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Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 -Tipps wie Sie davon profitieren können. StB Mag. Cornelius Necas StB Dipl. Ing. Karin Wagenbauer. Übersicht Themen. Geplante Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz
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Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008-Tipps wie Sie davon profitieren können StB Mag. Cornelius Necas StB Dipl. Ing. Karin Wagenbauer
Übersicht Themen • Geplante Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz • Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz • Geplante Änderungen in der Bundesabgabenordnung • Geplante Änderungen im Finanzstrafgesetz • Geplante Änderungen im Einkommensteuergesetz • NEU – Stiftungseingangssteuergesetz • Geplante Änderungen im Körperschaftsteuergesetz Stand 9. Mai 2008 Vorschau: Vermögenszuwachsbesteuerung
1) Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz • Abgaben nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden für Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgehoben
2) Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes - 1 • Anwendbar für unentgeltliche Erwerbe ab 1. August 2008 • Grundstückschenkungen unterliegen der Grunderwerbsteuer (2% für Ehegatten, ein Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind des Übergebes; 3,5% für alle anderen Fälle, auch für Lebensgefährten) • Bemessungsgrundlage – dreifacher Einheitswert (unverändert) • Gemischte Schenkungen – Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage für die GrESt, ist die Gegenleistung geringer als der dreifache Einheitswert, ist der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage
2) Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes -2 • Für Schenkungen auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers • Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ermäßigt sich die Steuer einmalig innerhalb von zehn Jahren um höchstens 110 Euro (aus ErbStG übernommen)
Ausnahmen von der Grunderwerb-steuer – 1 • Keine Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen iZm Unternehmensübertragungen (wie ursprünglich im ErbStG) bis zu einem Wert von € 365.000,- (Freibetrag) - Regelungen für die Steuerfreiheit aus dem ErbStG übernommen • Nachversteuerungsfrist 5 Jahre für die GrESt • Der Freibetrag steht ausschließlich für die Übertragung von Grundstücken zu • Voraussetzung für die Befreiung ist, dass keine oder eine unter dem dreifachen Einheitswert liegende Gegenleistung vereinbart wird.
Ausnahmen von der Grunderwerb-steuer -2 • Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses – Achtung Nachversteuerungsfrist 5 Jahre (analog zu ErbStG) • Vorgänge, die durch das Stiftungseingangssteuergesetz erfasst werden
Beispiel 1: Schenkung Hausanteil Frau und Herr Grasser errichten gemeinsam ein Haus in Kitzbühel für eigene Wohnzwecke, Herr Grasser verfügt weder über ein eigenes Vermögen noch über ein Einkommen. Frau Grasser wendet ihm aber die Hälfte des Hauses zu. - nach dem 1.8.2008: die Schenkung des Hälfteanteils ist grunderwerbsteuerfrei, wenn die Nutzfläche des Hauses weniger als 150 m² beträgt. Ist die Nutzfläche jedoch größer, hat Herr Grasser für seinen Hälfteanteil Grunderwerbsteuer iHv 2% zu bezahlen. - Lösungsvorschlag: Frau Grasser schenkt ihrem Mann zuerst das Geld und Herr Grasser errichtet seinen Hälfteanteil selbst.
3) Änderungen der Bundesabgabenordnung - 1 • Anzeigepflicht ab 1.8.2008 (ausgenommen sind Grundstücke) • Anzeigepflichtig sind Schenkungen zwischen Angehörigen (auch der Lebensgefährte – neu!) ab einem gemeinen Wert iHv € 50.000,- (Summe aller Schenkungen innerhalb eines Jahres) • Schenkungen zwischen anderen Personen ab € 15.000,- (Summe aller Schenkungen innerhalb von fünf Jahren) • Wird der Betrag innerhalb der angegeben Fristen überschritten, sind alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraumes zu melden • Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt • Verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwälte, Notare
3) Änderungen der Bundesabgabenordnung - 2 • Ausnahmen von der Anzeigepflicht: - Wohnungsschenkung unter Ehepaaren (Hauptwohnsitz, kleiner als 150 m²) - Antiquitäten aus 20-jährigem Familienbesitz (bei Schenkung innerhalb der Familie) - Gewinne aus Preisausschreiben - Spenden - übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,- und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
3) Beipiel 2 – Anzeigepflicht oder nicht? • Geländewagen im Wert von € 41.000,- und eine Uhr im Wert von € 12.000,- innerhalb eines Jahres. • Geländewagen im Wert von € 41.000,- und ein Designerkleid im Wert von € 12.000,- innerhalb eines Jahres. • Ein Bild von Schiele im Wert von € 200.000,-, das seit 25 Jahren im Familienbesitz ist • Schmuck im Wert von € 20.000,- innerhalb eines Jahres • Wohnrecht iHv jährlich € 10.000,-
4) Änderungen des Finanzstrafgesetzes • Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG: derjenige, der es vorsätzlich unterlässt anzeigepflichtige Vorgänge anzuzeigen; • Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis der Abgabenbehörde vom anzeigepflichtigen Vorgang • Absolute Verjährungsfrist zehn Jahre nach Ablauf der Anzeigepflicht • Sanktionen: Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens; • Selbstanzeige mit Straffreiheit ist innerhalb eines Jahres ab Ablauf der Anzeigepflicht möglich (Voraussetzungen gem. § 29 FinStrG beachten!)
