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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“

Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“. TEIL 2: Einheit 7 – 12 + Arbeitsrecht Sommer-Semester 2009 (22.05.2009). Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“. Vorbemerkungen: Inhaltliche Fragen zu diesem Crashkurs:  Rechtsanwalt und Dozent NGUYEN, NGOC-DANH eMail an: Nguyen@RAeBlume.de

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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“

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  1. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ TEIL 2: Einheit 7 – 12 + Arbeitsrecht Sommer-Semester 2009 (22.05.2009)

  2. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ Vorbemerkungen: Inhaltliche Fragen zu diesem Crashkurs:  Rechtsanwalt und Dozent NGUYEN, NGOC-DANH eMail an: Nguyen@RAeBlume.de Folien (zur Vorlesung):  http://www.marx.de/ (dort unter: „materialien/universität“) Folien (zur Übung):  http://www.econ.uni-hamburg.de/IRdW/zivil/  http://www.wiso.uni-hamburg.de/irdw

  3. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Rücktritt, Schadensersatz

  4. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) Fall 32 („Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“): M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind K bezieht. Eines Tages vergisst der von V sorgfältig ausgewählte und überwachte Hausmeister H, nach dem Bohnern des Treppenhauses entsprechende Warnschilder über die Rutschgefahr aufzustellen. K stürzt daher und bricht sich ein Bein. Hat K gegen V Schadensersatzansprüche?

  5. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) Anspruch K gegen V auf Ersatz von Behandlungskosten und Schmerzensgeld aus § 280 BGB? Voraussetzungen:1. Schuldverhältnis – 2. Pflichtverletzung – 3. Verschulden – 4. Schaden – 5. Kausalität. 1. Schuldverhältnis Das setzt zumindest ein Schuldverhältniszwischen K und V voraus, denn § 280 BGB stellt eine vertragliche Schadensersatznorm dar. Problem: Hier wurde der Mietvertrag jedoch zwischen M und V geschlossen worden…

  6. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) aber: Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Dritter in ein anderes Vertragsverhältnis eingebunden werden kann, wenn und soweit er gleichermaßen schutzwürdig ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung die Figur des sog. „Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte“ entwickelt, um den Dritten nicht schutzlos zu stellen. also: Damit der Dritte (= K) in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen V (als Schuldner) und M (als Gläubiger) in den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte einbezogen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: …   

  7. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) • Leistungsnähe des Dritten (= Dritter muss mit der Leistung in Berührung kommen + den Gefahren einer Pflichtverletzung gleichermaßen ausgesetzt sein wie der direkte Vertragspartner)  (+) da K mit der Leistung des V ebenso wie dessen Vertragspartnerin M in Berührung gelangt (M wohnt dort) • Fürsorgeverhältnis zw. Gläubiger + Drittem (= seitens des Gläubigers muss ein eigenes, berechtigtes Schutzinteresse gegenüber dem Dritten bestehen)  (+) M hat die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) ggü. Kind K. • Erkennbarkeit für den Schuldner (= Leistungsnähe und Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar, denn sonst unzumutbare Haftungsausuferung)  (+) V hat Kenntnis, dass M mit einem Kind dort wohnt. • Schutzbedürftigkeit des Dritten(= Dritter darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche haben, denn dann wäre er nicht schutzlos gestellt)  K stehen keine eigenen sonstigen vertraglichen Ansprüche zu = ERGEBNIS: K ist in den Mietvertrag trotz fehlender Beteiligung am Vertragsschluss einbezogen. Ein Schuldverhältnis ist gegeben.

  8. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) 2. Pflichtverletzung (+), V hat die Pflichtaus § 241 II BGB, auf die Interessen und Rechtsgüter des anderen Vertragsteils Rücksicht zu nehmen (Rücksichtnahmepflicht), verletzt, indem er auf die Rutschgefahr im Treppenhaus nicht hingewiesen hat. 3. Verschulden Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet (anders bei Exkulpation nach § 831 BGB, siehe nachfolgend) aber: an sich kein eigenes Verschulden des V, denn hier hat Hausmeister H nach dem Bohnern des Treppenhauses vergessen, entsprechende Warnschilder über die Rutschgefahr aufzustellen (= Fahrlässigkeit) jedoch: Zurechnung des Verschuldens des H nach § 278 BGB, da ein Schuldner sich das Verschulden derjeniger Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (H als Erfüllungsgehilfe des V) = VERSCHULDEN (+).

