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Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Im Kinderschutz vergessen? Was kommt bei den Kindern an?. Kinder und Jugendliche m.B . sind ´behindert´ … Beispiel § 8a SGB VIII … Beispiel § 36 SGB VIII … Beispiel § 11 SGB VIII … Beispiel §§ 16 und 28 SGB VIII … Beipiel § 19 SchulG NRW

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Kinder und Jugendliche mit Behinderung

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Presentation Transcript


  1. Kinder und Jugendliche mit Behinderung Im Kinderschutz vergessen? Was kommt bei den Kindern an?

  2. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ … Beispiel § 8a SGB VIII … Beispiel § 36 SGB VIII … Beispiel § 11 SGB VIII … Beispiel §§ 16 und 28 SGB VIII … Beipiel § 19 SchulG NRW … Beispiel § 35a SGB VIII … Beispiel § 55 BauO NRW Wie kann es weiter gehen? Inhaltsverzeichnis

  3. Behindert – na und? e.V. fördert Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf ihren Weg zur Selbstbestimmung, Eigenständigkeit und sozialer Kompetenz und unterstützt Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung darin, selbstbestimmt zu leben.

  4. Der Verein ist 1984 aus einem gleichnamigen Volkshochschulkurs entstanden und unterstützt ca. 630 Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung unterschiedlichen Alters in folgenden Bereichen:

  5. Angebote und Maßnahmen von BNU Angebote für Kinder • - Beratungsstelle für Eltern von KindernmitBehin- • derung und Entwicklungsverzögerung • - PsychologischeBeratung für Eltern und Angehörige • - Interdisziplinäre Frühförderstelle • - Assistenz in Kindergarten und Schule • - FUD – Freizeit und Sport für Kinder mit undohne • Behinderung • - Ergotherapiepraxis • - Tomatis-Therapie • - Wuppertaler-Kinder.de

  6. Angebote und Maßnahmen von BNU Angebote für Erwachsene • - PsychologischeBeratung für Eltern und Angehörige • - IndividuelleSchwerstbehindertenbetreuung • - Pflege und Betreuung • - Ambulant Betreutes Wohnen • - Ergotherapiepraxis • - Tomatis-Therapie

  7. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe • I grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherung • II Grundsicherung für Arbeitssuchende • III Arbeitsförderungsrecht • IV gem. Vorschriften im Sozialversicherungsrecht • (KV, UV, RV u.a.) • V gesetzliche Krankenversicherung • VI gesetzliche Rentenversicherung • VII gesetzliche Unfallversicherung • VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz • IX Rehabilitation, Teilhabe behinderter Menschen • X Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten • XI Pflegeversicherung • XII Sozialhilfe

  8. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe • … und die jeweiligen Ausführungsgesetze NRW • AG 1 – 3 SGB VIII NRW • AG SGB XII NRW • … und die jeweils präzisierende Gesetzgebung NRW • KIBIZ • … und föderal geregelte Themenstellungen • ÖGDG NRW • SchulG NRW

  9. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe • … oder die Belange von Kindern und Jugendlichen m.B. unmittelbar berührende Rechtskreise • Baugesetzbuch • Landesbauordnung • … und … und … und …

  10. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe • Die Folge • Die speziellen Leistungsansprüche von Kinder und Jugendlichen m.B. ergeben sich ausschließlich aus dem SGB XII und in Folge dessen aus dem SGB IX als Verfahrensgesetz. • Nicht aus dem SGB VIII – dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. • Daher: Kinder und Jugendliche m.B. sind in erster Linie behindert und erst danach Kinder und Jugendliche. Ihre ureigenen, vom Lebensalter abhängigen Bedürfnisse und Wünsche spielen bei der Gewährung von Unter-stützungs- oder Hilfeleistungen eine deutlich unter-geordnete Rolle.

  11. Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´ Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe • Die Zielperspektive • Entscheidend ist, die Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. • Nur eine einheitliche, zusammenhängende und vom jungen Menschen her gedachte Sozialgesetzgebung kann die erheblichen Definitions- und Abgrenzungs-probleme lösen helfen, in die Kinder und Jugendliche m.B. geraten, wenn sie Unterstützungs- oder Hilfe-leistungen geltend machen.

  12. … Beispiel § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung • Rechtsgrundlage • § 8a SGB VIII • Die rechtliche Verpflichtung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen aus dem GG und aus dem SGB VIII richtet sich an staatliche Organe bzw. an Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie wird delegiert an freie Träger qua Verein-barung. • Abs. 2: „In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch (SGB VIII, L.B.) erbringen, ist sicherzustellen, …“ • Ziel • Auch Träger und Einrichtungen verpflichten, die Leistungen nach dem SGB V, IX, XI oder XII erbringen.