5) Änderungen des Einkommensteuergesetzes • Bei Gebäudeschenkungen: die Absetzung für Abnutzung (Afa) des Rechtsvorgängers ist fortzusetzen (keine fiktiven Anschaffungskosten mehr) – damit keine Doppelabschreibung mehr • Restlichen Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen sind beim Rechtsnachfolger (=der Beschenkte oder Erbe) absetzbar (§ 28 (3) EStG) (war bisher nur im Erbfall möglich, wenn Einheitswert als Afa-Basis gewählt wurde) • Instandsetzungszehntelbeträge (§ 28 (2) EStG) sind bei unentgeltlicher Übertragung vom Rechtsnachfolger (= der Beschenkte oder Erbe) absetzbar (neu)
Beispiel 3 – Gebäudeschenkung bei Vermietung und Verpachtung • Frau Raich besitzt seit 50 Jahren ein Zinshaus, welches sie vermietet. Im Alter von 70 Jahren überträgt sie dieses unentgeltlich ihrer Tochter. - Verkehrswert des Zinshauses: € 1,2 Mio Euro - Einheitswert des Hauses: € 40.000,- - Mieteinnahmen jährlich: € 40.000,- - Buchwert des Gebäudes: 0 (gebaut vor 1915, Afa – Basis 2%)
Beispiel 3: Schenkung bis 31.7.2008 1) Schenkungssteuer iHv 7% zzgl. 2% (GrEStÄ) vom dreifachen Einheitswert iHv € 120.000,- beträgt € 8.246,- zzgl. € 2.400,-, also insgesamt € 10.646,- (alternativ Einräumung eines Fruchtgenussrechts) 2) Einkommensteuer Annahme Beschenkte unterliegt dem Grenzsteuersatz iHv 50% Mieteinnahmen € 40.000,- abzgl. Afa auf Basis der fiktiven AK 2% von 1,2 Mio -€ 24.000,- Einkünfte V+V € 16.000,- Einkommensteuer 50% € 8.000,- jährlich
Beispiel 3: Schenkung ab 1.8.2008 1) Schenkungssteuer entfällt 2) Grunderwerbsteuer 2% vom dreifachen Einheitswert – insgesamt € 2.400,- 2) Einkommensteuer – verpflichtende Buchwertfortführung des Geschenkgebers Mieteinnahmen € 40.000,- keine Afa vorhanden (BW = 0) -€ 0,- Einkünfte V+V € 40.000,- Einkommensteuer 50% € 20.000,- jährlich
Beispiel 4: Einkommenssplitting Doktor Xund betreibt eine Facharztordination, steuerpflichtiger Gewinn pro Jahr € 300.000,- - Schenkung des Fruchtgenussrechts auf die Hälfte seiner Einkünfte an seine Frau - damit versteuern Frau und Herr Xund je € 150.000,- pro Jahr und kommen in den Genuss der doppelten Inanspruchnahme der Steuerprogression -denkbares Modell oder Abgabenhinterziehung unter Vortäuschung einer Schenkung? – Auf alle Fälle ein anzeigepflichtiger Vorgang!
Beispiel 5: Unternehmensübertragung Herr Unternehmer (65 J) leitet seit 15 Jahren eine ProduktionsgmbH, die GmbH-Anteile sind zu 100% in seinem Eigentum. Das Betriebsgebäude sowie die Betriebsliegenschaft befinden sich im Betriebsvermögen der GmbH. Herr Unternehmer geht in Pension und überträgt die GmbH-Anteile an seinen Sohn Jungunternehmer. - Verkehrswert der GmbH - Anteile: € 1,5 Mio - gemeiner Wert lt. BewG: € 600.000,- - Betriebsgebäude: Verkehrswert € 600.000,- Einheitswert € 40.000,-
Unternehmensübertragung bis31. Juli 2008 • schenkungssteuerpflichtiger Vorgang • Freibetrag € 365.000,- • Basis laut ErbStG: gemeiner Wert lt BewG: € 600.000,- abzgl. Freibetrag -€ 365.000,- Bemessungsgrundlage € 235.000,- Steuersatz laut Tabelle 9% (Klasse I), Freibetrag § 14 € 2.200,- Schenkungssteuer € 20.952,- zzgl. GrESt € 2.400,- Ergibt eine Steuerbelastung von insgesamt € 23.352,-
Unternehmensübertragung ab 1. August 2008 • schenkungssteuerfrei • Freibetrag € 365.000,- für Grundstückschenkungen • Basis laut BewG: dreifacher Einheitswert € 120.000,- abzgl. Freibetrag -€ 365.000,- Bemessungsgrundlage € 0,- Ergibt eine Steuerbelastung von € 0,-
6) Neu - Stiftungseingangssteuergesetz • Zuwendungen an die Stiftung werden mit 5% (2,5% gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, Substiftungen) besteuert; zzgl. 3,5% wenn die Zuwendung aus Grundstücken besteht – unverändert • Zuwendungen an eine Stiftung werden mit 25% besteuert, wenn die Stiftung nicht mit einer Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder Urkunden nicht dem Finanzamt offengelegt werden oder die Stiftung in einem Staat besteht, mit dem keine Amts- und Vollstreckungshilfe besteht