  9. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) 4. Schadendes K (+), Heilbehandlungskosten (§ 249 Satz 2 BGB) und Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) 5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung + Schaden (+), Nichtaufklärung über Rutschgefahr führt zu - aufgrund der Verletzung notwendig werdenden – Behandlungskosten sowie zu Schmerzen des K • Ergebnis: Schadensersatzanspruch des K gegen V aus § 280 BGB (+)

  10. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) Evtl. hätte K gegen V auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB. Voraussetzung: 1. Deliktische Handlung: Hausmeister H hat als Verrichtungsgehilfe des V (= Geschäftsherr) eine unerlaubte HandlungiSd§ 823 I, II BGB zu Lasten des K begangen (= fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen) 2. Keine Exkulpation gemäß § 831 I 2 BGB: Der Geschäftsherr haftet nur dann, wenn er sich nicht „exkulpieren“ (= entlasten) kann, wobei im Zweifel von einer Haftung auszugehen ist. – Hier hat V den H jedoch sorgfältig ausgewählt und überwacht, so dass V sich einer Verantwortung entziehen kann. = Ergebnis: Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB besteht nicht.

  11. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) Fall 33 („Rücktritt“, „Schadensersatz“): K betreibt ein Handelsunternehmen für landwirtschaftliche Produkte. Die Brotfabrik B bestellt bei ihm 10 Tonnen Weizen. Als fester Liefertermin wird der 01.05.2002 vereinbart, weil B die Ware zu diesem Termin zwecks Durchführung eines kontinuierlichen Produktionsablaufes benötigt. Für den Fall der Überschreitung des Liefertermins wird daher eine verbindliche Vertragsstrafe vereinbart. K deckt sich bei Bauer V ein und bestellt die Getreidemenge mit einem vertraglich vereinbarten Anlieferungsdatum spätestens zum 30.04.2002. Als V an diesem Tag nicht liefert, bietet zufällig ein anderer Lieferant dem K eine gleiche Menge Getreide an. …   

  12. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) …    K erklärt daher gegenüber V, dass er von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle, und erwirbt das Getreide bei dem anderen Lieferanten, so dass er noch rechtzeitig B beliefern kann. V bietet K die Ware daraufhin zwei Tage später an und verlangt Zahlung des Kaufpreises. Dieses Ansinnen weist K zurück; außerdem verlangt er von V Zahlung von € 2.000,00, der Differenz zwischen den Einkaufspreisen bei V und bei dem anderen Lieferanten. Als V auch einen Monat später trotz Mahnung keine Zahlung geleistet hat, beauftragt K einen Anwalt, der von V über die Zahlung hinaus noch die Erstattung seiner Gebühren sowie Zahlung von Zinsen in Höhe von 10 % verlangt. Wie ist die Rechtslage?

  13. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) • Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB? I. Anspruch entstanden? = wirksamer Kaufvertrag über das Getreide zustande gekommen, Folge: Kaufpreiszahlungsanspruch entstanden II. Anspruch erloschen? Anspruch wegen Rücktritts des K möglicherweise erloschen… (+), wenn ein Rücktrittsrecht besteht…   

  14. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7)    Rücktrittsrecht: § 323 I BGB? 1. Schuldverhältnis? (+) Kaufvertrag (= gegenseitiger Vertrag) 2. Pflichtverletzung? (+), V hat die Getreidelieferung als von ihm geschuldete Leistung bei Fälligkeit (30.04.2002) nicht erbracht 3. Setzung einer angemessenen Nachfrist? = Hier hat K dem V keine entsprechende Frist gesetzt. Aber:Nachfristsetzung gem. § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich, wenn dies durch besondere Umstände nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist (= hier: K benötigte das Getreide fristgerecht, um nicht die Vertragsstrafenverpflichtungggü. B auszulösen. Er war daher darauf angewiesen, sich sofort anderweitig einzudecken. Deshalb war ihm eine Nachfristsetzung nach den Umständen nicht zumutbar. 4. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB? (+), K hat ggü. V erklärt, nicht am Vertrag festzuhalten Rechtsfolge: Kaufpreiszahlungsverpflichtung erloschen! Nach §§ 346 ff. BGB wird durch den Rücktritt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt = alle noch nicht erbrachten Leistungspflichten erlöschen

