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Infos über die Neuerungen

Infos über die Neuerungen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen Werkrealschulverordnung (WRSVO) K.u.U. 2.5.2012. Dienstbesprechung der SchulleiterInnen. Ausbildung § 1. Ausbildung § 1. Unterricht § 3.

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  1. Infos über die Neuerungen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen Werkrealschulverordnung (WRSVO) K.u.U. 2.5.2012 Dienstbesprechung der SchulleiterInnen

  2. Ausbildung § 1

  3. Ausbildung § 1

  4. Unterricht § 3 • Zur Unterstützung der Berufsorientierung Kompetenzanalyse in Klasse 7 • In alle Klassenstufen schulisch begleitete Praktika • Wahl der Schüler eines Wahlpflichtfaches – Beratung durch die Schule unter Einbeziehung der Kompetenzanalyse • Wechsel des Wahlpflichtfaches: a) in Ausnahmefällen innerhalb von 4 Wochen auf Antrag in Klasse 8 (Entscheidung SL) b) In Klasse 10 möglich (Schulisches Angebot) • Schüler mit HS Abschluss Kl 10 werden nach den Anforderungen des Hauptschulabschusses unterrichtet und innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem Bildungsziel des Schülers angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt

  5. Freiwillige Wiederholung einer Klasse § 8 • In Klasse 5-9 kann der Schüler einmal eine Klasse freiwillig wiederholen • In Klasse 9 nicht für die Schüler die am Ende von 9 den Hauptschulabschluss anstreben

  6. Besondere Bestimmungen für die Versetzung und den Übergang in die Klasse 10 § 9 • Erklärung am Ende des ersten Schulhalbjahres in Klasse 9 • ob der HS Abschluss am Ender der Klasse 9 • ob der HS Abschluss am Ende der Klasse 10 • oder der Werkrealschulabschluss am Ende der Klasse 10 angestrebt wird. • Schüler, die den HS Abschluss am Ende der Klasse 10 anstreben, gehen ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 über ; erhalten am Ende der Klasse 9 vom Klassenlehrer eine schriftliche Rückmeldung über ihren Leistungsstand.

  7. Halbjahreszeugnis in Klasse 9 § 10 Ein Halbjahreszeugnis erhält nur, wer den HS Abschluss am Ende der Klasse 9 anstrebt. Wechsel des Abschlusszieles § 11 • Wer den HS Abschluss nach Klasse 9 erfolgreich abgelegt hat, kann bis zum Schuljahresende erklären, ob er den WRS Abschluss in Klasse 10 anstrebt.In diesem Falle gilt der Schüler als versetzt. (Absatz 3 kann nicht angewendet werden) • Schüler, die nicht in Klasse 10 versetzt werden, können bis zum Ende des 9. Schuljahres erklären, ob sie den HS Abschluss in Klasse 10 anstreben. • Falls ein Schüler in Klasse 10 den WRS Abschluss anstrebt, kann in dieser Klassenstufe innerhalb von 4 Wochen nach U-Beginn beantragt werden, für die restliche Zeit des Schuljahres nach den HS Anforderungen unterrichtet zu werden.

  8. Prüfungen Werkrealschulabschlussprüfung Zweck der Prüfung § 13 Nachweise eines dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandes Teile der Prüfung §14 Die Abschlussprüfung besteht aus der zentral gestellten schriftlichen Prüfung, der Sprachprüfung und einer mündlichen Prüfung. Schriftliche Prüfung § 17 wie bisher Deutsch 240 Min ; Mathematik 240 Min; Englisch 120 Min Sprachprüfung § 18 wie bisher KM gibt zentrale Prüfungsmaßstäbe vor.

  9. Werkrealschulabschlussprüfung Prüfungsausschuss und Fachausschuss §16 Prüfungsausschuss: wie bisher ( Vorsitzender vom SSA bestimmt) Stellvertreter (SL) usw) Fachausschuss besteht aus: Vorsitzender (Leitung und gleichzeitig Protokollant) die Fachlehrkraft (als PrüferIn)

  10. Werkrealschulabschlussprüfung • Mündliche Prüfung §19 • Wahl des Schülers MNT oder besuchtes Wahlpflichtfach; besondere Form der mündlichen Prüfung • (Zusätzliche mündliche Prüfung des Schülers auf Antrag in den Fächern der schriftlichen Prüfung – wie bisher) • Aufgaben der Mündlichen Prüfung aus dem Stoffgebiet der Klasse 10 • Einzelprüfung • Schüler kann Schwerpunktthema benennen, das in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen wird. • Die neue mündliche Prüfung kann in Teilen neben dem Prüfungsgespräch eine Präsentation enthalten(Zeitlicher Anteil von Prüfungsgespräch und Präsentation annähernd gleich) Wiederholung der Prüfung § 21 Bei Nichtbestehen kann die Prüfung nach erneutem Besuch der Klasse 10 wiederholt werden

  11. Hauptschulabschlussprüfung Teile der Prüfung §25 Die Abschlussprüfung besteht aus der zentral gestellten schriftlichen Prüfung, der Sprachprüfung und der themenorientierten Projektprüfung sowie auf Antrag einer mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern. (wie bisher) • Teilnahme an der Prüfung § 27 • Verpflichtende Teilnehme für die Schüler, die den HS Abschluss nach Klasse 9 erklärt haben • Werkrealschüler können freiwillig an der Prüfung teilnehmen. (mit allen Konsequenzen) • Für alle Schüler der Klasse 9 ist die Teilnahme an der themenorientierten Projektprüfung verbindlich!

  12. Hauptschulabschlussprüfung • Themenorientierte Projektprüfung § 31 • Die Themenorientierte Projektprüfung besteht aus einem Projekt (dies umfasst Vorbereitung ,Durchführung, Präsentation) • Die Note der themenorientierten Projektprüfung wird im Versetzungszeugnis am Ende von Klasse 9 , im Hauptschulabschlusszeugnis und im Werkrealabschlusszeugnis ausgewiesen. Die Gesamtleistung wird ergänzend verbal beschrieben. Anmerkung: Sehr gute Erfahrungen mit S-Profil, da Verbalbeschreibung nach Industriestandard generiert wird und das Ergebnis grafisch dargestellt wird.

  13. Kontingentstundentafel WRS

  14. Kontingentstundentafel WRS

  15. S - Profil Ein Programm zur Beurteilung der 4 Kompetenzbereiche in Projekten. Entwickelt von der Heuglin Schule in Ditzingen in Zusammenarbeit mit der Firma Trumpf und dem KM. Sehr gute Erfahrungen mit S-Profil, da Verbalbeschreibung nach Industriestandard generiert wird und das Ergebnis grafisch dargestellt wird.

  16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Haben Sie noch Fragen? Häufig gestellte Fragen zur WRS unter: http://www.kultusportal-bw.de/servlet/PB/show/1366752/FAQ-WRS-04-2012.pdf Präsentation unter: www.kirnbachschule.de Fortbildungsportal

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