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Pädagogischer Mix „ADHS Kinder und alle Kinder, die uns Sorgen machen.“. VERDACHT AUF GEWALT AM KIND! WAS TUN? DSA Britta Aicher Sonja Farkas Kinderschutzzentrum WIGWAM. VERDACHT AUF GEWALT AM KIND! WAS TUN?. 1. WAS ES BEDEUTET ALS PÄDAGOGIN/PÄDAGOGE BEI GEWALT AM KIND HINZUSCHAUEN
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Pädagogischer Mix„ADHS Kinder und alle Kinder, die uns Sorgen machen.“ VERDACHT AUF GEWALT AM KIND! WAS TUN? DSA Britta Aicher Sonja Farkas Kinderschutzzentrum WIGWAM
VERDACHT AUF GEWALT AM KIND! WAS TUN? 1. WAS ES BEDEUTET ALS PÄDAGOGIN/PÄDAGOGE BEI GEWALT AM KIND HINZUSCHAUEN 2. KINDER UND JUGENDLICHE SETZEN ZEICHEN 3. HALTUNG UND KONKRETE HANDLUNGSSCHRITTE 4. VERNETZTE INTERVENTION
1. WAS ES BEDEUTET ALS PÄDAGOGIN/PÄDAGOGE BEI GEWALT AM KIND HINZUSCHAUEN • LehrerInnen haben auch bei größter emotionaler Nähe zu einem betroffenen Mädchen oder Buben immer auch noch andere Kinder in der Klasse und einen privaten Lebensraum, in dem sie dem betroffenen Kind nicht begegnen. Diese Distanz ist die beste Voraussetzung dafür, bei Gewalt ins Vertrauengezogen zu werden oder Auffälligkeiten zu bemerken. • Glauben schenken, das Kind ernst nehmen, einen gewaltfreien Raum bieten, Tabus als solche enttarnen, die Wahrnehmung stärken – klingt so wenig im Vergleich zu: Missbrauch beenden, Täter hinter Gitter bringen, Verhältnisse sprengen, Gesellschaft verändern. Unsere Erfahrung ist, dass es gerade diese scheinbar kleinen Schritte sind, die real möglich und notwendig sind und für ein betroffenes Kind riesengroße Schritte bedeuten.
1. WAS ES BEDEUTET ALS PÄDAGOGIN/PÄDAGOGE BEI GEWALT AM KIND HINZUSCHAUEN • Warum ist es so schwierig hinzuschauen, zu sehen, Verbündete zu finden und Konsequenzen zu ziehen? Konfrontation mit nicht für möglich gehaltenen Widerständen und Angriffen aus Bekanntenkreis, Arbeitsumgebung, übergeordneten Stellen und der öffentlichen Hand. Der Grund dafür ist Angst. Angst, dass kein Stein auf dem anderen bleibt. Die Konfrontation mit Gewalt, besonders mit sexueller Ausbeutung, und den „Filmen“ im Kopf, die ausgelöst werden, sind nur schwer zu stoppen. Häufig sind das vorübergehende Begleiterscheinungen, die nachlassen, wenn aktiv Schritte gegen die vermutete Gewalt unternommen werden.
1. WAS ES BEDEUTET ALS PÄDAGOGIN/PÄDAGOGE BEI GEWALT AM KIND HINZUSCHAUEN „WENN EINE PÄDAGOGIN ODER EIN PÄDAGOGE DEN WEG IN EINE BERATUNGSSTELLE GEFUNDEN HAT, IST FÜR DAS VON GEWALT BETROFFENE KIND DIE HÄLFTE DES MÖGLICHEN WEGES BEREITS GESCHAFFT.“ Ursula Enders von Zartbitter Köln
2. KINDER UND JUGENDLICHE SETZEN ZEICHEN • Viele betroffene Kinder senden Signale aus, um Menschen in ihrem Umfeld aufmerksam zu machen und somit Hilfe zu bekommen: • Sie verhalten sich plötzlich anders • Haben starke Stimmungsschwankungen • Versuchen bestimmte Situationen oder Aktivitäten zu vermeiden, die Erinnerungen an die Gewalterfahrung hervorrufen • Ihr Verhalten ist nicht altersadäquat, sie zeigen plötzlich regressives oder stark sexualisiertes, distanzloses Verhalten • Spielen die Gewaltsituation nach • Drücken das Erlebte in ihren Zeichnungen aus • Leiden unter psychosomatischen Beschwerden und Ängsten • Entwickeln autoaggressive Verhaltensweisen wie Selbstverletzungen, Essstörungen, Drogenkonsum • Körperliche Symptome wie Verletzungen Es gibt eine Vielzahl an möglichen Hinweisen auf Gewalt. Eine Auffälligkeit alleine kann Gewalt selten „beweisen“. Zudem ist die Beweisführung in keinem Fall Aufgabe der Schule, sondern die des Gerichts.
2. KINDER UND JUGENDLICHE SETZEN ZEICHEN • Als PädagogIn findet man häufig für das „auffällige“ Verhalten von betroffenen Kindern keinen erklärbaren Grund. Was bleibt ist ein „komisches Gefühl“, das Sie nicht einordnen können und das Sie nicht mehr loslässt und Gefühlsverwirrungen auslöst. Eines der wichtigsten „Erkennungsmerkmale“ für Gewalt bleibt im Umgang mit Kindern demnach das eigene Gefühl. Es ist wichtig, dem eigenen Gefühl zu trauen, auf Erzählungen der Kinder zu hören, offen zu sein, um die Möglichkeit der Gewalt in Erwägung ziehen zu können und die Mittelungsversuche der Kinder als mögliche Hinweise auf Missbrauch und Misshandlung wahrzunehmen.
