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Tarifpolitische Konferenz 28.-29.April 2008 in Potsdam. „Facility-Management“. Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei. Facility-Management wird in zwei Modellvarianten praktiziert:. Outsourcing = Abgabe an externe Anbieter Gründung einer eigens dafür zuständigen internen Instanz.
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Tarifpolitische Konferenz 28.-29.April 2008 in Potsdam „Facility-Management“ Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei
Facility-Management wird in zwei Modellvarianten praktiziert: • Outsourcing = Abgabe an externe Anbieter • Gründung einer eigens dafür zuständigen internen Instanz
Bundesanstalt für Immbilienaufgaben Das BImA-Einrichtungsgesetz regelt, dass die BImA eine unternehmerisch geführte selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Aufgaben der BImA: • Verwaltung des auf die BImA übertragenen allgemeinen Grundvermögens, insbesondere durch Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Verkauf der übertragenen Liegenschaften • Einheitliches Liegenschaftsmanagement • Aufgaben der bisherigen Forstverwaltung
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben • Aufgabenverlagerung setzt eine Organisationsentscheidung voraus • Zustimmung des AN ist nicht erforderlich, da ein Heranziehen nur für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung möglich ist • Direktionsrecht des bisherigen AG geht über • Personalgestellungsvertrag regelt Einzelheiten
Bundesanstalt für Immbilienaufgaben Personalgestellungs-/Beistellungsverträge regeln typischerweise die Fortgeltung der Tarifverträge und Dienstvereinbarungen • zwischen öffentlichem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung • Die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind zu berücksichtigen. • Die zur-Verfügung-Stellung von Angestellten der Stadt erfordert nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder grundsätzlich die Beteiligung des Personalrats. • Regelmäßig hat der Personalrat bei der beabsichtigten Maßnahme zumindest mitzuwirken, so dass bestimmte Verfahrensschritte einzuhalten sind (vgl. z. B. Art. 72 des Personalvertretungsgesetzes von Bayern – PersVG Bay). Dazu gehört insbesondere seine frühzeitige Einbindung sowie umfassende und vollständige Unterrichtung. (Auszug aus „Rechtskonformes E-Government“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Tarifpolitische Konferenz 28.-29.April 2008 in Potsdam „Facility-Management“ Abfrage des GdP-Bundesvorstandes(Stand: 3. Mai 2007) Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei
Ergebnisse aus den Ländern Baden-Württemberg • Privatisierung und Facility-Management (FM) haben für die Polizei derzeit keine Bedeutung.
Ergebnisse aus den Ländern Bayern • Einschätzung des Geschäftsführenden Vorstandes, dass diese Problematik in den nächsten Jahren keine Rolle spielen wird.
Ergebnisse aus den Ländern Berlin Die neue Struktur im Bereich des Facility-Managements (FM) und der Liegenschaften (LS) im Land Berlin lassen drei Arbeitsschwerpunkte erkennen, in die wir uns als GdP für jetzt und in Zukunft einbringen sollten. Das sind: • Zusammenarbeit der Polizei mit privaten Firmen im Bereich des FM • Auswirkungen auf die Beschäftigten der Berliner Polizei und somit auf die Mitgliederstruktur der GdP • Sinn und finanzieller Erfolg der Strukturveränderungen • Das Land Berlin hat eine 100 %-ige Tochter, die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) gegründet • Aufgaben des FM sollen sukzessive für alle Bereiche des öffentlichen Lebens übernommen werden • das Personal, das vorher mit diesen Aufgaben betraut war, wurde durch die BIM nicht übernommen
Ergebnisse aus den Ländern Brandenburg • Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar: • Gemäß § 50 Landeshaushaltsordnung sind die Aufgaben der Liegenschaftsbewirtschaftung an den BLB zu verlagern. Damit wird auch das Personal dorthin überführt. Das ist ein Kabinettsbeschluss. • Betroffen sind in unserem Bereich 70 Hausmeister und 39 Sachbearbeiter. • Dazu muss jedoch erst eine Rahmennutzungsvereinbarung aller Ministerien mit dem BLB abgeschlossen werden. Das steht jedoch noch aus. • Darauf aufbauend muss dann jedes Ministerium einen Einzelnutzungsvertrag mit dem BLB abschließen. Darin werden dann Aufgaben und Personalfragen konkret geregelt. • Zusammengefasst: Es kommt auf uns zu; aber gegenwärtig ist noch alles unklar.
Ergebnisse aus den Ländern Bremen • In Bremen gibt es Gesellschaften, die ehemals behördlich jetzt privatwirtschaftlich geführt werden. Alle im Eigentum des Landes bestehenden Betriebe werden nun privatwirtschaftlich von einer Gesellschaft verwaltet, wie z. B. die Kantinenbetriebe. Sie wurden dann rückvermietet an die jeweiligen Behörden, wie zum Beispiel an die Polizei. Wir haben jedoch das Personal behalten oder mit Ruhestandsversetzungen ausgleichen können. An der Stelle haben wir kein Personal an die Gesellschaften abgegeben. Eine Ausnahme bildete das Reinigungspersonal und die Hausmeister, die kurzzeitig ausgegliedert waren und jetzt wieder zur Polizei gehören.