  13. … Beispiel § 36 SGB VIII Hilfeplanung • Rechtsgrundlage • § 36 SGB VIII • Die Personensorgeberechtigten und die Kinder bzw. Jugendlichen sind vor der Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten und an der Entscheidung über die Hilfeart zu beteiligen. • Ziel • Auch bei der Gewährung von Leistungen der Ein-gliederungshilfe gem. SGB IX und XII sind die Personensorgeberechtigten und die Kinder bzw. die Jugendlichen zu beteiligen.

  14. … Beispiel §§ 11 SGB VIII Jugendarbeit • Rechtsgrundlage • § 11 SGB VIII • Kindern und Jugendlichen sollen außerschulische Angebote zur Verfügung gestellt werden, die an den Interessen der Kinder und Jugendlichen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt werden. • Angebote der offenen Jugendarbeit können den zusätzlichen Betreuungsaufwand von Kindern und Jugendlichen nicht decken. • Ziel • Leistungen der Jugendarbeit zusammen mit Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII), der Verhinderungs-pflege (§ 37 Abs. 2 SGB XI) und zusätzliche Betreuungs-leistungen (§ 45b SGB XI) aus einer Hand oder an einem Ort.

  15. … Beispiel §§ 16 und 28 SGB VIII Familienberatung • Rechtsgrundlage • § 16 SGB VIII • Familien soll eine allgemeine Unterstützung im Rahmen der Erziehung zugute kommen, sowohl in Familien- als auch in Erziehungsberatungsstellen. Die NRW-Förderrichtlinien sehen ausdrücklich vor: • Beratungsstellen mit besonderem Beratungsschwer-punkt • Ziel • Ein flächendeckendes Beratungsnetz für Familien mit einem Kind m.B. als KoKoBe für Kinder.

  16. … Beispiel § 19 SchulG NRW AO-SF-Verfahren • Ziel • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behin-derung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungs-störung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. • (vgl. § 19.1 SchulG NRW - Entwurf, Stand: 21.3.2013) • Rechtsgrundlage • Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, • den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom • 2.11.2012 • in Verbindung mit §§ 10, 19, 52 und 65 SchulG NRW • Ziel • Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körper-lichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (…) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. • (vgl. § 19.1 SchulG NRW, Stand: 31.1.2013)

  17. … Beispiel § 19 SchulG NRW AO-SF-Verfahren • Verfahren • Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. • Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten so- • wie, • sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der • unteren Gesundheitsbehörde ein und • beteiligt die Eltern. • Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unter- • stützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des • Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, • an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen einge- • richtet ist. • (vgl. § 19.2 SchulG NRW - Entwurf, Stand: 21.3.2013) Verfahren Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. - Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten - sowieein medizinisches Gutachten der unteren Ge- sundheitsbehörde ein. - Sie beteiligt die Eltern. (vgl. § 19.2 SchulG NRW, Stand: 31.1.2013)

  18. … Beispiel § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche • Rechtsgrundlage • § 35a SGB VIII • Der Jugendhilfeträger ist Rehabilitationsträger, wenn die seelische Gesundheit eines Kindes vom typischen Zustand eines gleichaltrigen Kindes abweicht und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. (Aufgaben und Ziel gem. §§ 53ff SGB XII) • ´Integrationshilfe´ ist der Hauptstreitpunkt in der Diskussion über die schulische Inklusion in NRW. Konnexitätsrelevant? • Ziel • Anerkenntnis der Kommunen, dass Integrationshilfe abschließend im SGB VIII und SGB XII geregelt ist.

  19. … Beispiel § 55 BauO NRW Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden • Rechtsgrundlage • § 55 BauO NRW • Öffentliche Gebäude, ausdrücklich auch Schulen, „müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung … barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.“ • ´Schul(neu)bau´ ist der Hauptstreitpunkt in der Diskussion über die schulische Inklusion in NRW. Konnexitätsrelevant? • Ziel • Die Einschränkung „in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen“ muss ersatzlos gestrichen werden.

  20. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII eine Lösung? • Vor diesem Hintergrund wird seit dem 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung die sog. ´Große Lösung im SGB VIII´ diskutiert. In der Stellungnahme der Bundesregierung zum 10. Bericht (1998) heißt es: • … dass es einer Neuordnung der Eingliederungshilfe bedarf, bei der die Lebenslage von Kindern und Jugend-lichen mit Behinderung zum Ausgangspunkt der Über-legungen wird: „Die Bundesregierung plädiert dafür, die Lebenslage ´Kindheit und Jugend´ als Ausgangs-punkt den Überlegungen zu einer Neukonzeption der Zuständigkeitsordnung für die Förderung von jungen Menschen mit Behinderung voranzustellen.“

  21. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII eine Lösung? • Und in der Stellungnahme zum 13. Bericht (2009) heißt es: • „Bei aller Anerkennung der Tatsache, dass Förder- und Unterstützungsbedarfe zu achten sind, ist doch zugleich eine Perspektive notwendig, die von den gleichen Grundbedürfnissen aller Heranwachsender ausgeht. Dies ist unter einer Perspektive der Inklusion geboten.“ • Hinweis auf sog. Schnittstellenproblematik!

