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Betriebsanweisung ( BA 7.4 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung

Betriebsanweisung ( BA 7.4 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit.

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Betriebsanweisung ( BA 7.4 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung

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  1. Betriebsanweisung (BA 7.4) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit • Das Tragen von auffälliger Warnkleidung soll Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf Beschäftigte, die sich in/an Arbeitsstellen oder anderen Verkehrsbereichen aufhalten, aufmerksam machen. Das Hintergrundmaterial (rot-orange oder gelb) dient der Tagesauffälligkeit, die Reflexstreifen dienen der Auffälligkeit bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, wenn die Verkehrsteilnehmer mit eingeschaltetem Licht fahren. • Warnkleidung ist geschlossen zu tragen. Sie darf durch andere Kleidungsstücke nicht verdeckt werden. Veränderungen an der Warnkleidung dürfen nicht vorgenommen werden. • Verschmutzte, verblassende, beschädigte Warnkleidung ist zu reinigen bzw. zu ersetzen. • Die erforderliche Warnkleidung ist abhängig von den Umgebungsfaktoren und den vorhan- denen Gefährdungen an der jeweiligen Arbeitsstelle. Entscheidungshilfen siehe unten. • Die Aufsicht Führenden sind für das ordnungsgemäße Tragen der erforderlichen Warnkleidung an der Arbeitsstelle verantwortlich. Klasse 2 Beispiel Mitte Klasse 2 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 3 • Warnkleidung der Klasse 2 ist bei einfacher Gefährdung ausreichend • ausreichende Sichtverhältnisse • Verkehrsgeschwindigkeit unter 60 km/h • Verkehrsbelastung weniger als 10 Fahrz./Minute • Warnkleidung der Klasse 3 ist erforderlich • bei erhöhter Gefährdung • schlechte Sichtverhältnisse oder Dunkelheit • Verkehrsgeschwindigkeit mehr als 60 km/h • Verkehrsbelastung mehr als 10 Fahrz./Minute • wenn Teile der Warnkleidung tätigkeitsbedingt verdeckt werden • Arbeiten ohne Schutz einer Arbeitsstellenab-sicherung (z.B. bei der Wahrnehmung von Sonderrechten) • Überqueren mehrspuriger Straßen • Auf- und Rückbau von Sicherungsmaßnahmen • bei warmen Temperaturen ist auch bei erhöhter Gefährdung Warnkleidung der Klasse 2 (Beispiel Mitte) akzeptabel • Klasse 3 ist stets anzustreben

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