E N D
Fall 2: E stirbt. Seine Tochter T ist Erbin. Nachdem E‘s Bruder B vom zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein erteilt hat, verschafft sich B eine Übersicht über den Nachlass des E. Er findet Unterlagen über Forderungen gegen die Freunde des E, X und Y, denen E zinslose Darlehen über jeweils € 10.000 gewährt hat, die schon fällig sind. Da B berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Y hat, verkauft und veräußert er die gegen diesen gerichtete Forderung an den Inkassounternehmer I, der € 5.000 zahlt und die Anzeige des Forderungsübergangs übernehmen soll. Den von I erhaltenen Betrag legt B sofort auf einem Sparkonto an, das er auch dann nicht anrührt, als sich bei ihm Z, der ehemalige Vermieter des E, meldet. Z hatte noch rückständige Mietzinsansprüche gegen E in Höhe von € 5.000, die B durch Überweisung von seinem eigenen Konto begleicht. Mit dem ihm gut bekannten X vereinbart B, dass er auf die Forderung des E gemeinsam mit einem Fahrzeugtausch verzichtet: Der Wagen des X ist € 25.000 wert, der des B nur 10.000. Welche Ansprüche hat T?
I. Anspruch der T gegen Y auf Zahlung von € 10.000 aus § 488 Abs. 1 Satz 2 des Anspruch des E ist auf T übergegangen, von B jedoch nach § 398 wirksam an I abgetreten worden, dem der öffentliche Glaube des Erbscheins gemäß § 2366 zugute kommt II. Anspruch der T gegen X auf Zahlung von € 10.000 aus § 488 Abs. 1 Satz 2 die Forderung des E ist T übergegangen, jedoch gemäß § 397 Abs. 1 durch den Erlassvertrag erloschen, den B in Erfüllung des Vertrages über den Kraftfahrzeugtausch vorgenommen hat; die fehlende Berechtigung des B steht der Wirksamkeit des Erlasses wegen des öffentlichen Glaubens des Erbscheins gemäß § 2367wiederum nicht entgegen
III. Anspruch der T gegen B auf Herausgabe der Erbschaft aus § 2018 1. T ist Erbin des E, B nimmt zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch und ist damit Erbschaftsbesitzer 2. der Erbschaftsanspruch umfasst: a) das Sparguthaben, das E durch Veräußerung der Forderung gegen Y an I und Anlage des dadurch erzielten Kaufpreises erlangt hat; nach § 2019 Abs. 1 tritt dingliche Surrogation ein: T ist bereits Inhaber der Forderung gegen die Bank, B zur Herausgabe des Sparbuchs verpflichtet b) einen hälftige Miteigentumsanteil an dem von X erworbenen Pkw: da der Erlass der Forderung gegen X hälftige Gegenleistung für dessen Pkw war, die andere Hälfte der Gegenleistung durch den nachlassfremden Pkw des B erbracht worden ist, ist nur ein Miteigentumsanteil in den Nachlass gefallen, der andere Anteil ist bei B verblieben, T können nur Einräumung des Mitbesitzes verlangen 3. Zurückbehaltungsrecht aus § 2022 Abs. 1 B hat eine Nachlassverbindlichkeit in Höhe von € 5.000 gegenüber Z getilgt, dies zählt nach § 2202 Abs. 2 zu den ersatzfähigen Verwendungen; B hat zwar auf vermeintlich eigene Verbindlichkeit gezahlt und T damit eigentlich nicht befreit, kann seine Zahlung durch nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung jedoch zu einer Leistung für die Erbin machen
IV. Anspruch der T gegen B auf Herausgabe des Sparbuchs aus § 985 T ist kraft der dinglichen Surrogation Gläubiger des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens und damit gemäß § 952 Abs. 2 Eigentümer des Sparbuchs; gemäß § 2029 steht auch diesem Anspruch das Zurückbehaltungsrecht des B aus § 2022 Abs. 1 entgegen V. Anspruch der T gegen B auf Einräumung des Mitbesitzes an dem Pkw aus § 985 T ist Miteigentümerin des Pkw und kann als solche Einräumung des Mitbesitzes, verlangen; B kann das Zurückbehaltungsrecht aus § 2022 Abs. 1 ausüben VI. Anspruch der T gegen B auf Herausgabe des Sparbuchs und des Mitbesitzes am Pkw aus § 816 Abs. 1 Satz 1 B hat bei der Veräußerung der Forderung gegen Y und beim Erlass der Forderung gegen X als Nichtberechtigter eine wirksame Verfügung getroffen; der Anspruch aus der Zahlung des I beschränkt sich nach § 818 Abs. 3 auf die Herausgabe des Besitzes am Sparbuch; B hat wiederum das Zurückbehaltungsrecht aus § 2022 Abs. 1 VII.Anspruch der T gegen B auf Zahlung von € 10.000 aus §§ 2021, 818 Abs. 2 durch die Aufrechnung des Y hat B nach §§ 387, 407, 2367 die Befreiung von seiner Verpflichtung gegenüber Y erlangt; diesen Vorteil hat er grundsätzlich herauszugeben; da er jedoch dem I als Inhaber der Forderung gegen Y aus § 816 Abs. 2 zur Herausgabe der erlangten Befreiung verpflichtet ist, liegt keine Bereicherung vor, die er der Erbin T auszukehren hätte