  15. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) • Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung € 2.000,00 gem. §§ 280 I, III, 281 BGB? Anmerkung: Gemäß § 325 BGB ist eine Schadensersatzforderung neben der Ausübung des Rücktrittsrechtes möglich! 1. Schuldverhältnis? (+), Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und V 2. Pflichtverletzung? (+), V hat die von ihm geschuldete Leistung (Getreidelieferung) nicht fristgerecht erbracht 3. Setzung einer angemessenen Nachfrist/ Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2 BGB)? (+), s.o. 4. Zusätzliche Voraussetzung des § 280 I BGB: Vertretenmüssender Überschreitung der Leistungszeit i.S.d. § 276 BGB: (+), wegen § 280 I 2 BGB wird das Verschulden vermutet 5. Schaden? (+), infolge des Ausbleibens der Leistung sind bei K die Mehraufwendungen in Höhe von € 2.000,00 entstanden. Angesichts der drohenden Vertragsstrafe durfte er diese in Kauf nehmen. Ergebnis: Anspruch aus § 280 BGB liegt vor.

  16. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 7) • Anspruch K gegen V auf Erstattung der Anwaltskosten und Zinsen? RA-Kosten: (+), § 280 BGB, denn V war mit der geschuldeten Schadensersatzzahlung in Verzug geraten: K hat V zur Leistung angemahnt. Da V trotz Mahnung schuldhaft nicht leistete, ist er in Verzug geraten. K war daraufhin berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch verursachten Kosten sind ihm daher als Verzögerungsschaden zu ersetzen. Zinszahlung: (+), § 288 BGB. Sofern kein höherer Zinsschaden (etwa durch die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites) nachgewiesen ist, gilt der gesetzliche Verzugszinssatz, der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) beträgt (achte: unter Gewerbetreibenden (wie hier) gelten sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

  17. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ Einheit 8: Unmöglichkeit beim Kaufvertrag Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag

  18. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Kaufmann: § 1 HGB = Sonderprivatrecht des HGB ist anwendbar Unternehmer: § 14 BGB = ist an spezielle verbraucherschützende Vorschriften gebunden § 1 HGB: Betreiber eines Handelsgewerbes § 14 BGB: Gewerblich oder selbstständig Handelnder

  19. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Fall 34 (A) („Unmöglichkeit“): Der K betreibt in Berlin ein mittelständisches Bauunternehmen und hat einen Auftrag mit einem Auftragswert von € 100.000 erhalten, zu dessen Erfüllung er eine größere Teermaschine benötigt, wie er sie noch nicht im Fuhrpark hat. Beim Händler V in Hamburg entdeckt er eine geeignete gebrauchte Maschine und vereinbart mit V, dass er sie in vollgetanktem Zustand in einer Woche mit einem geeigneten Transporter abholen komme. Es wird ein Kaufpreis von € 20.000 vereinbart. Bevor K die Maschine jedoch abholen kann, befüllt M, ein Mitarbeiter des V, sie aus Unachtsamkeit mit dem falschen Treibstoff, was zur Folge hat, dass das Gerät einen irreparablen Schaden erleidet und nicht mehr zu gebrauchen ist. K verlangt Erfüllung des Kaufvertrags oder im Falle der Nichtlieferung Kompensation für den Ausfallschaden, der ihm entsteht, weil er seinerseits den € 100.000 Auftrag nicht erfüllen kann. V verlangt hingegen Begleichung der Rechnung über € 20.000. Wie ist die Rechtslage?

  20. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8)  Gefragt ist nach Ansprüchen aller Beteiligten gegeneinander: Wer will Was von Wem Woraus? Gläubiger Anspruchs- ziel Schuldner Anspruchs- grundlage K I. Lieferung / II. Schadens- ersatz V I. Kaufvertrag II. §§ 280 ff. V Kaufpreis- zahlung K Kaufvertrag

  21. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) • I. Anspruch des K gegen V auf Lieferung nach § 433 I BGB? • Anspruch entstanden? (+), Kaufvertrag wurde geschlossen. • Anspruch erloschen? • durch Erfüllung (§ 362 BGB)? (-), V hat die Sache weder übergeben noch übereignet. • durch Unmöglichkeit (§ 275 BGB)? Da die geschuldete Teermaschine beschädigt ist, könnte der Anspruch erloschen sein, weil die Sache untergegangen ist. Hier: (+/-), abhängig davon, ob V noch eine weitere, gleichartige Teermaschine liefern kann (= Gattungsschuld, vgl. § 243 I BGB) oder ob es die einzige Teermaschine war, so dass er nicht mehr nachliefern kann (= Stückschuld). Hier: Gebrauchte Sache = in der Regel Stückschuld = Anspruch erloschen • Ergebnis: Kein Anspruch des K gegen V auf Lieferung.

