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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. 19. Einheit – 08.01.2009 Dr. Fabian Jungk. Bereicherungsrecht.

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  1. Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 19. Einheit – 08.01.2009 Dr. Fabian Jungk

  2. Bereicherungsrecht Das gesetzliche Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 bis 822 BGB) regelt (anders als das Deliktsrecht) dieAbschöpfung ungerechtfertigter Vermögensvorteile beim Anspruchsgegner. Ein Vermögensnachteil beim Anspruchsteller ist nichterforderlich. Zu unterscheiden ist zwischenLeistungskondiktion (Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungs-beziehungen, insbesondere nichtiger Verträge) und Nichtleistungskondiktion (sonstige ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, insbesondere durch Eingriffe in fremde Rechte). /64

  3. Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion Voraussetzungen der Leistungskondiktion § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB Ohne Rechtsgrund (kein vertragl. oder gesetzlicher Anspruch) Durch Leistung (bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) Etwas erlangt (Sache / Rechte / Vorteile) Und: Kein Ausschluss!! /64

  4. Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion Etwas erlangt (Sache / Rechte / Vorteile) Möglicher Gegenstand des Anspruches ist jeder Vermögensvorteil, z. B. Erwerb von Sachen / Rechten, Befreiung von Verbindlichkeiten, Gebrauchsvorteile, Dienstleistungen etc. Durch Leistung Der Vermögensvorteil muss durch Leistung des Anspruchstellers an den Anspruchsgegner erworben worden sein. Leistungen durch Dritte reichen nicht aus. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. /64/2

  5. Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion Ohne rechtlichen Grund Der Vermögenserwerb erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn auf den Vermögensvorteil kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht. Hier Unterscheidung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen: • § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB: Anfänglich fehlender Rechtsgrund • § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB: Späterer Wegfall • Weitere Fälle: § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2, § 813 (Leistung trotz Einrede), § 817 Satz 1 BGB (sitten- oder gesetzeswidriger Leistungsempfang) /64/2

  6. Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion Kein Ausschluss Keine Rückforderung, wenn der Leistende den fehlenden Rechtsgrund kannte (§ 814 BGB). Weitere Fälle: §§ 815, 817 Satz 2 BGB. /64/2

  7. Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion Die Fallgruppen der Nichtleistungskondiktion Hauptfall: Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Sonderfall: Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 BGB Sonderfall: Leistung an Altschuldner, § 816 Abs. 2 BGB /64/3

  8. Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion Hauptfall: Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Voraussetzungen: 1. Etwas erlangt 2. in sonstiger Weise auf Kosten d. Anspruchstellers Vermögenserwerb nicht durch Leistung, sondern durch Eingriffe in Rechte des Anspruchstellers (durch den Anspruchsgegner selbst, Dritte oder Naturereignisse), d. h. Erhalt eines nach der Rechtsordnung d. Anspruchsteller zugewiesenen Vermögensvorteils. 3. ohne rechtlichen Grund /64/3

  9. Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion Sonderfall (1): Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 BGB Voraussetzungen: Ein Nichtberechtigter verfügtüber einen fremden Gegenstand, den der Verfügungsempfänger gutgläubig erwirbt (z. B. § 932 BGB). Den Verfügungserlös hat der Nichtberechtigte sodann herauszugeben (Satz 1). Bei unentgeltlicher Verfügung muss der Verfügungs- empfänger das Empfangene herausgeben (Satz 2). Ähnlicher Fall: § 822 BGB. /64/3

  10. Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion Sonderfall (2): Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB Voraussetzungen: Der Schuldner einer Forderung leistet in Unkenntnis deren Abtretung schuldbefreiend (§ 407 BGB) an den bisherigen Gläubiger. Dieser hat das Empfangene sodann an den neuen Gläubiger herauszugeben. /64/3

  11. Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen 1. Herausgabe: Das Erlangte ist in Natur herauszugeben; ebenso etwaige Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB. 2. Wertersatz: Ist die Herausgabe in Natur unmöglich (z. B. bei Verbrauch, Weiterveräußerung), ist der Wert des Erlangten zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. 3. Entreicherung: Anspruch erlischt, soweit Empfänger entreichert. (vgl. folgende Karte) /64/4