Ergebnisse aus den Ländern Bezirk BKA • Für den Bereich des Bundes (insb. BKA, BfV, BStU, Bundestag): • Der Bund hat schon vor längerem eine Bundesanstalt für Immobilienwesen = BImA (im BuFinanzMini) gegründet und will dort stufig alle Liegenschaften samt Bewirtschaftung (Hausmeister, Boten, Sicherheit etc.) verwalten. Stufig, weil es sehr viele Liegenschaften sind, insb. solche der Bundeswehr. Ein Bereich ist (angeblich) noch ausgenommen, wie z. B. zurzeit das BKA, Betonung auf noch! • Die Mitarbeiter, die bisher die Logistik sicherstellen, sollen zum Teil(!) in die BImA übernommen werden. Diese hat aber angeblich zurzeit schon aus dem Bereich der Finanzverwaltung einen Personalüberhang. • Die Behörden sollen damit geködert werden, dass ihnen angeblich ein Teil der bisher für die Gebäudelogistik eingesetzten Mitarbeiter, für andere Aufgaben erhalten bleibt. • Wichtig: Die transferierten Mitarbeiter bleiben im Behördenkontext, keine Privatisierung. Neben der Verwaltung ist auch das “gewinnbringende“ Versilbern von Volksvermögen Ziel der Angelegenheit.
Ergebnisse aus den Ländern Hamburg • Im Jahre 2000 wurde die IMPF (Hamburgische Immobilien Management Gesellschaft für Polizei und Feuerwehr mbH) auf Beschluss der Hamburger Bürgerschaft gegründet. • Geschäftszweck ist die Durchführung eines integrierten Liegenschafts-, Bau und Gebäudemanagements für Behörden und Einrichtungen der FHH, insbesondere der Feuerwehr, der Museen und der Polizei. Dies beinhaltet auch die Anpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden sowie technischen Anlagen, die Durchführung von Investitionen und Baumaßnahmen, deren Betrieb und Instandhaltung (von mehr als einhundert Gebäuden). • Tarifbeschäftigte wurden von der Polizei und Feuerwehr übernommen. Die ehemaligen Tarifbeschäftigten von der Polizei (GdP-Mitglieder) sind auch bei der GdP geblieben. Ein zwangsläufiger Wechsel der Gewerkschaft wurde nie verlangt. Diese 16 Kollegen und noch zwei weitere Kolleginnen (nie bei der Polizei gewesen) sind bei der GdP organisiert.
Ergebnisse aus den Ländern Hessen • In Hessen hat das Hessische Immobilienmanagement (HI) seit 1.1.2007 alle Polizeiliegenschaften übernommen. Diese wurden und werden sukzessive an private Investoren veräußert (sell and lease back Verfahren). • HI ist ein Landesbetrieb und tritt gegenüber den Eigentümern, sofern die Liegenschaften verkauft sind, als Mieter auf. • Historie:Grundlage für die Übernahme der Liegenschaftsverwaltung durch HI bildet ein Kabinettsbeschluss aus 2004. Es soll alles effizienter und wirtschaftlicher durch HI werden. • Eine Verlagerung des in den Bereichen der Liegenschaftsverwaltung eingesetzten Personals (Reinigungskräfte, Handwerker, Hausmeister, Liegenschaftssachbearbeiter) soll stattfinden und darüber hinaus der Personalabbau über die Personalvermittlungsstelle (PVS) im Rahmen des Zukunftssicherungsgesetztes (ZSG) des verbleibenden Personals. • Personalübernahme erfolgte mittels festgelegten und benötigten Ausbildungen der HI – das Reinigungspersonal, sofern nicht freiwillig ausgeschieden, wurde komplett übernommen.
Ergebnisse aus den Ländern Hessen • Soweit eine Übernahme des Hauspersonals durch das HI nicht erfolgt, verbleiben die Mitarbeiter(innen) und die Personalkosten beiden Polizeibehörden, während die Aufgabe auf das HI übergeht und dementsprechend zusätzlich zu den Personalkosten vergütet werden muss. • Bis zum endgültigen Übergang des Personals zur HI stimmten die Personalräte und der HPR vorzeitigen Abordnungen auf Wunsch der/des Beschäftigten zu. • Die Gesamtpersonalmaßnahmen betrafen alle Ressorts in der hessischen Landesverwaltung. Einzig der Hauptpersonalrat der Polizei hat seine Mitbestimmung geltend gemacht, was im Übrigen auch in die Fertigung einer Dienstvereinbarung mündete. • Dies führte auch dazu, dass die Beschäftigten, die von der Polizei zur HI wechselten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim HI ebenso höher gereiht bzw. gruppiert werden wie bei einem Verbleiben in der hessischen Polizei. Bestehende Arbeitsverträge gelten fort. • Hinsichtlich des Organisationsgrades ist zu sagen, dass sich die bisher bei der GdP organisierten Kolleginnen und Kollegen auch weiterhin bei der GdP organisiert bleiben wollen. Schließlich war es der GdP-dominierte Hauptpersonalrat der Polizei, der sich für die Beschäftigteninteressen eingesetzt hat. HI ist ein Teil der hessischen Landesverwaltung und kein Privatunternehmen. • Die personalrätliche Organisation erfolgt indes über das HI.