  22. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) • II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung nach § 433 II BGB? • Anspruch entstanden? (+), Kaufvertrag wurde geschlossen. • Anspruch erloschen? (+), nach § 326 I 1 BGB entfällt der Gegenleistungsanspruch bei Wegfall der Leistungsverpflichtung nach § 275 BGB. Hier: V muss gem. § 275 BGB nicht mehr liefern, deswegen muss K gem. § 326 I 1 BGB auch nicht mehr zahlen. • Anmerkung: Eine Ausnahme wäre nach § 326 II BGB gegeben, wenn der Gläubiger für den Umstand der Unmöglichkeit allein oder überwiegend verantwortlich ist. Hier aber (-). • Ergebnis: V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung.

  23. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) III. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz nach § 280 BGB? §280 BGB = zentrale Anspruchsgrundlage für vertragliche Schadensersatzansprüche Voraussetzungen: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden 5. Kausalität Pflichtverletzung – Schaden 6. evtl. weitere Voraussetzungen (abhängig davon, welche Schadensart geltend gemacht wird, siehe nachfolgende Skizze)

  24. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8)

  25. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Schadensersatzanspruch des K gegen V, § 280 BGB? 1. Schuldverhältnis? (+) Kaufvertrag besteht. 2. Pflichtverletzung? (+) V hat die Sache nicht „geliefert“ 3. Vertretenmüssen? (+). V der selbst nicht gehandelt hat, muss sich die Fahrlässigkeit seines Mitarbeiters M (= Erfüllungsgehilfe) wegen § 278 BGB als eigene zurechnen lassen. 4. Schaden? (+), K kann seinen Auftrag nicht erfüllen und erleidet Umsatzeinbußen 5. Kausalität? (+), der Schaden resultiert aus der Nichtlieferung des V 6.Zusätzliche Voraussetzung: Da K Schadensersatz anstatt der eigentlich geschuldeten Leistung (also hier: Lieferung der Sache) fordert, gilt § 280 III BGB, demzufolge die Voraussetzungen einer der §§ 281-283 BGB vorliegen müssen. Hier: Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners (§ 283 BGB): (+), Leistungsbefreiung des V nach § 275 BGB (siehe oben). = ERGEBNIS: SE-Anspruch des K gegen V nach § 280 BGB liegt vor.

  26. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Fall 36 (A) („Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag“): K ist Betreiber eines Copy-Shops. Er bestellt beim Versandhändler V einen neuen Farbkopierer, der auch sofort geliefert wird. Da K zum Lieferzeitpunkt viel zu tun hat, vergisst er den neuen Kopierer zunächst und stellt bei der Inbetriebnahme erst drei Wochen später fest, dass dieser ständig Papierstau produziert. Daraufhin verlangt K die Lieferung eines neuen Kopierers. Zu Recht?

  27. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft Nacherfüllung Nachlieferung Nachbesserung + vergebliche Fristsetzung / Fristsetzung entbehrlich Minderung + Pflichtverletzung erheblich Rücktritt + Vertreten- müssen Schadens- ersatz Aufwendungs- ersatz

  28. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Anspruch des K gegen K auf Neulieferung? I. Anspruch entstanden? (+), § 433 I BGB, Anspruch gerichtet auf Lieferung. II. Anspruch erloschen? Mit Lieferung der Sache ist dieser Anspruch erfüllt (§ 362 BGB) oder wandelt sich bei mangelhafter Lieferung in einen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) um.  hier:Sache wurde geliefert, insofern nur noch Nacherfüllungsanspruch denkbar.  zu prüfen ist also, ob ein solcher Nacherfüllungsanspruch besteht…   