  12. Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen 3. Entreicherung: Voraussetzung der Entreicherung (1): Das Erlangte ist weder in Natur noch seinem Wert nach im Empfängervermögen vorhanden (z. B. Beschädigung, Zerstörung, unentgeltliche Weitergabe). Rechtsfolge: Der Anspruch entfällt, soweit Empfänger entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Keine Berufung auf Entreicherung bei §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB: Empfänger war bereits auf Herausgabe verklagt oder kannte sonst die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs. /64/4

  13. Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen 3. Entreicherung: Voraussetzung der Entreicherung (2): Saldotheorie: Beim nichtigen gegenseitigen Vertrag ist nur eine Seite entreichert. Diese kann dann nicht Rückgabe des von ihr Geleisteten, sondern nur des Saldos zum selbst empfangenen (jetzt entfallenen) Gegenstand verlangen (beachte: keine Saldotheorie zu Gunsten arglistig Täuschender oder zu Lasten Minderjähriger!). /64/4

  14. Geschäftsführung ohne Auftrag Die §§ 677 bis 687 BGB regeln die Rechtsfolgen einer Tätigkeit in fremdem Rechtskreisohne eine zugrundeliegende Vereinbarung (Auftrag oder Dienstvertrag). Die Rechtsfolgen hängen zunächst davon ab, ob diese Tätigkeit fremdnützig ist (echte GoA) oder für den Handelnden selbst (unechte GoA; Eigengeschäftsführung) erfolgen soll. /65

  15. Geschäftsführung ohne Auftrag Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Voraussetzungen: 1. Geschäftsbesorgung 2. Für einen anderen Fremdgeschäftsführungswille) 3. Ohne Auftrag 4. Berechtigung Trotz Fremdnützigkeit Privilegierung nur, wenn keineunberechtigte Einmischungin fremde Angelegenheiten; /65

  16. Geschäftsführung ohne Auftrag Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Voraussetzungen (zu Punkt 4. – Berechtigung): Die GoA ist berechtigt, wenn a) § 683 Satz 1 BGB sie Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht (entgegenstehender Wille bei Pflichten im öffentlichen Interesse unerheblich, § 679 BGB) oder b) § 684 Satz 2 BGB Geschäftsherr die Geschäfts-führung genehmigt. /65

  17. Geschäftsführung ohne Auftrag Rechtsfolgen Unberechtigte GoA Berechtigte GoA Gleichbehandlung mit den Fällen einer vertraglichen Beauftragung, d. h.: a) Pflicht zu ordnungsgemäßer Geschäftsbesorgung, § 677 BGB; bei Pflichtverletzung Schadensersatz, § 280 BGB (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur bei grober Fahrlässigkeit, § 680 BGB). b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667 BGB. c) Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB. /65/2

  18. Geschäftsführung ohne Auftrag Rechtsfolgen Unberechtigte GoA Ist die echte GoA unberechtigt, macht sich der dennoch handelnde Geschäftsführer gemäß § 678 BGB schadens- ersatzpflichtig. Im Übrigen gilt Bereicherungsrecht, § 684 Satz 1 BGB. /65/2

  19. Geschäftsführung ohne AuftragUnechte GoA Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag Fehlt dem Geschäftsführer bereits der Wille, fremdnützigzuhandeln, wird er erst recht nicht privilegiert. Differenzierung: Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung /65/3

  20. Geschäftsführung ohne AuftragUnechte GoA Irrtümliche Eigengeschäftsführung Wer fremde Geschäfte irrtümlich als eigene führt, haftet nach den allgemeinen Vorschriften; Die §§ 677 ff BGB sind nicht anwendbar (687 Abs. 1 BGB). Angemaßte Eigengeschäftsführung Wer vorsätzlich in einen fremden Rechtskreis eingreift, haftet für alle Folgen gem. § 687 Abs. 2 BGB. /65/3

