160 likes | 321 Views
Familienleistungsgesetz ab 2009 Telefonvortrag, 20.01.2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de infoline@mittelstand-und-familie.de. Regelungen des neuen Familienleistungsgesetzes. Kindergeld
E N D
Familienleistungsgesetz ab 2009Telefonvortrag, 20.01.2009für das Portal Mittelstand-und-FamilieLothar Winkel, Steuerberater, Berlinwww.mittelstand-und-familie.deinfoline@mittelstand-und-familie.de
Regelungen des neuen Familienleistungsgesetzes • Kindergeld • Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung • Ausbildungsfreibetrag • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten • Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen • Kinderzuschlag, Wohngeld, Bafög etc., Verbesserungen beim Elterngeld, Elternzeit auch für Großeltern, Anhebung der Einkommensgrenze bei der Familienversicherung
Kindergeld • Alte Regelung • 154,00 Euro für das erste, zweite und dritte Kind • 179,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind • Neue Regelung • 164,00 Euro für das erste und zweite Kind • 170,00 Euro für das dritte Kind • 195,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
Kinderfreibeträge • Kinderfreibetrag • Zur Abdeckung des sächlichen Existenzminimums des Kindes • Steigerung ab 2009 um 216,00 Euro auf 3.864,00 Euro jährlich • Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung • Zur Abdeckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs des Kindes • Keine Steigerung ab 2009, wie bisher 2.160,00 Euro • Kindergeld oder Kinderfreibetrag • Es wird entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt, je nachdem, welche Leistung günstiger für den Steuerbürger ist • Vom Kinderfreibetrag profitieren deshalb Elternab einem Bruttoeinkommen von rd. 67.000 Euro
Ausbildungsfreibetrag • Höhe des Freibetrages 924 Euro jährlich • Voraussetzungen: • Kind ist volljährig aber noch nicht 27 Jahre alt • Kind ist in Berufsausbildung • Kind ist auswärtig untergebracht • Es besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag • Der Freibetrag vermindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten • Neue gesetzliche Grundlage: • Die bisherigen Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten (§4f, §10 Abs.1 Nr.5 und 8 EStG) wurden aufgehoben und ab dem 01.01.2009 in einer neuen Vorschrift § 9c EStG zusammengefasst. Eine inhaltliche Veränderung ist damit allerdings nicht verbunden. • Danach, wie bisher, Abzug als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe möglich • In besonderen Fällen auch als außergewöhnliche Belastungen
Kinderbetreuungskosten • Unterscheidung: Erwerbsbedingte oder privat veranlasste Kinderbetreuungskosten? • Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten • Betreuungskosten entstehen bei erwerbstätigen Ehegatten oder Alleinerziehenden • Folge: Die Kosten sind Betriebsausgabe oder Werbungskosten • Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten • Betreuungskosten entstehen bei Ehegatten oder Alleinerziehenden, diese sind in Ausbildung, behindert oder krank • oder ein Elternteil ist erwerbstätig, der andere in Ausbildung, krank oder behindert • Folge: Die Kosten sind als Sonderausgabe absetzbar
Kinderbetreuungskosten • Altersgrenzen • erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten: • Kinder bis zum nicht vollendeten 14. Lebensjahr • Behinderte Kinder ohne Altersgrenze bei Eintritt der Behinderung bis zum 25. Lebensjahr • nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten: • Kinder bis zum nicht vollendeten 14 Lebensjahr • Behinderte Kinder ohne Altersgrenze bei Eintritt der Behinderung bis zum 25. Lebensjahr oder • Eltern, Alleinerziehende sind nicht in Ausbildung, krank oder behindert, dann nur Kinder vom 3. bis zum nicht vollendeten 6. Lebensjahr
