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sind Kosten, die der RA im Namen und auf Rechnung seines Mandanten vorlegt (= auslegt). Vorgelegte Kosten. z.B. Gerichtskosten Gerichtsvollzieherkosten Haftkostenvorschuss Zeugengebühren.
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sind Kosten, die der RA im Namen und auf Rechnung seines Mandanten vorlegt (= auslegt) VorgelegteKosten z.B. Gerichtskosten Gerichtsvollzieherkosten Haftkostenvorschuss Zeugengebühren und die der RA von seinem Mandanten – i.d.R. zusammen mit seiner Kostenrechnung oder auch als Vorschuss – wieder erstattet bekommt S 1580Vorgelegte Kosten H Erstattung vorgelegter Kosten durch den Mandanten Zahlung vorgelegter Kosten durch den RA
Merke: • Die Zahlungen durch den RA und die Erstattungen durch den Mandanten sind betragsmäßig gleich hoch, so dass sich das Konto vorgelegte Kosten „auflöst“, also kein Endbestand bleibt (auch kein Gewinn oder Verlust). • Sollte sich beim Jahresabschluss ein Endbestand ergeben, so wird das Konto Vorgelegte Kosten über die Schlussbilanz abgeschlossen. Dies passiert z. B. dann, • wenn die Zahlung, aber noch nicht die Erstattung erfolgt ist Vorgelegte Kosten = Aktivkonto • oder • wenn ein bereits geleisteter Gerichtskostenvorschuss noch nicht weitergeleitet wurde Vorgelegte Kosten = Passivkonto • Kann der Mandant die vom RA bereits vorgelegten Kosten nicht erstatten, weil er zahlungsunfähig geworden ist, dann sind diese auf das Konto 4890 Uneinbringliche Forderungen umzubuchen, d.h. dem RA ist in Höhe der Vorgelegten Kosten ein Aufwand Verlust entstanden („muss der RA aus eigener Tasche zahlen“)
Beispiele: 1. a) RA überweist für Mandant A durch die Bank Gerichtskosten 150,00 € BS: 1580 Vorgelegte Kosten an 1200 Bank 150,00 € b) Mandant A zahlt diesen Betrag bar an unserer Kanzleikasse ein BS: 1000 Kasse an 1580 Vorgelegte Kosten 150,00 € S 1580 Vorgelegte Kosten H 1200150,00 1000 150,00
2. a) Mandant B überweist einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 300,00 € auf unser Bankkonto BS: 1200Bank an 1580 Vorgelegte Kosten 300,00 € b) RA zahlt diesen Vorschuss an der Gerichtskasse bar ein BS: 1580 Vorgelegte Kosten an 1000 Kasse 300,00 € S 1580 Vorgelegte Kosten H 1000300,00 1200 300,00
3.a) RA überweist für Mandant C an den Gerichtsvollzieher 90,00 € BS: 1580 Vorgelegte Kosten an 1200 Bank 90,00 € b) Mandant C wird zahlungsunfähig, die vorgelegten Kosten sind uneinbringlich und werden umgebucht BS: 4890 Uneinbringliche Forderungen an 1580 Vorgelegte Kosten 90,00 € S 1580 Vorgelegte Kosten H S 4890 Uneinbringl. Ford. H 1200 90,00 4890 90,00 1580 90,00