  21. Deliktsrecht Anspruchsgrundlagen des Deliktsrechts Haftung für vermutetes Verschulden Haftung für zu beweisendes Verschulden Gefährdungs- haftung Gegenstand des Deliktsrechtes (§§ 823 bis 853 BGB, ProdHaftG) ist der Ausgleich von Nachteilen, die der Geschädigte aufgrund des Verhalten d. Schädigers erlitten hat. Anders als im Bereicherungsrecht kommt es auf korrespondierende Vorteile auf Seiten d. Schädigers nicht an. /66

  22. Deliktsrecht Zum Deliktsrecht gehören alle Schadensersatz-normen, die – anders als das Leistungsstörungs-recht – kein bestehendes Schuldverhältnis zur Zeit der schädigenden Handlung voraussetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt grds. rechtswidriges und vom Geschädigten zu beweisendesschuldhaftesHandelndes Schädigers voraus. /66

  23. Deliktsrecht – Grundsatz u. Ausnahmen Grundsatz: Haftung für zu beweisendes Verschulden Beispiele: §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 824, 826 Von dem Grundsatz existieren Ausnahmen: - Gefährdungshaftung - Haftung für vermutetesVerschulden /66/2

  24. Deliktsrecht - Ausnahme Gefährdungshaftung In bestimmten Sondervorschriften ordnet das Gesetz eine Haftung ohne Verschulden an. Die Haftung knüpft an der Schaffung einer Gefahrenquelle an, die zwar erlaubt ist, bei Verwirklichung der Gefahraber ohne Verschulden zur Schadensersatzpflicht führen muss. Beispiele: § 7 StVG: Kfz-Halterhaftung § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Produkthaftung § 833 Abs. 1 BGB: Tierhalterhaftung /66/2

  25. Deliktsrecht - Ausnahme Haftung für vermutetes Verschulden Weitere besondere Anspruchsgrundlagen setzen zwar ein Verschulden voraus, dieses wird aber vermutet, so dass sich der Schädiger exkulpieren muss (d. h. beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft). Beispiele: • § 18 StVG: Kfz-Fahrer • § 831 BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen • § 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen • §§ 836 bis 838 BGB: Haftung bei Gebäudeeinsturz /66/2

  26. Deliktsrecht Haftungsbegründender Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutsverletzung Kausale Handlung Rechtswidrigkeit Verschulden /67

  27. Deliktsrecht Bei allen Schadensersatznormen ist zwischen dem haftungsbegründendenTatbestand (ist der Schädiger überhaupt ersatzpflichtig?) und dem haftungsausfüllendenTatbestand (Art u. Umfang des Schadensersatzes) zu unterscheiden. § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass durch rechtswidrige und schuldhafte Handlung ein Rechtsgut des Geschädigten verletzt wurde und dies zu einem Schaden führte. /67

  28. Deliktsrecht I. Rechtsgutsverletzung 1. BenannteRechte, insbesondere Eigentum (nur gegenwärtige konkrete Eigentumsposition, nicht Vermögen im Ganzen o. künftige Erwerbsaussichten) 2. SonstigeRechte Alle Rechte, die wie die benannten Rechtspositionen absoluten Schutz genießen, insbesondere a) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Geschützt ist das Unternehmen in allen seinen Ausstrahlungen (Produktionsabläufe, Know-how, Ruf), aber nur vor betriebsbezogenen (gezielten, nicht nur zufälligen) Eingriffen. b) Allgem. PersönlichkeitsR, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG c) Sonstige dingliche Rechte, AnwartschaftsR, Besitz /67

  29. Deliktsrecht II. Kausale Tathandlung Die Rechtsgutverletzung muss durch den Schädiger verursacht worden sein. 1. Erforderlich ist grundsätzlich kausales aktives Tun (zur Kausalitätsfeststellung siehe Folie 69). Unterlassen reicht aus, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, z.B. unterlassene Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei gefährlichen Anlagen. 2. Der kausale Tatbeitrag ist grundsätzlich zu beweisen. Eine wechselseitige Zurechnung findet bei Mittätern, Anstiftern u. Gehilfen statt (§§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2) Die Kausalität wird auch bei Nebentätern vermutet, wenn diese in zeitlichörtlichem Zusammenhang handeln (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). /67/2

