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Alecs Recher, MLaw. Einführung Trans* Transmenschen auf dem Arbeitsmarkt Umgang mit Transmenschen Arbeitsrecht. Ablauf. Trans*. Geschlechts-identität. Sexuelle Orientierung. Soziale Rolle. Körper.
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Einführung Trans* Transmenschen auf dem Arbeitsmarkt Umgang mit Transmenschen Arbeitsrecht Ablauf
Trans* Geschlechts-identität Sexuelle Orientierung Soziale Rolle Körper
„Gender identity is understood to refer to each person’s deeply felt internal and individual experience of gender, which may or may not correspond with the sex assigned at birth, including the personal sense of the body (which may involve, if freely chosen, modification of bodily appearance or function by medical, surgical or other means) and other expressions of gender, including dress, speech and mannerisms.“ Yogyakarta Principles Trans*
Trans* Menschen, für die das bei Geburt zugeordnete Geschlecht nicht stimmt Keine binäre Begrenzung (Frau/Mann) Trans*
Trans* Transmann Transfrau Frau, die mit einem männlichen Körper zur Welt kam Mann, der mit einem weiblichen Körper zur Welt kam
Trans* • Transition: • Alle Lebensbereiche • Nicht zwingend gleichzeitig • Besonders sensible Phase • Rechtliche Anerkennung: • Keine einheitliche Praxis • Dauer • Sterilisation Geschlechts-identität: stabil Soziale Rolle: Name, Kleidung, Frisur, Erwartungen, Verhalten, Begrüssung… Körper: veränderbar hormonell & chirurgisch
Kennzahlen Schweiz (Jenzer et al., 2012): 20% arbeitslos 40% selbständig Im Schnitt 1 unfreiwillige Entlassung: va beim Coming out, aber auch danach Knapp 50% deutlicher Abstieg Keine signifikanten Unterschiede Transmänner/ -frauen Kein Einfluss der Bildung nachweisbar Arbeitsmarkt
Fallbeispiele, Zitate: „Der Führungsstil hat sich geändert“ „Ich habe nie gesagt, dass ich eine Frau als Chefin akzeptieren würde“ „Können Sie damit warten, bis ich pensioniert bin?“ „Sie werden verstehen, dass wir so einen Abteilungsleiter unseren Kunden nicht zumuten können. Aber wir möchten Sie gerne als Sachbearbeiterin in unserer Firma behalten.“ Arbeitsmarkt
Fallbeispiele negativ aus der Beratung: Sozialversicherung verweigert Krankentaggeld, da es sich um eine selbstverschuldete Selbstverstümmelung handelt Entlassung im Hinblick auf bevorstehende Operation mit dem Angebot, nach der Genesung wieder eingestellt zu werden Arbeiten als Frau erst nach amtlicher Namensänderung erlaubt Entlassung kurz nach dem Outing aus wirtschaftlichen Gründen Ehemaliger Arbeitgeber / Schule weigert sich, Zeugnisse anzupassen Unveränderter Name im Einsatzplan, für alle Kolleg_innen einsehbar Arbeitsmarkt
Fallbeispiele positiv: „Uff.. und ich hatte schon Angst, du würdest kündigen. Aber wenn es nur das ist…“ Schild an der Bürotür eines Transmannes „Herzlich willkommen, Hans“, mit Begrüssungsapéro Richtlinie der Universität Luzern: auf schriftlichen Antrag hin, ohne weitere Unterlagen, werden Name und Geschlecht überall geändert Arbeitsmarkt
Leicht gemacht! Geschlechtsidentität der Person akzeptieren (Anrede, Anschreiben, Formulare, etc.) Transmann: Herr Thomas Keller, er, Pfleger Transfrau: Frau Sabine Schmid, sie, Mitarbeiterin Amtl. Identität im Dossier Transparenz Unterscheidung Anrede – Entscheid > Vertrauen in die Schlichtungsbehörde Normaler Umgang Umgang
Beliebte Fettnäpfchen Geschlechtsidentität am Aussehen festmachen Klischees erwarten Transmenschen in einen Topf werfen Persönliche Fragen stellen ohne Notwendigkeit Mit andern Themen, v.a. Homosexualität, vermischen Umgang
Anwendbarkeit Gleichstellungsgesetz: Lex specialis zu OR Titel: «Gleichstellung von Frau und Mann» Botschaft zu Art. 3 GlG, BBl 1993 I 1248, 1297: exemplarisch weiter Begriff von Geschlecht Teleologisch: (eher) zu bejahen Literatur: bejahend, soweit ersichtlich (insb. Ueberschlag; Lempen; Freivogel) Praxis: mind. 4 Fälle bisher bejahend Arbeitsrecht
