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Genehmigungen für Getreide- und Halmgutkessel nach BImSchG - Verfahren, Anforderungen, Kosten -. Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg. Rechtsgrundlagen. BImSchG - Bundesimmissionsschutzgesetz UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Genehmigungen für Getreide- und Halmgutkessel nach BImSchG- Verfahren, Anforderungen, Kosten - Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg
Rechtsgrundlagen • BImSchG - Bundesimmissionsschutzgesetz • UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung • 1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs- anlagen • 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen • 9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren • TA Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnungder Anlagen Einordnung der Anlagen in den Anhang der 4. BImSchV: • Nr. 1.3, Spalte 1 und 2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von • Spalte 1: 1 MW bis weniger als 50 MW • Spalte 2: 100 kW bis weniger als 1 MW
Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen Verfahrensart abhängig von Feuerungswärmeleistung: • > 50 MW: wohl nicht relevant (dann Nr. 1.1, Spalte 1) • 1 MW bis weniger als 50 MW: förmliches Genehmigungsverfahren, § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 1“ • 100 kW bis weniger als 1 MW: vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 2“ • weniger als 100 kW: Genehmigung nach BImSchG nicht erforderlich
Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen Einordnung der Anlagen in die Anlage 1 des UVPG: • Nr. 1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von • Nr. 1.1.6: 1 MW bis weniger als 50 MW … „A“ • Nr. 1.1.7: 100 kW bis weniger als 1 MW … „S„ … beim Einsatz anderer als in Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe
Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig von der Feuerungswärmeleistung: • 1 MW bis weniger als 50 MW: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls („A“), … • 100 kW bis weniger als 1 MW: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls („S“), … …, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist • weniger als 100 kW: keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG: Verfahrensablauf: § 10 BImSchG, 9. BImSchV • Einreichung einer Vorlage zur Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a i.V.m. § 3c UVPG • Mitteilung über das Ergebnis der Vorprüfung an den Antragsteller • (Vorgespräch) • Einreichung der Antragsunterlagen
Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens • Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen • Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung • Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange • Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6a: 3 Monate
Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens Förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG Verfahrensablauf: § 10 BImSchG, 9. BImSchV • (Vorgespräch) • Einreichung der Antragsunterlagen einschließlich der zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lichen Unterlagen (wenn UVP, ansonsten UVP-Vorprüfung wie beim vereinfachten Verfahren) • Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen • Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung
Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens • Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange • Öffentlichkeitsbeteiligung - Bekanntmachung - öffentliche Auslegung - Erörterungstermin • Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) • Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6a: 7 Monate
Anforderungen an die Antragsunterlagen • www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/ umwelt/immissionsschutz • Anschreiben mit kurzer Formulierung des Antragsgegenstandes • Umgebungsbeschreibung (500m Radius) • Anbindung • Planungsrechtliche Einordnung • Lagepläne, Karten, Bauunterlagen nach Bauvorlagenverordnung
Anforderungen an die Antragsunterlagen Nachweis der Einhaltung folgender Rechtsgrundlagen: • TA Luft, Punkt 5.4.1.3 • Geruchsrichtlinie GIRL Brandenburg (Geruch) • Einhaltung von sicherheitstechnischen Anforderungen (Brandschutz) unter Vorlage von Gutachten über Lärm, Luftschadstoffe, Geruch
Anforderungen an die Antragsunterlagen • Anlagen- und Betriebsbeschreibung • Angaben zum Brandschutz • Angaben zum Gewässerschutz, Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen • Angaben zum Naturschutz • Angaben zu anfallenden Abfällen
Anforderungen der TU Luft, Nr. 5.4.1.3 (Auszug) (gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen > 100 kW FW-Lst.) > 1 MW FW-Lst. < 1 MW FW-Lst. Gesamtstaub 20 mg/m3 50 mg/m3 Stickstoffoxide 0,4 g/m3 0,5 g/m3 Kohlenmonoxid: 0,25 g/m3 (< 2,5 MW FW-Lst.: nur bei Betrieb mit Nennlast) Gesamt-Kohlenstoff: 0,5 kg/h bzw. 50 mg/m3 • kontiniuierliche Messungen durch Meßeinrichtungen • besondere Anforderungen an Altanlagen
Kosten des Genehmigungsverfahrens 1. Gebühren Rechtsgrundlagen: - Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) - Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwick- lung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO MLUV) 2. Kosten für Genehmigungsplanungen, Gutachten, organi- satorische Abwicklung des Verfahrens
Kosten des Genehmigungsverfahrens Gebühren: Tarifstelle 2.1.1 a) bis l) der Gebührenordnung Gebühr nach Errichtungskosten E a) E bis 52.000 € : 112 + 0,009 x E b) E bis 512.000 € : 581 + 0,006 x (E – 52.000) c) E bis 51.130.000 € : 3.350 + 0,0035 x (E – 512.000) d) E über 51.130.000 € : 184.065 + 0,003 x (E – 51.130.000)
Kosten des Genehmigungsverfahrens Bsp.: Errichtungskosten 220.000 € : b) Gebühr 1.589 € 7.560.000 € : c) Gebühr 28.018 € Freistellung von der UVP-Pflicht: 3% der Gebühr Gebühr für die Umweltverträglichkeitsprüfung : 10% der Gebühr Erörterungstermin: 153,00 €/h, maximal 767 €
Nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigung nach Baurecht Zweiter Abschnitt des BImSchG (§§ 22 – 25) - Pflichten der Betreiber (§ 22 BImSchG) - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (Ermächtigung der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen 1. BImSchV - § 23 BImSchG) - Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG) - Untersagung (§ 25 BImSchG)
Zulassung von Getreide und Halmgut als Brennstoff TA Luft, Nr. 5.4.1.3, Satz 1: „Bei Einsatz von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen (z.B. Getreidepflanzen, …)“ 1. BImSchV, § 3, Abs. 1, Nr. 8: „Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe“ (Getreide nicht als Regelbrennstoff genannt) Novellierung der 1. BImSchV (geplant): Neuaufnahme in die Brennstoffliste: Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe (z.B. Getreideganz- pflanzen, Getreidepellets, Mühlenrückstände) - nur zulässig bei FW-Leistung ab 15 kW - nur in Betrieben zulässig, die Getreide anbauen oder verarbeiten
Anforderungen der 1. BImSchV, §§ 5,6 (Auszug) (gilt für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen < 100 kW FW-Leistung) aktuelle Fassung: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe als Brennstoff bei Anlagen unter einer FW-Leistung von 15 kW unzulässig (§ 5) Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 kW (§ 6): Gesamtstaub: 0,15 g/m3 Kohlenmonoxid: 4 g/m3
Anforderungen der 1. BImSchV, §§ 5,6 (Auszug) nach Novellierung (Diskussionsstand): Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe bei Anlagen unter einer FW-Leistung ab 15 kW unzulässig Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 kW bis 2014 nach 2014 Gesamtstaub: 0,06 g/m3 0,02 g/m3 Kohlenmonoxid: 1 g/m3 0,4 g/m3 Stickstoffoxide: 0,6 g/Nm3 0,5 g/Nm3 PCDD/PCDF (Dioxine, Furane): 0,1 ng/Nm3
Zuständigkeiten nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsverfahren, Überwachung, Fachbehörde: Landesumweltamt Brandenburg nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsverfahren: der örtlich zuständige Landkreis Überwachung, Fachbehörde: Landesumweltamt Brandenburg