  30. Deliktsrecht III. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durch d. Rechtsgutverletzung grundsätzlich indiziert, wenn kein Rechtfertigungsgrund als Ausnahme eingreift, z. B. 1. Notwehr/Nothilfe, § 227 BGB; Besitzwehr, §§ 859 Abs. 1, 860 BGB 2. Defensiver Notstand, § 228 BGB (beim aggressiven Notstand dagegen trotz Rechtmäßigkeit Schadens- ersatzpflicht, § 904 BGB) 3. Selbsthilferechte, §§ 229, 230, 859 Abs. 2, 3 BGB 4. Einwilligung (z. B. in fachgerechte Operation). /67/2

  31. Deliktsrecht IV. Verschulden (1) 1. Deliktsfähigkeit Die Deliktsfähigkeit fehlt bei Unzurechnungsfähigkeit, § 827 BGB, bei Personen im Alter bis 7 Jahre (im Straßenverkehr bis 10 Jahre) sowie bei 7- bis 18-jährigen ohne die erforderliche Einsichtsfähigkeit, § 828 BGB (denkbar ist aber Haftung des Aufsichts-pflichtigen, § 832 BGB). /67/3

  32. Deliktsrecht IV. Verschulden (2) 2. Verschuldensmaß a) Vorsatz Absichtliches o. wissentliches Handeln (dolus directus) oder billigende Inkaufnahme d. als möglich erachteten Erfolges (dolus eventualis) b) Fahrlässigkeit Außerachtlassung d. i. Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB. Besondere Maßstäbe: • Grobe Fahrlässigkeit: Gravierender Sorgfaltsverstoß; Außerachtlassung einfachster Sorgfaltserfordernisse • Eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB): Beachtung der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt, z. B. gemäß § 708 BGB (GbR) oder §§ 1359, 1664 BGB. /67/3

  33. Deliktsrecht Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 BGB § 826 BGB § 831 BGB /68

  34. Deliktsrecht - § 823 Abs. 2 BGB Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs. 2 BGB I. Schutzgesetz Ge-/Verbot, das nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch individuelle Rechtspositionen schützen soll, insbesondere StGB und Straßen- verkehrsrecht II. Rechtwidriger und schuldhafter Verstoß /68

  35. Deliktsrecht - § 826 BGB Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen: § 826 BGB I. Schädigung eines Dritten II. Vorsatz des Schädigers III. Sittenwidrigkeit /68

  36. Deliktsrecht - § 831 BGB (1) § 831 BGB Wer im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Einschaltung von Gehilfen die Gefahren für Dritte erhöht, hat für dadurch entstehende Schäden einzutreten, obwohl er nicht selbst gehandelt hat. Voraussetzungen: I. Verrichtungsgehilfe II. Unerlaubte Handlung d. Verrichtungsgehilfen III. In Ausführung der Verrichtung IV. Keine Exkulpation /68

  37. Deliktsrecht - § 831 BGB (2) I. Verrichtungsgehilfe Wer mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn weisungsabhängig tätig ist. Bei Organen oder wesentlichen Vertretern juristischer Personen gilt dagegen gemäß §§ 31, 89 BGB eine direkte Zurechnung auf die juristische Person! /68

  38. Deliktsrecht - § 831 BGB (3) II. Unerlaubte Handlung d. Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe muss einen Deliktstatbestand der §§ 823 bis 826 BGB verwirklichen (schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich). III. In Ausführung der Verrichtung Der Verrichtungsgehilfe muss den Deliktstatbestand im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit verwirklicht haben. Kein bloßes Handeln „bei Gelegenheit“. /68/2

  39. Deliktsrecht - § 831 BGB (4) IV. Keine Exkulpation Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmsweise nicht ein, wenn der Geschäftsherr beweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. /68/2

  40. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (1) § 1 ProdHaftG Voraussetzungen: I. Rechtsgutsverletzung II. Durch den Fehler (§ 3) eines Produktes (§ 2) III. Anspruchsgegner ist Hersteller IV. Kein Ausschluss, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG V. Umfang VI. Verjährung (§ 12); Zeitablauf (§ 13) /68/2

  41. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (2) I. Rechtsgutsverletzung An anderen Rechtsgütern als dem betroffenen, dem Privatverbrauch dienenden Produkt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG) II. Durch den Fehler (§ 3) eines Produktes (§ 2) /68/2