Ergebnisse aus den Ländern Niedersachsen • Aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen wird die geplante Zentralisierung des Liegenschaftsmanagements mit Anbindung im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) den Bedürfnissen und Besonderheiten des polizeilichen Bereiches nicht gerecht. Diese Bedenken beziehen sich sowohl auf den Bereich der Hausmeisterdienste als auch auf den der Zivilkraftfahrer. • Hausmeisterdienste und andere liegenschaftsbezogene • Für die Polizei erfüllt die geplante Zentralisierung und Privatisierung dieser Dienst-leistungen nicht den erforderlichen Sicherheitsaspekten. Die Einrichtungen und Dienststellen der Polizei sind vor diesem Hintergrund nicht mit anderen Bereichen der Landesverwaltung zu vergleichen. Eine Durchführung der liegenschaftsbezogenen Dienstleistungen durch private Anbieter stellt ein Sicherheitsrisiko dar, dessen Abfederung einen zusätzlichen Mehraufwand aus dem Bereich der Polizei erfordert. Insofern ergeben sich auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen. • Im Zuge der Umsetzung des Projektes „Optimierung der Servicedienste der Polizei“ sind bereits erhebliche Stelleneinsparungen vorgenommen worden. Eine weitere Reduzierung und Privatisierung gefährdet die polizeiliche Arbeit. • Insofern müssen die der Kabinettsvorlage zugrunde liegenden Planungen einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, die die Besonderheiten einzelner Bereiche berücksichtigt.
Ergebnisse aus den Ländern Niedersachsen • Fahrdienste • Auch die Dienstleistungen der Zivilkraftfahrer der Polizei sind mit denen anderer Verwaltungsbereiche nicht vergleichbar. Die Wahrnehmung polizeispezifischer Aufgaben ermöglicht nur eine beschränkte Planbarkeit, so dass eine jederzeitige und kurzfristige Verfügbarkeit der Fahrdienste unerlässlich ist. • Auch hier muss die mit der Polizeiarbeit zwingend verbundene Sicherheitsgarantie Berücksichtigung finden, beispielsweise bei Waffen- oder Beschuldigtentransporten. • Die in den letzten Jahren bereits erheblich reduzierte Anzahl der Zivilkraftfahrer erschwert bereits jetzt die polizeiliche Arbeit. Eine vollständige Zentralisierung dieser Kräfte in einen landesweiten Pool wird zur Folge haben, dass diese Aufgaben notgedrungen von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden müssen, die damit von ihren originären Aufgaben abgezogen werden. Die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ist auf einen flexiblen Zugriff auf den Fahrdienst angewiesen. • Fraglich bleibt auch, wie sich die Planungen der Kabinettsvorlage auf die derzeitige Einrichtung eines Fahrerpools für die Polizeidirektion Hannover, das Landeskriminalamt Niedersachsen und die Zentrale Polizeidirektion auswirkt. • Aus diesen Gründen muss die in der Begründung der Kabinettsvorlage bezeichnete Ausnahmereglung für Sonderfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spezialeinbauten und Fahrzeuge für polizeispezifische Aufgaben in die Beschlussformulierung unter Ziffer 3 mit aufgenommen werden. • Betriebsbedingte Kündigungen • Die Kabinettsvorlage enthält keine Formulierung, dass betriebsbedingte Kündigungen, die sich aus einer Personalreduzierung und aus Privatisierungen ergeben können, ausgeschlossen sind. Dies ist aus Sicht der Beschäftigten nicht zumutbar.
Ergebnisse aus den Ländern Rheinland-Pfalz • Die vorhandenen Gebäude und Liegenschaften sind dem LBB übertragen, der das Immobilienmanagement macht. • Bei uns sind allerdings die Aufgaben der Wartung, Reinigung usw. von Gebäuden (zunächst) bei der Polizei geblieben und werden von unseren Polizeibeschäftigten ausgeführt (Ausnahme: wie schon früher Facharbeiten durch Servicefirmen).