Anwendbarkeit Gleichstellungsgesetz: Diskriminierung (Art. 8 BV; Art. 14 EMRK): nach operativer Angleichung bejaht CM/Rec(2010)05, V. Employment: gender identity CEDAW (CEDAW/C/NLD/CO/5, Rz. 46): Trans erfasst EuGH: stets bejaht, zumindest nach op. Angleichung P. v. S. and Cornwall County Council, C-13/94, Rec. 1996 K.B. v. NHS Pensions Agency, C-117/01 Richards v. Secretary of State for Work and Pensions, C-423/04 Arbeitsrecht
Bewerbung: Trans-Sein offenlegen? Intimsphäre, Schutz der informationellen Selbstbestimmung Verbot der Nachforschung (beachte Art. 5, 21 GUMG) Keine beeinträchtigende Krankheit (SozVersGerZH, 22.9.2009, IV.2008.00163) Ausnahme: Relevanz für Stelle (Tendenzbetrieb) Amtliche Identität offenlegen: nur beim Zustandekommen (administrativ notwendig) > Ablehnung: Art. 5 II GlG Entschädigung Arbeitsrecht
Bewerbung: Körperliche Angleichung offenlegen? Hormonsubstitution: nein (≠ beeinträchtigend) Vergangene Operation: nein (≠ beeinträchtigend) Zukünftige Operation: gleich wie andere bekannte Eingriffe? Grds. ja, aber Konflikt mit informationeller Selbstbestimmung Arbeitsrecht
Während Arbeitsverhältnis: Schutz aus Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) und informationeller Selbstbestimmung Datenbearbeitung durch Arbeitgeber begrenzt (Art. 328b OR): Erforderlich für Durchführung Arbeitsvertrag Eignung für Anstellung Praktisch: Anrede, Schriftverkehr, Visitenkarten, E-Mail, Büroschild, etc. anpassen Arbeitsrecht
Absenz aufgrund körperlicher Angleichung: Gleich jeder andern krankheitsbedingten Absenz (Krankheitswert nach KVGseit BGE 105 V 180) In der Person des AN, nicht im Verschulden des AN Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR zwingend (zu Gunsten AN); bei Schlechterstellung: Art. 3 GlG prüfen Mutterschaftsurlaub (Art. 329fOR): Jede ein Kind zur Welt bringende Person Kann auch ein Transmann sein Arbeitsrecht
Mobbing: Fürsorgepflicht des AG Art. 3 GlG geht Art. 328 OR vor Recht v. Praxis: sehr oft Thema in der Beratung, siehe auch Zitate oben Arbeitsrecht
Geschlechtergetrennte Infrastruktur: Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) gegenüber allen Arbeitnehmenden Soweit umsetzbar und wirtschaftlich zumutbar > Individuell beste Lösung suchen Kleidungsvorschriften: Teil des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Kara v. UK) nur wenn betrieblicher Ablauf oder Sicherheit gefährdet > Übliche Vorschriften je Geschlecht(sidentität) Arbeitsrecht
Änderung Aufgaben, Stellung: Zurückstufung und Beschränkung Tätigkeitsbereich: verletzt Persönlichkeit als Teil der Fürsorgepflicht (BGE 110 II 172) Rechtfertigung aus sachlichen Gründen möglich Praxis: Transmenschen wissen um ihre schlechte Position auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsrecht
Kündigung: Transsein (unabhängig der Ausprägung, nicht aber jegliches Verhalten): höchstpersönliche Eigenschaft (Art. 336 I lit. a OR) Allein aufgrund Trans: Missbräuchlich gem. OR Diskriminierende Kündigung nach Art. 9 GlG (Kündigungsschutz im Verfahren + 6 Mte) Während Rekonvaleszenz nach OP: zur Unzeit (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) Bevorstehende OP: diskriminierend (Art. 9 GlG); m.E. auch Art. 336 I lit. a oder lit. c OR denkbar. Arbeitsrecht
Zeugnis: Ausstellungspflicht (Art. 330a OR) Leistung wahrheitsgemäss beurteilen Personalien: Zuordnung ermöglichen, nicht historische Personalien Anpassung hat besondere Relevanz Kein Hinweis auf Trans-Sein, Angleichung Nachträgliche Anpassung aus informationeller Selbstbestimmung und nachvertraglicher Fürsorgepflicht: spätestens nach amtl. Änderung Arbeitsrecht
Fragen? Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit alecs@tgns.ch http://www.transgender-network.ch/information/rechtliches/