390 likes | 483 Views
Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie - Art. 6 GG PD Dr. Silja Vöneky Universität Trier, 18. 1. 2010. Übersicht Art. 6 GG. I. Einführung. II. Abwehrrecht. 1. Grundrechtsträger. 2. Schutzbereiche. 3. Eingriffe. 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungen.
E N D
Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie - Art. 6 GG PD Dr. Silja Vöneky Universität Trier, 18. 1. 2010
Übersicht Art. 6 GG I. Einführung II. Abwehrrecht 1. Grundrechtsträger • 2. Schutzbereiche 3. Eingriffe 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungen III. Literaturempfehlungen PD Dr. Silja Vöneky
Gabriele Pauli Einführung Art. 6 GG (Quelle: wikipedia, http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/66/FamiliaOjeda.JPG) PD Dr. Silja Vöneky
Gabriele Pauli Einführung Art. 6 GG (Quelle: wikipedia, http://www.oeaab.com/images/thema/familie.jpg) PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Große Bedeutung! Zahlreiche aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts • Art. 6 GG gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens (Urteil, 5. Mai 2009). • Aus Art. 6 GG läßt sich kein Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen (Beispiel betriebliche Hinterbliebenenrente) (Beschluss, 7. Juli 2009). • Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind wegen Art. 6 GG gerechtfertigt; aber keine zwangsweise Durchsetzung dieser Umgangspflicht, da diese in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (Urteil, 1. April 2008). PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG • Wegen Art. 6 GG darf der Gesetzgeber die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken (Urteil, 28. Februar 2007). • Wegen Art. 6 GG erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen Kindes gegen drohende Abschiebung (Beschluss, 8. Dezember 2005). • Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt nicht Art. 6 GG (Urteil, 17. Juli 2002). PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Komplexe Grundrechtsnorm! Erste Übersicht über die Struktur • Abs. 1: Grundsätzlicher Schutz von EheundFamilie • Abs. 2 bis 5: leges speciales • Abs. 2 und 3: Schutz Eltern/Kind Beziehung Abs. 4: Mutterschutz • Abs. 5: Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Komplexe Grundrechtsnorm! Drei Schutzdimensionen 1. Abwehrrecht 2. Institutsgarantie 3. Wertentscheidende Grundsatznorm PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG 1. Schutzdimension: Abwehrrecht des Bürgers gegen Eingriffe des Staates Es gewährt jedem Einzelnen die Freiheit, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen und verteidigt diese Freiheiten gegen ungerechtfertigte staatliche Eingriffe. PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG 2. Schutzdimension: Institutsgarantie Geschützt ist der verfassungsfeste Wesensgehalt des Ehe- und Familienrechts: - Es dürfen nicht die Rechtsnormen des Ehe- und Familienrechts aufgehoben werden, die zu diesem Kernbereich gehören. - Aber: es ist dem Staat auch nicht jede Reform des Ehe- und Familienrechts verwehrt. PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Die Institutsgarantie ist damit die Antwort auf das zentrale Problem des Art. 6 GG: Die Beziehung zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern war bereits und muss weiterhin einfachrechtlich geregelt werden: Ehe und Familie sind zugleich soziale und rechtliche Gebilde, sie werden also vom Staat mitkonstituiert! PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG 3. Schutzdimension: wertentscheidende Grundsatznorm Staatliche Aufgabe: Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, vor Beeinträchtigungen zu schützen -> Förderungsgebot und Schutzpflicht Staatliche Pflicht: Ehe und Familie nicht zu schädigen. -> spezieller Gleichheitssatz/Diskriminierungsverbot: Verbot der ungerechtfertigten Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, Eltern gegenüber Kinderlosen, ehelichen gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften (Steuer-, Sozialrecht, Familienrecht!). Aber kein Abstandsgebot: keine staatliche Pflicht, Ehen auch im Umfang stets mehr zu schützen als andere Lebensgemeinschaften (BVerfG). PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Weimarer Reichsverfassung von 1919 Art. 119 “Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der Geschlechter. Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.” PD Dr. Silja Vöneky