Ergebnisse aus den Ländern Saarland • kein FM in der Polizei und wird auch nicht angestrebt
Ergebnisse aus den Ländern Sachsen • Eine Privatisierungswelle hat es bisher bei der Polizei Sachsen noch nicht gegeben. Ende der 1990er Jahre wurden „nur“ die Dienstküchen und zu ca. 90 % der Reinigungskräfte privatisiert. Im Rahmen der letzten Neuorganisation der Polizei wurden durch eine Projektgruppe des SMI auch weitere Privatisierungen geprüft. Im Ergebnis wurden weitere Privatisierungen nicht weiter verfolgt. Ein Einsparpotential wurde in einem sehr hohen Maße zwar gesehen, aber ein zu hoher Druck durch Personalvertretungen und Gewerkschaften hatte das Gesamtprojekt „Umorganisation“ gefährdet.
Ergebnisse aus den Ländern Sachsen Zu den gemachten Erfahrungen: • Dienstküchen • Es handelte sich hierbei um die Dienstküchen bei der Bereitschaftspolizei und der Landespolizeischule (insgesamt fünf). Nachdem die Beamten in Ausbildung von der Pflicht zur Essensteilnahme entbunden wurden, stellte man fest, dass die Dienstküchen jetzt unwirtschaftlich arbeiten würden. Über Monate hinweg wurde das Personal aus den Küchen dann in andere Bereiche umgesetzt. Die Verbleibenden wurden vor die Alternativen gesetzt: • Betriebsübergang • Weiterbeschäftigung im Pfortendienst 75 % von MTArb-Ost Vergsr. 2 • Ausscheiden mit einer „Abfindung“ in Höhe des Lohnes, den Sie eh bis Jahresende verdient hätten. • Pro Küche wurden zwei bis drei Kollegen durch die Catering-Firmen zu den üblichen Konditionen des Betriebsübergangs übernommen - ca. 16 Kollegen wechselten zum Pförtnerdienst. Dem Rest wurde durch Aufhebungsvertrag gekündigt. Im Ergebnis wurden die Kolleginnen und Kollegen in allen drei Fällen wesentlich schlechter gestellt. Die Versorgung der Kolleginnen und Kollegen der Bereitschaftspolizei wird jetzt ca. neun Jahre nach der Privatisierung als zufrieden stellend eingeschätzt. Dies ist aber abhängig vom Caterer und der vorhandenen Masse an Verpflegungsteilnehmern. Die Quantität leidet natürlich unter einer Privatisierung, da die „Portionen“ (Mahlzeiten oder Verpflegungsbeutel) abzüglich der Kosten des Caterers ausfallen. Eine Versorgung bei Großeinsätzen wird unter Weiternutzung der EKü-2 durch den Caterer gewährleistet- (Kraftfahrer stellt die Dienststelle). Die Fahrleistung der EKü-2 (zwei Stück) betrugen durchschnittlich pro Jahr ca. 1750 km.
Ergebnisse aus den Ländern Schleswig-Holstein • Die schleswig-holsteinische Landesregierung unter Ministerpräsidentin Heide Simonis hat 1998/1999 ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren initiiert, bei dem Landesliegenschaften und Landesimmobilien verkauft und dann im Rückwege wieder angemietet werden. Den Kauf hat seinerzeit eine landeseigene Bank durchgeführt. Für die Bewirtschaftung wurde die Institution Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) gegründet. Ziel dieser GMSH war es, nicht nur Landesliegenschaften, sondern auch andere öffentliche Gewährleistungsträger zu übertragen, was bis heute jedoch nicht gelungen ist. • Durch massiven gewerkschaftlichen Einsatz gelang es, dass die GMSH eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes wurde. Damit war die rechtliche Voraussetzung geschaffen, dass die GMSH in den Verband öffentlicher Arbeitgeber eintreten konnte. Somit wurde der Status der Beschäftigten gewahrt, die Arbeitsverträge weitergeführt, die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes angewandt, Personalräte gebildet. Dies war aus gewerkschaftlicher Sicht der wichtigste Erfolg um die Veränderung in der Gebäudewirtschaft des Landes. • Ein weiterer Erfolg war, dass die Anstalt des öffentlichen Rechtes unter einem 10-jährigen Veräußerungsverbot stand, eine Kapitalisierung des Unternehmens somit zunächst nicht möglich ist. • Zum Umfang der Dienstleistungen: Die GMSH bewirtschaftet, baut, mietet, veräußert alle ihr übertragenen Liegenschaften. Sie setzt dazu Kräfte und Fachkräfte ein, die früher einmal der Polizei oder der Justiz oder anderen Behörden zuzuordnen waren. Dies ist nicht mehr der Fall. Als Folge hat es Veränderungen in den Personalräten der Polizei gegeben, weil fast alle Arbeiterinnen und Arbeiter zur GMSH wechseln mussten. Weiter erledigt die GMSH einen zentralen Einkauf und ist darüber hinaus gesetzlich befugt, auch darüber hinausgehende überbehördliche Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel Druckerdienste, Fahrdienste und sonstige Dienstleistungen. Von Letzterem macht die GMSH keinen Gebrauch. Lediglich der Einkauf ist zentralisiert worden. In Zeiten der Budgetierung ist dies allerdings mit einer besonderen Problematik versehen: Die GMSH ist befugt, so genannte Regiekosten als Overheadkosten den bestellenden Behörden in Rechnung zu stellen, was wiederum deren Budgets belastet.
