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Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung. Regelungen im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zur Barrierefreiheit Mag. a Birgit Lanner, Salzburg am 15.2.2014. Zielsetzung. Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
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Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Regelungen im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zur Barrierefreiheit Mag.a Birgit Lanner, Salzburg am 15.2.2014
Zielsetzung • Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen • Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft • Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung
Geltungsbereich • Verwaltung des Bundes • Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen • Rechtsverhältnisse einschl. Anbahnung und Begründung • Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
Diskriminierungsverbot Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Geschützter Personenkreis • Menschen mit Behinderungen iSd § 3 BGStG • Personen mit einem „Naheverhältnis“ • Staatsbürgerschaft unerheblich
Definition von Behinderung • Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktions-beeinträchtigung • Körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktion • Voraussichtlich länger als 6 Monate • Amtliche Feststellung nicht erforderlich • mit der Eignung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren
Unmittelbare Diskriminierung • Eine Person erfährt • aufgrund einer Behinderung • in einer vergleichbaren Situation • eine weniger günstige Behandlung • als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Mittelbare Diskriminierung • Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen durch den Anschein nach neutrale Vorschriften oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche • ohne sachliche Rechtfertigung
Unverhältnismäßige Belastung • Prüfung der Unzumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren im Einzelfall • Erforderlicher Aufwand für die Beseitigung • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit • Öffentliche Förderungen • Seit dem Inkrafttreten vergangene Zeit • Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des geschützten Personenkreises • Bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung zumindest Herstellung einer maßgeblichen Verbesserung
Barrierefreiheit • Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung • in der allgemein üblichen Weise • ohne besondere Erschwernis • grundsätzlich ohne fremde Hilfe • zugänglich und nutzbar ist
Rechtsfolgen • Vor Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten verpflichtende Durchführung eines Schlichtungsverfahrens • Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze • Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist • Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz • Beweismaßerleichterung
Übergangsbestimmungen • „Alte“ Bauwerke: Gestaffelte Übergangsfristen bis 2016 • „Neue“ Bauwerke: Keine Übergangsfristen • Generalsanierung: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses • Umbau mit öffentlichen Förderungen: Umgebaute Teile • Bundesgebäude: Verlängerung bis 2020
Kontaktdaten Behindertenanwaltschaft 1010 Wien, Babenbergerstrasse 5 Tel: 0800 80 80 16 office@behindertenanwalt.gv.at www.behindertenanwalt.gv.at