  29. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8)   Nacherfüllungsanspruch, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB : Voraussetzung: „Mangelhafte Sache“ iSd § 434 BGB („Sachmangel“): „Bei Gefahrübergang… u.a. wenn… • …vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben; …mangelnde Eignung für im Vertrag vorausgesetzte Verwendung • …mangelnde Eignung für gewöhnliche Verwendung oder entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit • Lieferung falscher Sache oder zu geringe Menge hier: Keine spezielle Beschaffenheit vereinbart; Papierstau produzierender Kopierer eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung  Sachmangel gegeben  Anspruch wahlweise auf Nachlieferung bzw. Nachbesserung  aber: K hat sich 3 Wochen Zeit gelassen, erst dann hat er sich die Mühe gemacht, sich den Kopierer näher anzugucken. Das widerspricht einer im Handelsverkehr vorgesehenen zügigen Abwicklung der Rechtsgeschäfte, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge,… daher …  

  30. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8)   Ausschluss des Anspruchs nach § 377 I HGB: „Ware gilt als genehmigt,… • wenn bei einem Handelsgeschäft (zwischen Kaufleuten gem. § 1 HGB)… • der Käufer nach Erhalt der Ware nicht unverzüglich einen Mangel rügt, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wäre. = hier: es ist nach durchzuführender Interessenabwägung „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich“ tunlich und dem K zuzumuten gewesen, den Kopier zeitnah auf Papierstau zu untersuchen! = Ergebnis: Trotz bestehendem Sachmangels kein Anspruch des K gegen V auf Nachbesserung/Nachlieferung!

  31. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) Fall 36 (A) Abwandlung („div. Gewährleistungsrechte“): Der K hat sich bei V einen gebrauchten Kopierer gekauft, um damit seine Briefmarkensammlung zu vervielfältigen und zu katalogisieren. Dieser Kopierer ist allerdings fehlerhaft. Der V weigert sich, einen neuen Kopierer zu liefern. Welche Rechte kommen für K grundsätzlich in Betracht?

  32. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) I. Nachlieferung (§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB): • grds. (+). aber: Bei der Verpflichtung des V handelt es sich um eine Stückschuld (Grund: gebrauchter Kopierer ist „Unikat“), so dass Ersatzlieferung unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB sein könnte (BGH: (-), wenn keine funktionell und vertragsmäßig gleichwertige Sache mehr geliefert werden kann, ist… hier: ist einzelfallabhängig. II. Nachbesserung (§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) III. Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB): • Folge: Rückabwicklung des Vertrages, also Rückgewähr empfangener Leistungen und Vorteile (§ 346 BGB). • Gegenüber Nacherfüllung zusätzliche Voraussetzungen: • Vergebliche Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit (z.B. bei Unmöglichkeit (vgl. § 440 BGB) oder Weigerung des Verkäufers) • Mangel darf nicht unerheblich sein (§ 323 V 2 BGB) = hier: V weigert sich nachzuerfüllen und der Mangel (Papierstau) ist erheblich, demnach Rücktrittsrecht (+)

  33. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) IV. Minderung (§§ 437 Nr. 1, 441 BGB): • Voraussetzungen siehe Rücktritt, aber auch bei unerheblichen Mängeln möglich • Folge: Erstattung der Wertdifferenz zwischen mangelhaftem und vertragsgemäßem Gerät V. Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB): • Zusätzliche Voraussetzung: Vertretenmüssen • § 276 BGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit) – im Zweifel wird Verschulden vermutet (vgl. § 280 I 2 BGB). Hier: Die erste mangelhafte Lieferung war möglicherweise noch nicht fahrlässig, die Weigerung, nachzuerfüllen, war jedoch sogar eine vorsätzliche Pflichtverletzung = Verschulden (+). • „Großer Schadensersatz“ (= mangelhafte Sache wird zurückgegeben + Käufer erhält Ersatz des vollen Wertes einer mangelfreien Lieferung) • „Kleiner Schadensersatz“ = Käufer behält die mangelhafte Sache + erhält Ersatz der Wertdifferenz zu einer mangelfreien Lieferung in Geld) • hier: Keine Anhaltspunkte für Schaden.

  34. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 8) VI. Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB): • Gleiche Voraussetzungen wie Schadensersatz („anstelle“) • Folge: Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der (mangelfreien) Sache gemacht hat. • Ausnahme: Zweck der Aufwendungen wäre auch bei mangelfreier Lieferung nicht erreicht worden • HIER: Keine Anhaltspunkte für Aufwendungen.