Zuwendungen von Stiftungen - 1 • Zuwendungen von Privatstiftungen unterliegen der Kapitalertragsteuer (25%) • Substanzauszahlungen von gestiftetem Vermögen (nach dem 31.7.2008) sind keine steuerpflichtigen Zuwendungen. (neu!) • Eine Zuwendung gilt als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert (= Bilanzgewinn zzgl. Gewinnrücklagen zzgl. stille Reserven) übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet • Voraussetzung ist das Führen eines Evidenzkontos, welches die Stiftungseingangswerte (=Wert des gestifteten Vermögen zum Zeitpunkt der Zuwendung nach dem 1.8.2008) sowie weitere Zuwendungen und Auszahlungen laufend erfasst
Zuwendungen von Stiftungen - 2 • Zuwendungen einer Stiftung an eine von ihr errichtete Stiftung (sogenannte Substiftung) gelten als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto Deckung finden. • Zuwendungen an eine Substiftung von Vermögen vor dem 1.8.2008 gelten als Substanzauszahlung, sofern sie in einer Vermögensaufstellung zu steuerlich maßgeblichen Werten per 31.7.2008 erfasst sind. Sie werden aber nicht ins Evidenzkonto der Substiftung aufgenommen und es gilt Buchwertfortführung. • Zuwendungen i im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
Zuwendungen von Stiftungen - 3 • Ist der Stifter im Falle eines Widerrufs Letztbegünstigter, sind die Einkünfte neben den Werten laut Evidenzkonto (ab 1.8.2008) auf seinen Antrag auch um die seinerzeitigen Zuwendung (vor dem 1.8.2008) an die Privatstiftung zu kürzen. Die Werte sind vom Stifter nachzuweisen – Antragstellung notwendig, sonst wird zur Gänze besteuert • Keine Erstattung der Stiftungseingangssteuer bzw. Schenkungssteuer bei Widerruf mehr • Anwendbar für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008
7) Änderungen im Körperschaftsteuergesetz • Auf die Jahreskörperschaftsschuld von Privatstiftungen wird bis zu einem Zwanzigstel (pro Jahr) der anlässlich einer Zuwendung entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer angerechnet. Die entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nachzuweisen (erstmalig ab Veranlagung 2008) NEU! • Keine Negativsteuer! Keine Erstattung! • Achtung Unterlagen für Erbschafts- und Schenkungssteuerzahlungen 20 Jahre lang aufheben!
Beispiel 6: Grundstück an die Stiftung • Der Kauf eines Grundstücks zum dreifachen Einheitswert ist günstiger als die Zuwendung eines Grundstücks an eine Stiftung - Zuwendung eines Grundstücks: 5% Stiftungseingangssteuer zzgl. 3,5% Grunderwerbsteuer - Kauf des Grundstückes zum dreifachen Einheitswert: 3,5% Grunderwerbsteuer
Vorschau: Vermögenszuwachsbesteuerung • Geplant ab 1.1.2009 oder 1.1.2010 • Betroffen sind - Kapitalvermögen - Immobilien - Fremdwährungskredite - Stiftungen - Kunstgegenstände, Schmuck
1) Kapitalvermögen • Anhebung der Spekulationsfrist von bisher 1 Jahr aus Wertpapierveräußerungen auf 2-3 Jahre, oder sogar noch länger (bzw. unbegrenzt SPÖ) • Steuersatz innerhalb der Spekulationsfrist laut Einkommensteuertarif (bis zu 50%), danach 25% • Fonds – Substanzgewinnbesteuerung bereits jetzt – Doppelbesteuerung oder Schlechterstellung von Aktiengewinnen? • Ausnahmen: - Altersvorsorge - betriebliche Vorsorge - Mitarbeitervorsorgekassen
2) Immobilien • Verlängerung der Spekulationsfrist von bisher 10 auf 20 Jahre • Steuersatz innerhalb der Spekulationsfrist laut Einkommensteuerprogression (bis zu 50%), danach 25% • Eventuell Freibeträge • Oder alternativ Ausnahmen: - Eigenheime - landwirtschaftlich genutzte Grundstücke • Volle Besteuerung der Wertsteigerung bei der Umwidmung von Grundstücken
3) Sonstige • Währungsgewinne bei Fremdwährungskrediten • Versteuerung der Gewinne aus Tilgungsträger mit 25% • Stiftung – Besteuerung der Kapitaleinkünfte und Immobilienveräußerungen wie bei Privatpersonen • Luxussteuer auf Kunst und Schmuck - Besteuerung der Wertsteigerung des Brillantringes – wird nicht administrierbar sein, damit nicht realistisch
StB Mag. Cornelius NecasINTERFIDES Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH1180 Wien, Herbeckstraße 5www.interfides.at*cornelius.necas@interfides.at (01/ 476 06 -0