  42. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (3) III. Anspruchsgegner ist Hersteller Hersteller ist der Produzent, EU-Importeur oder, bei fehlender Herstellerfeststellung, jedes Glied der Vertriebskette, § 4 ProdhaftG. IV. Kein Ausschluss, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG V. Umfang Spezifische Haftungsbeschränkungen i. d. §§ 7 bis 11 ProdHaftG, insbes. bei Sachschäden Selbsteinbehalt. VI. Verjährung (§ 12); Zeitablauf (§ 13) /68/2

  43. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG § 7 StVG Voraussetzungen: I. Rechtsgutsverletzung II. Beim Betrieb eines Kfz III. Anspruchsgegner ist Halter IV. Kein Ausschluss V. Umfang, §§ 10 bis 12 StVG /68/3

  44. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG I. Rechtsgutsverletzung Körper, Gesundheit oder Sachbeschädigung II. Beim Betrieb eines Kfz III. Anspruchsgegner ist Halter Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung im Gebrauch hat (nicht notwendig Eigentümer). /68/3

  45. Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG IV. Kein Ausschluss 1. § 7 Abs. 2 StVG: Höhere Gewalt: Wegen der Gefährdungshaftung sind nur betriebsfremde Ereignisse maßgeblich, die auch bei äußerster Sorgfalt nicht erkennbar waren. 2. § 7 Abs. 3 StVG: Unberechtigte und unverschuldete „Schwarzfahrt“ eines Dritten. 3. § 8 Nr. 3 StVG: Keine Haftung gegenüber beim Kfz-Betrieb tätigen Personen. V. Umfang, §§ 10 bis 12 StVG Spezifische Haftungsbeschränkungen, die im Rahmen konkurrierender §§ 823 ff BGB aber irrelevant sind (§ 16 StVG). /68/3

  46. Deliktsrecht – Rechtsfolgen Rechtsfolgen von Schadensersatzansprüchen Steht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach fest, ist im Rahmen des haftungsausfüllendenTatbestandes zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Schadenentstanden und wie dieser zu ersetzen ist. /69

  47. Deliktsrecht – Rechtsfolgen Für alle Schadensersatzansprüche des Zivilrechtes enthalten die §§ 249 ff BGB sowie die ergänzenden Rechtsprechungsgrundsätze allgemeine Vorschriften über: I. Begriff und Arten des Schadens II. Bestimmung des Schadens III. Haftungsausfüllende Kausalität IV. Mitverschulden, § 254 BGB V. Art und Weise des Schadensersatzes /69

  48. Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (1) I. Begriff und Arten des Schadens Als Schaden wird die Einbuße an Rechtsgütern des Geschädigten bezeichnet. Folgende Arten sind zu unterscheiden: 1. Materieller und immaterieller Schaden Als materieller Schaden(Vermögensschaden) wird die Minderung des Vermögens des Geschädigten durch Verminderung von Aktiva oder Vermehrung von Passiva, einschließlich Verhinderung künftigen Erwerbs (Lohnausfall, entgangener Gewinn, § 252 BGB) bezeichnet. /69/2

  49. Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (2) Immaterielle Schäden sind dagegen Einbußen ohne (mittelbare) Vermögensfolgen. Diese werden nur in Natur (z. B. Richtigstellung ehrverletzender Äußerungen), nicht in Geld ersetzt, § 253 Abs. 1 BGB. Wichtige Ausnahme, insbes. bei Körperverletzungen: Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB: • Angemessene Entschädigung für erlittene Unbill sowie Genugtuung • Die Vorschrift gilt entsprechend für schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. /69/2

  50. Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (3) 2. Negatives und positives Interesse Als negatives Interesse (Vertrauensschaden) wird nur der Nachteil ersetzt, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes entstanden ist (z. B. bei § 122 BGB). Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob er das Rechtsgeschäft nie geschlossen hätte (in der Regel also kein entgangener Gewinn). Beim positiven Interesse (Schadensersatz statt der Leistung) ist der Geschädigte dagegen so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, einschließlich entgangenen Gewinns (z. B. bei den §§ 281 bis 283 BGB). /69/3

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