  35. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38)

  36. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Fall 37 („Kaufvertrag“, „Verbrauchsgüterkauf“): Autohändler V erwirbt von einem Vertragshändler der Daimler Chrysler AG, dem L, einen neuen Mercedes SL. Er veräußert diesen anschließend an seinen Privatkunden K. In beiden Verträgen ist vorgesehen, dass alle etwaigen Gewährleistungsansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen etwaiger Mängel innerhalb eines Jahres verjähren und anschließend ausgeschlossen sind. K erleidet nach 5 Monaten einen Unfall, bei dem das Auto einen Totalschaden und das auf der Fahrt mitgeführte Notebook des K erheblich beschädigt wird. Ein beauftragter Sachverständiger stellt fest, dass der Unfall durch einen Bremsendefekt verursacht wurde. Es kann indes nicht festgestellt werden, ob dieser Defekt bei Übergabe des Fahrzeugs an K bereits angelegt oder erst später verursacht worden war. K verlangt von V Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Nachdem eine über 8 Monate hinweg streitig geführte Korrespondenz, zuletzt zwischen den Anwälten der Parteien, den V nicht zu einer Leistung veranlassen konnte, verklagt K den V auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Notebook. Frage 1: Zu Recht? Frage 2: Kann V von L, nachdem er K den Kaufpreis erstattet hat, ebenfalls Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises verlangen?

  37. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • Zu prüfen sind: • I. Ansprüche des K gegen V: • (1/2): auf Rückzahlung des Kaufpreises • = Rücktritt • (2/2): Ersatz der Reparaturkosten des Notebooks • = Schadensersatz • II. Ansprüche des V gegen L: • auf Rückzahlung des Kaufpreises • = Rücktritt

  38. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft Nacherfüllung Nachlieferung Nachbesserung + vergebliche Fristsetzung / Fristsetzung entbehrlich Minderung + Pflichtverletzung erheblich Rücktritt + Vertreten- müssen Schadens- ersatz Aufwendungs- ersatz

  39. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) I. (1/2): Ansprüche des K gegen V (Rückzahlung des Kaufpreises) nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB? Voraussetzungen: • 1. Wirksamer Kaufvertrag (+) • 2. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) (+) • 3. Rücktrittsgrund (hier: §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB)? (+), wenn ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs i. S. d. § 446 BGB (= Übergabe) vorgelegen hatte • Sachmangel? (+), da Bremsendefekt. • Sachmangel auch bereits bei Gefahrenübergang gegeben? Problem: Hier nicht feststellbar!  

  40. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9)   Problem: Die fehlende Feststellbarkeit des Vorliegens des Sachmangels (Bremsendefekt) z. Zt. der Übergabe ist problematisch, da nach zivilprozessualen Grundsätzen derjenige die Beweislast für die anspruchsbegründenden Merkmale trägt, der sich auf den Anspruch beruft Folge: jeder muss das nachweisen, was für einen günstig ist. = Nach o. g. Grundsätzen könnte K demnach nur dann zurücktreten, wenn ihm der o. g. Nachweis gelingt.

  41. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Aber: Aus Verbraucherschutzgründen soll einem Verbraucher, dem ein solcher Nachweis naturgemäß schwer gelingen wird, eine Beweislastumkehr zugute kommen.   Nach § 476 BGB wird zugunsten eines Verbrauchers daher angenommen, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen habe, sofern der Sachmangel sich: - binnen 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt und - ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegt (= Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anmerkung: Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt also nicht bei: - bei Geschäften zwischen Verbrauchern / - bei Geschäften zwischen Unternehmern / sofern sich der Sachmangel erst nach 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt.

  42. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Zwischenergebnis: K ist Verbraucher, V ist Unternehmer. Der Sachmangel hat sich bereits nach 5 Monaten (also noch vor 6 Monaten) nach Gefahrenübergang (Übergabe) gezeigt. Folge: Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vor und der Mangel hat sich binnen 6 Monaten ab Übergabe gezeigt. Es ist also zugunsten des K wegen § 476 BGB davon auszugehen, dass der Sachmangel – auch trotz Unaufklärbarkeit – bereits zur Zeit des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. = Ein Rücktrittsgrund ist mithin gegeben.