  22. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII eine Lösung? • Was bedeutet das? • Es wird die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII unter dem Dach der Jugendhilfe – die sogenannte „Große Lösung“ – als einheitliches Leistungsgesetz befürwortet, das von einem inklusiven Grundverständnis, dem Recht aller Menschen an den allgemeinen Zugangschancen zu Bildung, Freizeit, Gemeinschaft oder Beschäftigung uneingeschränkt beteiligt zu sein, ausgeht.

  23. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • einheitlicher Leistungskatalog • Es braucht einen Leistungskatalog mit dem die indivi-duellen Bedarfe flexibel gedeckt und zugleich neue, innovative Formen der Leistungserbringung nicht aus-geschlossen werden. • Die Verfahren und Regelungen nach SGB IX (die ge-meinsame Koordination der Leistungen und die Zu-sammenarbeit der Rehabilitationsträger) sind auch von der Kinder- und Jugendhilfe anzuerkennen und durch-zuführen. • Die individuelle Hilfeplanung unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Personensorge-berechtigten wird zum Leitverfahren auch für die Hilfe- und Unterstützungsgewährung im Rahmen der Ein-gliederungshilfeleistungen.

  24. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung • Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII werden nur erbracht, sofern das Tatbestandsmerkmal der „Wesentlichkeit“ einer Teilhabebeeinträchtigung erfüllt ist (§ 53 SGB XII). Es gilt: Keine Übernahme des Kriteriums der „Wesentlichkeit“; auch Kinder und Jugendliche mit drohender Behinderung sollen An-spruch auf Eingliederungsleistungen haben, um Behin-derungen oder chronische Erkrankungen möglicher-weise abwenden, mindern oder ausgleichen zu können oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

  25. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • Keine Heranziehung zu den Kosten • In der Folgediskussion über die UN-BRK und in der Diskussion über die Neuordnung der Eingliederungs-hilfe ist eine wesentliche Forderung, dass Teil-habeleistungen zum Ausgleich eines behinderungs-bedingten Nachteils bzw. zur Überwindung der Teil-habeeinschränkung anrechnungsfrei zu stellen sind.

  26. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • Jugendhilfe als Reha-Träger • Es muss sichergestellt sein, dass die Jugendhilfe auch in besonders strittigen Leistungsbereichen wie der Früh-förderung die (Mit)Verantwortung übernimmt. Es ist nicht zielführend, die Jugendhilfe aus dem Kreis der Rehabilitationsträger herauszulösen, wie es die ASMK/ JSMK fordert.

  27. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • Altersgrenzen • Eine biographische Zäsur wie der Schulabschluss oder Berufseinstieg ist die sinnvollere Variante gegenüber einer starren Altersregelung beispielsweise bei 18 oder 21 Jahren, weil mit dem Berufseinstieg andere Hilfen nötig werden, die bei einem neuen Träger vorgehalten werden und ein Trägerwechsel während der Ausbildung vermeiden helfen können.

  28. Wie kann es weiter gehen? Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII • Wie kann das gelingen? • Große Lösung kein Sparmodell • Eine Verlagerung der Verantwortung auf den örtlich zu-ständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe muss mit einer Verschiebung öffentlicher Mittel und einer Um-setzung von Personal sowie der Qualifizierung von Personal bei der Kinder- und Jugendhilfe für die neuen Aufgaben einhergehen.

  29. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII eine Lösung? • Wo stehen wir? • Große Lösung Bestandteil des Koalitionsvertrages • In der Arbeitsfassung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD vom 24.11.2013 war die sog. Große Lösung im SGB VIII unmissverständlich enthalten:

  30. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII eine Lösung? • Inklusion und Große Lösung • „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch inklusive Hilfeformen gefördert werden. Im Interesse von behinderten Kindern und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. Deshalb wollen wir in Abstimmung mit der Neuordnung der Eingliederungs-hilfe alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Familien unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenführen und das Leistungsrecht des SGB VIII inklusiv gestalten (Große Lösung). Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden am Bedarf von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien ausgerichtet und auch besondere Bedarfslagen sind zu berücksichtigen.“ (S. 102f)

  31. Wie kann es weiter gehen? Große Lösung im SGB VIII keine Lösung? • Wo stehen wir tatsächlich? • Die Große Lösung ist in der abschließenden Fassung des Vertragstextes vom 26.11.2013 nicht mehr enthalten! • „Im Interesse von Kindern mit Behinderung und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungs-systemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können.“ (S. 77)

  32. Danke!

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