutzes oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  29. Historische Auslegung Entstehungszeitliche Auslegungsmethode subjektiv-historisch objektiv-historisch Geltungszeitliche Auslegungsmethode

  30. BGer ZR 72 (1973), Nr. 31Sachverhalt 26.4.1962 Z überträgt B (Architekt) Arbeiten für sein Haus 02.4.1963 Z entzieht B den Auftrag 25.4.1963 Rechnung des B 13.7.1963 Rechnung des B wird in Betreibung gesetzt 22.8.1963 Vergleichsvorschlag abgelehnt 18.12.1969 Einleitung der Klage Kernfrage: Ist die Forderung von B verjährt?

  31. Art. 128 OR2. Fünf Jahre Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Forderungen: 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren, Arbeit von Angestellten, Dienstboten, Taglöhnern und Arbeitern.

  32. Art. 147 aOR2. Fünf Jahre Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Forderungen: 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren, Arbeit von Bureauangestellten, Dienstboten, Taglöhnern und Fabrikarbeitern.

  33. BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 Art. 147 aOR wollte der kurzen Verjährungsfrist - Art. 154 des Entwurfes bemass sie auf zwei Jahre - ausschliesslich Forderungen unterstellen, die das miteinander gemeinsam haben, dass sie auf zweiseitigen Verträgen (Tauschverträge im weiteren Sinne des Wortes) beruhen, bei welchen die Verkehrssitte eine rasche Abwicklung mit sich bringt und weder die Ausstellung von Vertragsurkunden noch die längerer Aufbewahrung von Quittungen üblich ist (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf, BBl 1880 I 194). Die Botschaft fügte bei, dieser Verjährung liege die Erwägung zugrunde, dass aus längerem Zuwarten des Gläubigers mit gerichtlichen Schritten gefolgert werden könne, er sei der Verkehrssitte entsprechend befriedigt worden. Der Bundesrat war der Auffassung, wenn der Gläubiger zehn Jahre zuwarten dürfte, könnte der Schuldner leicht in die Lage kommen, „begründete Einreden (der Simulation, des Dolus, des Verzichtens, namentlich aber der Befriedigung des Gläubigers) nicht mehr gehörig beweisen zu können“ (a.a.O. S. 194 und 195).

  34. BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 Wie dem auch sei, lässt sich jedenfalls die analoge Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR auf die Forderungen von Architekten nicht mit der (...) Auffassung begründen, es rechtfertige sich nicht, den Starken im Vergleich zum wirtschaftlich Schwachen zu privilegieren.(...) Wenn das Bezirksgericht (...) sodann anführt, nach mehr als fünf Jahren könne die richtige Erfüllung der Arbeitsobligation, von der der Vergütungsanspruch abhängt, kaum mehr geprüft werden, verkennt es, dass der Beweis richtiger Erfüllung dem Architekten obliegt, und daher dieser, nicht der Auftraggeber, benachteiligt wird, wenn der Beweis wegen Zeitablaufs misslingt. (...) Wie schon gesagt, treten übrigens Mängel eines Bauwerkes oft nicht sofort auf und kann daher erst nach längerer Zeit gesagt werden, ob der Architekt seine Aufgabe richtig erfüllt hat oder nicht. Dem Auftraggeber kann es recht sein, wenn der Architekt ihn nicht auf Zahlung des Honorars belangt, solange ungewiss ist, ob gegen ihn Ansprüche aus Mängeln des Werkes bestehen (...).

  35. Fragen ?

  36. Methodenlehre: Selbststudium02.11./18.11. Methodische Elemente (Fragen 2-6 zum Skriptum) Grammatikalische Auslegung16.11./25.11. Systematische Auslegung Historische Auslegung (BGer ZR 72 (1973), Nr. 31 30.11./02.12. Teleologische Auslegung (BGE 121 III 219)

  37. Teleologische Auslegung Positive Abgrenzung Negative Abgrenzung

  38. Teleologische Auslegung Verhältnis zu anderen Auslegungselementen: grammatikalisch historisch systematisch

  39. Lückenbegriffe Echte Gesetzeslücke Unechte Gesetzeslücke Qualifiziertes Schweigen

  40. Teleologische Reduktion Begriff Bedeutung

  41. Verwaltungsrat und Generalversammlung in der Aktiengesellschaft Generalversammlung Begriff Funktion Verwaltungsrat Begriff Funktion

  42. Kapitalerhöhung Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650, 652 - 652h OR) GV beschliesst alle Einzelheiten der Kapitalerhöhung: Höhe des Kapitals, Nennwert der Aktien, Vorrechte Art der neuen Aktien, Ausgabebetrag usw. Genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 - 652h OR) Beschränkung des GV-Beschlusses auf eine blosse Ermächtigung des VR zur Kapitalerhöhung. VR beschliesst schlussendlich Kapitalerhöhung (innert max. 2 Jahren). Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 - 653i OR) GV beschliess Erhöhung des Aktienkapitals durch Optionsanleihen oder durch Bezugsrecht auf Aktien für Mitarbeiter.

  43. Bezugsrecht Der Beitritt neuer Aktionäre oder die Verstärkung der Pakete der Mitaktionäre bei einer Kapitalerhöhung bedeutet für den Minderheitsaktionär eine Verwässerung seiner eigenen Anteile: relativer Anteil am Gesellschaftsvermögen verringert sich relative Stimmkraft nimmt ab Art 652b Abs. 1 OR räumt daher jedem Aktionär ein Bezugsrecht ein, d.h. dass jeder Aktionär Anspruch auf den Teil der neu herausgegebenen Aktien hat, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

  44. Schaffung eines genehmigten Kapitals Ergänzung der Statuten durch § 3c: „(...) Diese Aktien sind zur Plazierung bei den bisherigen Aktionären vorgesehen. Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen und Dritten zuzuweisen im Falle der Verwendung von Aktien für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder im Falle einer Aktienplazierung für die Finanzierung derartiger Transaktionen. (...)“

  45. Art. 698 OR Befugnisse Generalversammlung 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. 2 Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; (...) 6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

  46. Art. 651 OR Genehmigte Kapitalerhöhung 1 Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei Jahren zu erhöhen. 2 Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. 3 Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordentliche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn der Dividendenberechtigung. (...)

  47. Art. 650 OR Ordentliche Kapitalerhöhung 1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben: (...) 8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.

  48. Änderung / Anpassung der Statuten Art. 652g OR 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest: (...) Art. 653g OR 1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor. (...)

  49. Fragen ?

  50. Methodenlehre (Selbststudium Grundlagen) Kick-out, Freitag, 9. Dezember 2005, 12-14 Uhr Methodenlehre (Selbststudium Privatrecht) Übungen in zwei Gruppen ab 11. resp. 13. Januar 2006 Methodenlehre (Kontaktstudium öffentliches Recht) ab Mittwoch, 7. Dezember 2005, jeweils 10-12 Uhr

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