3. HALTUNG UND KONKRETE HANDLUNGSSCHRITTE • Ruhe bewahren • Suchen Sie sich Verbündete – Personen, die Ihnen glauben und Sie ernst nehmen, vielleicht sogar den Verdacht teilen. Erkundigen Sie sich, wann und wem Sie meldepflichtig sind. § 37 Abs.1 Jugendwohlfahrtsgesetz Ständig aktualisierte rechtliche Fragen finden Sie unter www.schulpsychologie.at • Holen Sie sich professionelle Hilfe im Kinderschutzzentrum Wigwam – Es wird Ihnen geholfen, zu mehr Klarheit zu gelangen, die eigenen Möglichkeiten kennenzulernen und die eigene, dem Beruf zugeordnete Rolle wieder zu finden. • Bleiben Sie bei dem Kind – Sehr schnell wird bei Gesprächen über anderes wie z.B. den Täter oder die Meldung beim Jugendamt etc. gesprochen und das Kind gerät aus dem Blickfeld.
3. HALTUNG UND KONKRETE HANDLUNGSSCHRITTE • Vertrauen aufbauen – Bestätigen Sie dem Kind seine Wahrnehmung. Versuchen Sie möglichst behutsam mit dem Erzählten oder Gezeigtem umzugehen, aber machen Sie keine vorschnellen Versprechungen (z.B. absolute Geheimhaltung), die können häufig nicht gehalten werden und es kann zu einem Vertrauensbruch kommen. • Loben Sie das Kind –für seinen Mut und geben Sie die Information, dass es vielen Kindern ähnlich geht. Die Verantwortung für Grenzverletzungen jeder Art liegt ausschließlich beim Täter. • Konfrontieren Sie nicht vorschnell die Eltern - wenn ein möglicher Täter im engeren Umfeld des Kindes zu vermuten ist. • Besprechen Sie alle Schritte mit dem Kind –Erklären Sie, dass Sie Hilfe beiziehen müssen, weil Sie alleine nicht so gut helfen können.
3. HALTUNG UND KONKRETE HANDLUNGSSCHRITTE • Verfassen Sie Gedächtnisprotokolle -über Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes und dessen Umfeld. • Normalität –Alltag leben. Sehen Sie nicht nur das „arme Opfer“ im Kind. Der Schulalltag ist möglicherweise der einzige Halt für das Kind. „Normalität“ und Strukturen geben Halt und Sicherheit. • Vieles besprechbar machen –Reden Sie auch über schwierige Themen. So wird es auch dem Kind möglich werden, über seine Erlebnisse zu erzählen.
4. VERNETZTE INTERVENTION NIEMAND KANN GEWALT, BESONDERS SEXUELLEN MISSBRAUCH AN KINDERN UND JUGENDLICHEN ALLEINE BEENDEN. DAZU BRAUCHT ES UNBEDINGT VERNETZTES ARBEITEN.
4. VERNETZTE INTERVENTION • Bevor Sie sich an behördliche Stellen wenden, sollten Sie das betroffene Kind, die/den Jugendliche/n darüber informieren. • Dokumentationen dessen, worauf sich der Verdacht stützt, sind hilfreich. • Klarheit über die eigene Rolle macht den Schritt nach „draußen“ leichter. • Eine wichtige Rolle bei der Beendigung von interfamiliärer Gewalt nimmt die Jugendwohlfahrt ein. Eine gut vorbereitete Meldung erleichtert weitere Interventionen. • Von einer Anzeige bei der Polizei durch die Schule raten wir ab. Je früher Personen, die einen vagen Verdacht haben, sich Hilfe holen, desto besser kann einem Kind geholfen werden.
4. VERNETZTE INTERVENTION • Meldung bei der Jugendwohlfahrt - Die Gefährdungsmeldung kann persönlich, telefonisch, postalisch oder per Mail bei dem zuständigen Jugendamt erstattet werden. Ein Formular dazu kann auf Anfrage bei der Jugendwohlfahrt bezogen werden. • HelferInnenkonferenz - Häufig ist es hilfreich, eine HelferInnenkonferenz einzuberufen, um weitere Vorgehensweisen des professionellen HelferInnensystems zu besprechen. Diese Konferenz kann von der Schule, der Jugendwohlfahrt oder dem Kinderschutzzentrum Wigwam einberufen werden. • Prozessbegleitung - Sollte es zu einer Anzeige kommen, bietet das Kinderschutzzentrum Wigwam juristische und psychosoziale Prozessbegleitung kostenlos an. • Psychotherapie - Erst wenn die Aufdeckung abgeschlossen und das betroffene Kind in Sicherheit ist, wird Psychotherapie im Kinderschutzzentrum Wigwam angeboten.
4. VERNETZTE INTERVENTION • Wie immer Interventionen ausgehen, was immer in weiterer Folge passiert, meistens bleiben die Kinder in der Schule. Dort eine Vertrauensperson zu haben, die Glauben schenkt, zuhört und respektvoll mit Informationen umgeht, für einen da ist , ohne nur ein bemitleidenswertes Opfer zu sehen, sondern die Stärken und Schwächen wahrnimmt und Mut macht – so eine Person zu haben, ist für Betroffene von unschätzbarem Wert.
„Tag der offenen Tuer“ 22. November 2007 Ab 14:00 uhr
BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH§ 37 Abs.1 Jugendwohlfahrtsgesetz Jahrgang 2007 Ausgegeben am 9. Juli 2007 Teil 41. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007 Der Nationalrat hat beschlossen: Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert: 1. § 37 Abs. 1 lautet: „(1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.“