  43. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: • 4. Fristsetzung zur Mängelbeseitigung • Hier (-) • aber: entbehrlich nach § 440 BGB, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist bzw. wenn besondere Gründe den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 II Nr. 3 BGB). • So liegt es hier; aufgrund des Totalschadens erscheint die Gesamtwiederherstellung des Wagens bzw. Reparatur des Bremsdeffekts als unmöglich/nutzlos. • = Eine Fristsetzung war entbehrlich.

  44. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: • 5. evtl. Ausschluss des Rücktrittsrechts? • hier: §§ 438 IV, 218 BGB wegen Verjährung? • Grds. beträgt die gesetzliche kaufvertragliche Verjährungsfrist 2 Jahre. • Laut vertraglicher Vereinbarung wurde diese Verjährungsfrist aber auf 1 Jahr reduziert. • Frage: Vereinbarung wirksam?

  45. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) hier:Vereinbarung unwirksam wegen § 475 II BGB = Verkürzung der Verjährungsfrist betr. neue Sachen auf unter 2 Jahren wegen des Verbraucherschutzes unzulässig! Folge: kein Ausschluss des Rücktrittrechts aufgrund der Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährung!

  46. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Falllösung (Frage 1/2): K war damit zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB berechtigt und erhält demnach den Kaufpreis zurück erstattet.

  47. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • II. (2/2): Ansprüche des K gegen V (Ersatz der Reparaturkosten des Notebooks) nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB? Voraussetzungen: • - wirksamer Vertrag: (+), s.o. • - Sachmangel (+), s.o. • - Schaden? • Problem: geltend gemachter Schaden ist hier an einer anderen Sache (Notebook) als an der verkauften Sache eingetreten (Wagen)! • jedoch: Mangelfolgeschaden, ersetzbar nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB)!

  48. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) Problem: Der Schadensersatzanspruch wird erst nach 13 Monaten gerichtlich geltend gemacht. Frage: Ausschluss des Schadensersatzanspruches durch die vertragliche Vereinbarung der Reduzierung der Verjährungsfrist auf nur 1 Jahr? Antwort: Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) nur (+), wenn die dem Verbrauchschutz dienende Unwirksamkeitsregelung des§ 475 II BGB auch für Schadensersatzansprüche gilt. hier: (-) wegen § 475 III BGB! Folge: Unwirksamkeitsregelung des § 475 II BGB gilt nicht, daher Einrede der Verjährung bei SE-Ansprüchen infolge der Vereinbarung über die Verjährungsverkürzung anwendbar. Ergebnis: Kein SE-Anspruch des K gegen V nach § 280 BGB!

  49. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • III. Ansprüche des V gegen L (Rückzahlung des Kaufpreises) nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB? • Voraussetzungen: s.o. (1. wirksamer Vertrag (+), 2. Rücktrittserklärung (+), 3. Rücktrittsgrund: (+/-), denn: • Vorliegen des Sachmangels bereits bei Gefahrenübergang hier nicht feststellbar! Gilt auch hier die Beweislastumkehr des § 476 BGB? • = an sich (-), denn hier stehen sich zwei Unternehmer gegenüber, und nicht – wie oben – 1 Unternehmer und 1 Verbraucher. • = Verbraucherschutz gilt hier nicht! • Folge: Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt hier nicht. • Dilemma: Der an einen Verbraucher liefernde Händler (hier: V lieferte an K) könnte vom Verbraucher (hier: K) in Anspruch genommen werden, ohne dass er Regressansprüche gegen seinen Lieferanten (hier: L) hätte = sog. Regressfalle!

  50. Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 9) • Lösung: • § 478 III BGB lässt für die Fälle einer solchen Lieferkette wie der vorliegenden Art die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch für das Verhältnis Lieferant – Händler/Verkäufer analog eingreifen. • Folge: ein Rücktrittsgrund liegt vor. • Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: • 4. Fristsetzung zur Mängelbeseitigung? • = hier ebenfalls entbehrlich (§ 478 I BGB), wegen Schutz vor Regressfalle (s.o.) • 5. Einwendung der Verjährung? • = hier ebenfalls nicht einschlägig (§ 478 IV BGB), wegen Schutz vor Regressfalle (s.o.) • Ergebnis: V kann von L Rückzahlung des Kaufpreises zurück verlangen.

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