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MehrWertSteuer relevante Dokumente in elektronischer Form und deren Uebermittlung: rechtliche Grundlage.
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MehrWertSteuer relevante Dokumente in elektronischer Form und deren Uebermittlung: rechtliche Grundlage • Mit der Verordnung des Eidg. Finanz Dep. (EFD) über elektronisch übermittelte Daten und Informationen(ElDI-V) vom 30.1.02 anerkennt die Eidg. STeuerVerwaltung (ESTV) nunmehr MWSt-relevante Dokumente in elektronischer Form. • Mit der Verordnungüber die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)vom 24.4.02wird die Führung der Geschäftsbücher in elektronischer Form neu geregelt. • Auf dieser rechtlichen Grundlage können nunmehr MWSt-Pflichtige Rechnungen und Gutschriften elektronisch übermitteln.
MehrWertSteuer relevante Dokumente in elektronischer Form und deren Uebermittlung: Technische Grundlage • Technische Grundlage sind von der ESTV anerkannte Public Key Infrastrukturen. Mit dem System TC-Trustcenter in Hamburg als Zertifizierungs-dienstanbieter und EAN-CH als Registrierstelle steht eine solche PKI zur Verfügung. • Da es sich um einen ausländischen Zertifizierungsdienstanbieter handelt, war ein Gutachten bezüglich Konformität mit der ElDI-Verordnung notwendig. • Im Folgenden wird gezeigt, wie dieses Gutachten in den gültigen gesetzlichen Rahmen passt. Bitte unbedingt im Bildschirmmodus ansehen.
DieSchweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) begutachtet und beglaubigt die Fachkompetenz von Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen. Papierlose Übermittlung undAufbewahrung von Daten undInformationen durch Dritte: Art. 43: Beweiskraft Art. 44: Wiedergabe Art. 45: Ausführungsbest. durch EFD MehrWertSTGesetz MWSTG Schw. Akkredi- tierungs Stelle SAS MWSTVerord Art. 45/ 43 u 44 29.3.2000 ernennt Anerkennungs- Stelle (KPMG) Zertifizierungs dienste-Verordnung ZertDV 23.5.2000 ElDIV - EFD 31.1.02 Elektr. übermittelte Daten u. Informationen prüft gemäss Zertifizie- rungsdienst Anbieterin CA Ausführungsbe- Stimmungen BAKOM 15.8.01 Art.2 Abs.2a Zerts.gem. ZertDV Art.2 Abs.2c alleinigeKontr. über Schlüssel OK von SAS aner- kannte CH-CA Art. 12 Abs. 2: Ausländischer Anbieter zugelassen, falls System TC-Trustcenter als CA u. EAN-CH als RA stellen Class 3 Zerts aus gemäss deutschem Signaturgesetz SigG und Signaturverordnung SigV • kein anerkannter • CH-Anbieter Unser Gutachten weist gem. Vorgaben der ESTV nach, dass dieses System konform ist mit ElDIV – EFD Art. 12.2 und Art. 2.2a und Art. 2.2c • für Zerts. u. Schlüssel • Art. 2.2a und 2.2c gelten
Schlussfolgerungen • Die digitale Signatur, gestützt auf ein Class 3 Zertifikat von TC-Trustcenter, stellt die papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten undInformationen durch Dritte gem. Art. 43 (Beweiskraft) und Art. 44 (Wiedergabe) der MWSt-Verordnung vom 29.3.2000 sicher. • Es handelt sich NICHT um eine elektronische Signatur im Sinne des künftigen Signaturgesetzes. • TC-Trustcenter Hamburg ist KEINE von der Schweiz. Akkreditierungs-Stelle SAS anerkannte Zertifizierungsdienstanbieterin (CA)