Ergebnisse aus den Ländern Schleswig-Holstein • Anerkennend muss festgehalten werden, dass der bei den schleswig-holsteinischen Landesliegenschaften entstandene Renovierungs- und Sanierungsstau sukzessive und sichtbar abgebaut wurde. Allerdings, auch das gehört zu einer Bilanz, die Bedarfplanungen für die Dienststellenflächen fallen enger aus, wird eingehender diskutiert. Und auch das hat den Personalräten oft Kopfzerbrechen bereitet: Die Flächen für Reinigungskräfte wurden ausgeweitet und mit einem engmaschigem Kontrollsystem hinterlegt. • Zur Organisation: Mit der Gewerkschaft ver.di gab es verschiedene Gespräche zur Frage, wer die Beschäftigten der GMSH vertritt. Wir haben uns dahingehend geeinigt, dass die GdP-Mitglieder weiter in ihrer Gewerkschaft bleiben, die GdP auch einen Vertretungsanspruch erhebt, ihn aber stets mit der Gewerkschaft ver.di abstimmt. Es hat bisher keine Reibungspunkte gegeben. GdP- und ver.di-Mitglieder sitzen - oft auf gemeinsamen Listen kandidierend - in den gleichen Personalräten. • Allerdings ist deutlich erkennbar, dass die Anzahl der (früheren) Arbeiterinnen und Arbeiter, die die GdP nicht mehr nachwerben konnte oder die die GdP verlassen haben, deutlich die Mitgliederstatistik des Landesbezirks belastet. • Aus unserer Sicht gäbe es noch so viel zu diesem Thema zu sagen, insbesondere, dass wir bereits vor zehn Jahren in verschiedenen Bundesgremien auf diese Entwicklung aufmerksam gemacht haben, aber keine Resonanz fanden. Ein damals als schleswig-holsteinische Besonderheit abgetanes Problem hat offenbar eine Reihe von Nachahmern gefunden. Wie gut, dass der Bundesvorstand sich endlich dieser Problematik annimmt, eine Position dazu hätte allerdings viel früher erarbeitet werden können, wenn man diese Entwicklung nicht als Regionalproblem bewertet hätte.
Ergebnisse aus den Ländern • 6x • 4x • 3x Kein Personal betroffen oder FM spielt keine Rolle Personal teilweise betroffen oder Einführung von FM noch unklar Personal bereits „abgesteuert“ teilweise Dienstvereinbarungen abgeschlossen
BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist seit dem 1. Januar 2005 "am Markt". Einiges an uns erscheint bekannt und vertraut, da wir die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung, die auf eine über 50-jährige Erfahrung zurückblicken kann, fortführen. • Als nunmehr wertorientiert geführtes und kaufmännisch orientiertes, eigenverantwortliches Unternehmen gehen wir neue Wege im Immobilienmanagement der Öffentlichen Verwaltung: Vom bisherigen Vermögensverwalter im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) entwickeln wir uns in den nächsten Jahren zu demImmobiliendienstleister des Bundes. Im Mittelpunkt der Strategie steht die Errichtung eines wert- und kostenoptimierten "Einheitlichen Liegenschaftsmanagements" (ELM) des Bundes.
BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Zu unseren heutigen Aufgaben zählen: • Verwertung von Grundstücken, an die der Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gebunden ist • Verwaltung des eigenen Portfolios sowie der Dienstliegenschaften des BMF • Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke • Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft des Bundes bei Neubauten • Verschiedene Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Wahrnehmung der Grundstücksinteressen der Gaststreitkräfte, Zahlung von Fluglärmentschädigungen, Entschädigungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) • forstliche Bewirtschaftung und naturschutzfachliche Betreuung der Bundesliegenschaften
BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Privatwirtschaftliche Unternehmensführung Wir decken unseren Finanzbedarf aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des uns übertragenen Bundesvermögens sowie aus vereinbarten Erstattungen. Da wir nicht berechtigt sind, am Markt Kredite aufzunehmen, gewährt uns der Bund nach Maßgabe des Haushaltsrechts notwendige Kredite. Wir buchen nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, so dass im Gegensatz zur Kameralistik Kosten und Erträge ebenso transparent darzustellen sind wie Rentabilität und Wertzuwachs bzw. Wertverzehr. Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Vorschau-, Gewinn- und Verlustrechnung, Investitionsplanung und Personalplanung auf. Außerdem wird für jedes Geschäftsjahr ein Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung, ein Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung aufgestellt.
Dachvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Finanzen, und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Präambel: • Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) hat der BImA insbesondere die Verwaltung von Dienstliegenschaften des Bundes nach kaufmännischen Gesichtspunkten übertragen (§ 1 Abs. 1 BImAG). • Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben schließen die Parteien für die Dienstliegenschaften des BMI und seines Geschäftsbereichs diese Dachvereinbarung. Die Dachvereinbarung beinhaltet die notwendigen Regelungen, um einen gerechten Ausgleich zwischen sowohl den Interessen der Parteien als auch den Interessen des betroffenen Personals zu treffen. • Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf der Grundlage dieser Dachvereinbarung und des ausgehandelten Mustermietvertrages zu jeder Dienstliegenschaft vor Ort ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
Dachvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Finanzen, und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben § 3 Personal • (1) Regelungen, die zu einem Personalüberhang beim BMI (hierzu zählen auch die Behörden des Geschäftsbereiches, ohne dass dies im Nachfolgenden gesondert erwähnt wird) führen, sind ausgeschlossen. • (2) Im Rahmen der zwischen BMI und der BImA zu treffenden Regelungen zum möglichen Übergang des Liegenschaftspersonals ist zwischen Verwaltungspersonal (siehe Anhang 7 zum Handbuch KLR-D) und operativem Personal (Personal, das die unter III. im Anhang 7 zum Handbuch KLAR-D genannten Tätigkeiten und Aufgaben handwerklich ausübt) zu unterscheiden. • (3) In der Regel verbleibt das Verwaltungspersonal im BMI und wird innerhalb des BMI zur Erledigung verbleibender Aufgaben oder an anderer Stelle eingesetzt.
Dachvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Finanzen, und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben § 3 Personal • (4) Das operative Personal, dessen Aufgaben gemäß dem Mustermietvertrag mit Mietbeginn auf die BImA übergehen, wird mit diesem Zeitpunkt für die BImA tätig. Insoweit kommen zwei Alternativen in Betracht: • a) Das Personal bleibt im Beschäftigungsverhältnis mit dem BMI und erbringt die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD in der BImA. Gegenstand des in diesem Fall erforderlichen Personalgestellungsvertrages, der als Anlage Gegenstand dieser Vereinbarung ist, ist die quartalsmäßige Erstattung der Personalkosten durch die BImA. • b) Das Personal wechselt freiwillig unter voll umfänglicher Wahrung des Besitzstandes in ein Beschäftigungsverhältnis mit der BImA. Die Beschäftigungsverhältnisse mit der BImA werden auf der Grundlage des in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Muster-Arbeitsvertrages so ausgestaltet, dass neben dem Besitzstand auch der Status und der Einsatzort (in einem Umkreis von 30 km) unverändert bleiben.
Dachvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Finanzen, und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben § 3 Personal • (5) Das operative Personal, dessen Aufgaben nicht gemäß dem Mustermietvertrag übergehen, verbleibt regelmäßig im BMI. Wird die BImA mit der Erfüllung der von diesem Personal wahrgenommenen Aufgaben beauftragt, gilt Absatz 4. • (6) Der Abschluss des Mietvertrages und die Vereinbarung über die ggf. notwendige Übertragung des Liegenschaftseigentums erfolgt, wenn über die weitere Verwendung von der Vereinbarung betroffenen Personals vor Ort eine Regelung getroffen worden ist.
Dachvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Finanzen, und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben § 3 Personal • (7) In dem einzeln auszuhandelnden Mietvertrag sind Abweichungen im Hinblick auf den Umfang der übergehenden Aufgaben gegenüber dem Mustermietvertrag möglich (§ 22 Mustermietvertrag). • Im Bereich der Bundespolizei werden zunächst nur Tätigkeiten im Kernbereich der Liegenschaftsbewirtschaftung (allgemeine Vermieterpflichten) zwingend an die BImA übertragen. Dabei sind die Sicherheitsbelange der polizeilich ausgerichteten Dienststellen ausreichend zu berücksichtigen. Operative Aufgaben der Liegenschaftsbewirtschaftung, die nicht zu den allgemeinen Vermieterpflichten gehören, wie Bewachung, Reinigung, Pflege der Außenanlagen, Winterdienst sind optional in den Mietverträgen zu vereinbaren (§ 22 des Mustermietvertrages). Langfristig wird eine Aufgabenverteilung entsprechend dem Mustermietvertrag angestrebt. • Abweichende Regelungen zu den das Personal betreffende Regelungen der Absätze 3 - 5 sind nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
Politische Gespräche Berlin, 20.08.2007 Sehr geehrte Frau Abgeordnete Hagedorn, Liebe Bettina, das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, bereits zum 1. Januar 2008 seine Dienstliegenschaften an die BImA zu übertragen und die dafür notwendigen haushalterischen Grundlagen noch im parlamentarischen Verfahren für den Haushalt 2008 zu schaffen. Der Hauptpersonalrat der Bundespolizei kann den oben genannten Zeitpunkt für die Übertragung der Dienstliegenschaften an die BImA nicht nachvollziehen. Wesentliche Aspekte der Übergabemodalitäten der Dienstliegenschaften an die BImA sind noch offen. Vor allem ist derzeit völlig unklar, zu welchen Bedingungen das Personal, das gegenwärtig noch zur Bundespolizei gehört, künftig weiter verwendet werden soll. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von offenen Fragen und Problemen über die Aufgabenübertragung sowie Arbeitsvertragsgestaltung.
