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DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). WER genießt den besonderen KÜ-Schutz?. 3 Vorraussetzungen: DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r Behinderte/r ist Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses Kündigung seitens des Dienstgebers/der
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DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
WER genießt den besonderen KÜ-Schutz? • 3 Vorraussetzungen: • DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r • Behinderte/r ist • Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses • Kündigung seitens des Dienstgebers/der • Dienstgeberin
Der besondere Kündigunsschutz KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der Behinderte/r Kündigung Kündigung Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“ 3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz AUSNAHMEN von der „6 Monate-Regelung“ begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch Behinderte/r innerhalb eines Konzerns Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz AUSNAHMEN Von der „6 Monate-Regelung“ Beginn des DV 1. Feststellung der Begünstigten- KÜ-Ausspruch > eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM, Arbeitsunfalles wenn der DN rück- 3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r Begünstigteneigenschaft geworden ist 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz Keine Anwendung findet § 8 BEinstG bei folgenden Personen: Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ... Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ- Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften ( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz, § 27 Bundes-Personalvertretergesetz)
Das Kündigungsverfahren • schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst- • geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu- • stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/ • der Dienstnehmerin • einzubringen beim Behindertenausschuss, • eingerichtet beim Bundessozialamt • Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das Kündigungsverfahren Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten Kündigungsgründe
Das Kündigungsverfahren • bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort • Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich • Verhandlung • bei disziplinären Fehlverhalten Verhandlung
Im Rahmen des Vorgespräches • oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund • einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses • Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der • Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von • Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder • Zuweisung eines behindertenadäquaten • Arbeitsplatzes
Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen • Feststellung der vorliegenden Gesundheits- • schädigungen • Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest- • leistungskalküls • Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund • der festgestellten Gesundheitsschädigung
Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen • Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens • Durchforstung des Unternehmens betreffend • allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze • Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der • begünstigten Behinderten an allfälligen • Ersatzarbeitsplätzen
VERHANDLUNG • Ladung ergeht an: • DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren • VerterterInnen • BR, BVP (soweit vorhanden) • VertreterIn des Arbeitsmarktservice
VERHANDLUNG • Ladung ergeht an: • allfällige ZeugenInnen • berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig) • ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)
VERHANDLUNG • Protokollaufnahme • Stellungnahme der/des DG und der/des DN • allfällige Zeugeneinvernahme • Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS • Stellungnahme der Sachverständigen
VERHANDLUNG • Behindertenausschuss: • - Gremium aus 7 Personen • - Interessensabwägung zw. DG und DN • - Entscheidung mittels einfacher Mehrheit • stattgebender oder abweisender Bescheid • Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs- • kommission
Behindertenausschuss • Kündigungsausspruch durch den/die DG bei • stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid • DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen • KÜ-Frist (mind. 4 Wochen) • eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des • Verfahrens möglich!
Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss • realistische Sichtweise • keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen • die meisten Entscheidungen werden einstimmig • getroffen
Das Kündigungsverfahren KÜ – Antrag KÜ – Gründe Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen) Konkurs, Ausgleich); beharrliche Verletzung d. Dienstpflichten Vorgespräch durch den BKSV Erstellung eines med. u. berufskundl. Guchtachtens VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG Bescheid KÜ od. Fortsetzung des DV