Kinderbetreuungskosten • Abzugsfähige Kosten • In allen Fällen: Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro je Kind • Belegnachweis • Leistender erteilt Rechnung (auch Bescheid über Kita-Kosten) • Zahlung erfolgt auf Bankkonto
Kinderbetreuungskosten • Was sind Kinderbetreuungskosten? • Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes • das sind z.B. • Babysitter, Erzieher, Tages- und Wochenmütter, Kindergärten • nicht jedoch • Aufwendungen zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten • Kosten der Verpflegung • Konkurrenzen: • Gemischte Aufwendungen (z.B. Kinderfrau, die zugleich den Haushalt führt) sind aufzuteilen • Internat: Aufteilung Betreuungskosten und Ausbildungsfreibetrag
Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Welche haushaltsnahen Dienstleistungen werden gefördert? • Typische Haushaltstätigkeiten • Kochen, Backen, Wäschepflege, Reinigung, Gartenarbeiten, Einkaufen usw. • Wer kann diese Steuervergünstigungen beanspruchen? • Alle Steuerzahler • Was ist wichtig beim Steuerabzug? • Antrag • Leistender erteilt Rechnung (soweit es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt) • Zahlung erfolgt auf ein Bankkonto
Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen • Begünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen: • Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerzahlers (z.B. Reparaturarbeiten, Tapezieren, Bodenbelagsarbeiten usw.) • Arbeitskosten incl. An- u. Abfahrt keine • Herstellungskosten (nichts „Neues“) • Modernisierungskosten nach dem CO²-Förderprogramm der KfW • keine Materialkosten
Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen • Haushaltsnahe Dienstleistungen als Minijobs • monatliches Entgelt bis 400 Euro • 20% der Kosten, max. 510 Euro abzugsfähig • Haushaltsnahe Dienstleistungen als Midijobs • monatliches Entgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro (Gleitzone) • 20% der Kosten, max. 4.000 Euro • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse • Monatliches Entgelt ab 400,01 Euro bzw. 800,00 Euro • 20% der Kosten, max. 4.000 Euro
So werden Arbeiten im Haushalt seit 2006 steuerlich gefördert Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung Haushaltshilfe in sozialversi-cherungspflich-tigerAnstellung Haushaltsnahe Dienstleistungen in selbstständiger Tätigkeit Handwerker-leistungen Haushalts-tätigkeiten Pflege-leistungen(1) Begünstigte Aufwendungen bis 5.100 € bis 20.000 € bis 3.000 € bis 6.000 € bis 3.000 € Steuerabzug 10% der Kosten, max. 510 € 12% der Kosten, max. 2.400 € 20% der Kosten, max. 600 € 20% der Kosten, max.1.200 € 20% der Kosten, max. 600 € Steuerregel §35a Abs.1 Nr.1 EStG §35a Abs.1 Nr.2 EStG §35a Abs.2 Satz 1 EStG §35a Abs.2 Satz 1 2.Hs EStG §35a Abs.2 Satz 2 EStG Begünstigte Aufwendungen bis 2.550 € bis 20.000 EUR bis 6.000 € Steuerabzug 20% der Kosten, max. 510 € 20% der Kosten, max. 4.000 € 20% der Kosten, max. 1.200 € Steuerregel § 35a Abs.1 EStG § 35a Abs.2 EStG §35a Abs.2 Satz 2 EStG Übersicht über Möglichkeiten der Absetzbarkeit NEU ab 2009:
Diverses • Kinderzuschlag: Auf Antrag bis zu 140 Euro / Kind • Bafög: Erhöhung der Bedarfssätze um 10%, der Freibeträge um 8% • Wohngeld: Erstmalig Berücksichtigung von Heizkosten • Verbesserungen beim Elterngeld: Neue Aufteilung der Bezugszeiten zwischen den Eltern ist möglich • Elternzeit auch für Großeltern: bei minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Eltern, Enkelkind und Großeltern in einem Haushalt • Einkommensgrenze bei der Familienversicherung: Anhebung um 5 Euro auf 360 Euro, bei Minijobs unverändert 400 Euro
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.Ihre Fragen werden nun gerne beantwortet.Lothar Winkel