Politische Gespräche Eine verbindliche Vereinbarung zwischen BMF/BImA und BMI zu welchen Bedingungen und mit welchen Folgen für die betroffenen Beschäftigten der Bundespolizei ein Wechsel zur BImA erfolgen soll, steht noch aus. Aus unseren Gesprächen mit dem BMI sowie dem Schriftverkehr ist kein klares Konzept in dieser Angelegenheit zu erkennen. Die bestehende Problematik wird dadurch verstärkt, dass die Bundespolizei sich momentan in einem Reformprozess befindet. Dies führt eventuell zum Wegfall oder doch zumindest zur personellen Verkleinerung einiger Dienststellen, während andere Liegenschaften aufwachsen werden. Angesichts dieser Umstände ist es wenig hilfreich in Verhandlungen mit Dritten über die Übergabe der Dienstliegenschaften zu treten, da dies gravierende Auswirkungen auf den Personalbestand der Tarifbeschäftigten der Bundespolizei haben wird. Von einer bereits jetzt vorzunehmenden Zuordnung von personellen Veränderungen - obwohl die Umsetzungsregularien für die Gesamtorganisation noch nicht feststehen - ist abzusehen.
Politische Gespräche Bevor weitere Schritte unternommen werden, halten wir es für erforderlich, dass die offenen personalwirtschaftlichen Fragen geklärt werden und die Dachvereinbarung mit der BImA, die bisher nur als Entwurf existiert, abgeschlossen sein muss. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns in diesem Sinne unterstützen würden und erreichen könnten, dass die anstehenden Veränderungen erst mit der Aufstellung des Haushaltes 2010 bzw. mit Abschluss des Reformprozesses bei der Bundespolizei umgesetzt werden, damit sowohl die Übertragung der Dienstliegenschaften an die BImA als auch die personalwirtschaftlichen Folgen in einem geordneten Verfahren erfolgen können. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bittet Sie darum, auch die oben genannten vorgreiflichen Maßnahmen anzuhalten; insbesondere, weil noch gar nicht geklärt ist, wie aufbau- und ablauforganisatorisch die Aufgaben der Bundespolizei bewerkstelligt werden sollen und auszusehen haben. Mit freundlichen Grüßen
Personalrätliche Zuständigkeit (Erlass-R-20071214von RD Dr. Herwig v. Zwehl) • Der Wechsel von Beschäftigten zur BA durch Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der BA unterliegt der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung der BA gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bedarf keiner Beteili-gung der Personalvertretung der abgebenden Dienststelle. • Die Personalgestellung erfüllt keinen Beteiligungstatbestand nach dem Bundesperso-nalvertretungsgesetz. Die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung wird lediglich bei einem Dritten erbracht.
Personalrätliche Zuständigkeit (Erlass-R-20071214von RD Dr. Herwig v. Zwehl) • Für die Dauer der Personalgestellung bestehen sowohl Zuständigkeiten bei der Personalvertretung der Dienststelle als auch der jeweils zuständigen Personalvertretung der BA. SEITE 7 VON 8 • So ist insbesondere in Angelegenheiten, die das Grundverhältnis zur bisherigen Dienststelle betreffen (vgl. Ziffer 4, 4. Absatz), weiterhin der Personalrat der bisherigen Dienststelle zuständig. In Angelegenheiten, die die Erfüllung der Arbeitsleistung betreffen (vgl. Ziffer 4, 5. Absatz) ist die jeweils zuständige Personalvertretung der BA zuständig.
Personalrätliche Zuständigkeit (Erlass-R-20071214von RD Dr. Herwig v. Zwehl) • Wahlrecht und Wählbarkeit der Beschäftigten bestehen im Falle der Personalgestellung zum Personalrat der BA. Dies folgt in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG. Diese Vor-schrift regelt zwar dem Wortlaut nach nur den Verlust des Wahlrechts für diejenigen, die zu anderen Einrichtungen abgeordnet oder zugewiesen werden. Der Abordnungsbegriff des § 13 Abs. 2 BPersVG ist aber nicht identisch mit dem beamten- oder tarifrechtlichen Abordnungsbegriff, sondern hat eine selbstständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob der/die Beschäftigte noch in die alte Dienststelle oder bereits in die neue Einrichtung tatsächlich eingegliedert ist. Die Wahlberechtigung geht also verloren, wenn der/die Beschäftigte tatsächlich nicht mehr dort, sondern in einer anderen Einrichtung arbeitsmäßig eingegliedert ist. • Die Ausübung einer Personalratstätigkeit bei der Bundespolizei zum Zeitpunkt des Beginns der Personalgestellung bleibt bis zum Ende der personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Wahlperiode unberührt.
Schreiben an Dr. v. Zwehl Sehr geehrter Herr Dr. von Zwehl, die BHPR hat mit Datum 06. Dezember 2007 per E-Mail die Übersendung des BImA- Erlasses (Entwurf) erhalten. Vorwegnehmen möchten wir, dass der BHPR an einem Entwurf einer Rahmenvereinbarung zur Überleitung des Personals des Geschäftsbereiches des BMI gem. § 3 der Dachvereinbarung arbeitet. Der BHPR begrüßt es, dass das BMI durch die genannte Mitarbeiterinformation klarstellt, wie im Weiteren bei der Überleitung des Personals, das die an die BA übergehenden Tätigkeiten wahrnimmt, zu verfahren ist. Ungeachtet dieser Tatsache ist jedoch der BHPR der Meinung, dass durch den Wortlaut des Erlasses noch nicht alle relevanten Punkte hinreichend geklärt sind. Der oben genannte Erlass ist in dieser Hinsicht noch nicht ausreichend verständlich. Um dem Ziel des umfassenden Informationanspruches der Mitarbeiter zu entsprechen, ist es erforderlich, dass die unten aufgeführten Punkte juristisch überprüft werden müssen. Dies betrifft Fragen zu Punkt 4. Personalgestellung wie auch zu Punkt 6. Personalvertretungsrechtliche Zuständigkeiten.
Schreiben an Dr. v. Zwehl Zu Punkt 4: Überprüfung des Muster-Arbeitsvertrages mit der BA; Überprüfung des Personalgestellungsvertrages mit der BA. Zu Punkt 6: Problematik der Doppelzuständigkeiten der Personalvertretungen. Gemäß § 68 BPersVG hat die Personalvertretung das Recht die vorgelegten Unterlagen durch Dritte in juristischer Hinsicht in allen relevanten Rechtsbereichen prüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit wird der BHPR Gebrauch machen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es nicht möglich ist – zum jetzigen Zeitpunkt – eine abschließende Beurteilung des oben genannten Erlasses zu treffen. Mit freundlichen Grüßen
Problematik der personalvertretungsrechtlichen Regelung bei Personalgestellung:Personalgestellung nach § 13 BPersVG nicht geregelt Haltung BMI: Personalvertretungsrechtliche Regelung bei Personalgestellung analog zu Regelung bei Abordnung: nach 6 Monaten Personalgestellung Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts.
Problematik der personalvertretungsrechtlichen Regelung bei Personalgestellung:Personalgestellung nach § 13 BPersVG nicht geregelt Gegenargumente: Hintergrund für Regelung Abordnung laut BPersVG: Leute sind nicht mehr mit Situation vor Ort vertraut Hier: bei Personalgestellung sind Leute immer noch vor Ort Abordnung als zeitlich begrenzte Ausnahmesituation Hier: Personalgestellung als zeitlich unbegrenzte Normalsituation Kein Grund Ausnahme zur Regel zu machen Wunsch BMI: Personalräte BImA zuständig für alles was unmittelbare Arbeitsleistung betrifft; Personalräte Bundespolizei für ganzen Rest zuständig Hier: Wichtige Aspekte (Bezahlung, Urlaub, etc.) werden weiterhin durch Personalräte der Bundespolizei betreut Dann keine Möglichkeit für Betroffene auf Zusammensetzung der Personalräte einzuwirken.
Problematik der personalvertretungsrechtlichen Regelung bei Personalgestellung:Personalgestellung nach § 13 BPersVG nicht geregelt Fazit: Erhalt des aktiven und passiven Wahlrechtes unbedingt notwendig!!! Rechtsauskünfte eingeholt!
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigenArbeitnehmerüberlassung(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungs-rechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Beteiligungsrechte des Personalrates: • bei Personalgestellung zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aber § 75 I Nr.3 BPersVG ist analog anzuwenden (Görg/Guth/Hamer/Pieper, TVöD-Komm. § 4 Rn. 60, Frankfurt a.M. 2007) • Personalrat ist bei der Personalauswahl zu beteiligen analog ähnl. Personalmaßnahmen • bei Unterbleiben der Personalrat-Beteiligung sind o. g. Maßnahmen unwirksam (BAG PersR 1991, 307) • Besonderer Schutz von Personalratsmitgliedern