Einführung Art. 6 GG Völkerrechtliche und europarechtliche Bestimmungen zum Schutz von Ehe und Familie - Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 und 12) - UN Pakt für bürgerliche und politische Rechte (Art. 17 und 23) -> Recht auf Eheschließung beschränkt auf Mann und Frau im heiratsfähigen Alter. - Grundrechte Charta der EU (Art. 7, 9 und 33) PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht Übersicht 1. Grundrechtsträger 2. Schutzbereiche a) Ehe b) Familie c) Elternrecht 3. Eingriffe 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungen a) Schranken b) Schranken-Schranken PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht Fall: Die im Ausland geschlossene Ehe (Quelle: http://d2.stern.de/bilder/stern_5/lifestyle/2009/44/lvh/obama_ehe_735_maxsize_735_490.jpg) Herr B.O. und seine Ehefrau M.O., beide amerikanische Staatsangehörige und nach US-Recht verheiratet, ziehen nach Deutschland mit ihren Kindern und leben fortan hier. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht Fall: Die im Ausland geschlossene Mehrehe Herr Z. ist Südafrikaner und hat zum weiteren Mal in Südafrika geheiratet: Er hatte bereits vor einiger Zeit den in der traditionellen afrikanischen Kultur üblichen Brautpreis an die Eltern seiner Gemahlin gezahlt. In der feierlichen Hochzeitszeremonie in seinem Heimatdorf, ist seine Verlobte offiziell den Stammesältesten vorgestellt worden und gilt damit als rechtmäßige dritte Frau von Herrn Z. Herr Z. zieht nach Deutschland mit diesen drei Frauen. Schutz durch Art. 6 (1) GG? PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht Fall: Die gleichgeschlechtliche Ehe Das zuständige deutsche Standesamt lehnt den Antrag von Frau X und Frau Y auf Vornahme der Eheschließung ab: Sind diese in ihrem Grundrecht aus Art. 6 (1) GG verletzt? PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht 1. Grundrechtsträger jede natürliche Person, sofern Mitglied des Ehe- bzw. Familienverbundes oder Elternteil. 2. Schutzbereiche a) Ehe (Art. 6 (1) GG) BVerfG: eine (1.) grundsätzlich auf Dauer angelegte, (2.) auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte Lebensgemeinschaft (3.) eines Mannes und einer Frau, deren Übereinstimmung (4.) durch einen staatlichen Mitwirkungsakt festgestellt wird. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich Nach dieser Auslegung sind keine durch Art. 6 (1) GG geschützte Ehen • die nichteheliche Lebensgemeinschaft, • die eheähnliche Lebensgemeinschaft, • die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, • Mehrehen, • Zwangsehen. Ausnahme aber grds. wirksam im Ausland/nach ausländischem Recht geschlossene Ehen (Grenze über 6 EGBGB; Beispiel: Zwangsehe keine anerkannte ausl. Ehe). PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 als Abwehrrecht: Schutzbereich Reichweite des Schutzbereiches Ehe • Eheschließung, • eheliches Zusammenleben, • (strtg.) Ehescheidung und Wiederverheiratung (so BVerfG). PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich b) Schutzbereich Familie (Art. 6 (1) GG) (Quelle: http://moviemates.de/images/photos/4/7564.jpg) Fall: Herr B.P. und Frau A.J., beide amerikanische Staatsangehörige, nicht miteinander verheiratet, ziehen nach Berlin mit ihren sechs Kindern, drei davon adopiert. Sind sie Familie iS Art. 6 (1) GG? PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich Schutzbereich: Familie eA: nur die auf der Ehe beruhende Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern. BVerfG: die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, wenn also eine Eltern-Kind-Beziehung besteht (auch volljährige Kinder, uneheliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Nicht notwendig bei volljährigen Kindern: Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Hausgemeinschaft; ausreichend Begegnungsgemeinschaft. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich Schutzbereich Familie Sehr strtg.: Werden auch Beziehungen in weiteren Verwandtschaftsverhältnissen erfasst? Beispiel: Die Großmutter, die sich regelmäßig um den Enkel kümmert. eA: Ja! (So auch Europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf Art. 8 EMRK.) Einschränkend BVerfG: Nur wenn Großeltern gleichzeitig rechtliche Stellung eines Vormunds haben. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich Reichweite Schutzbereich: Familie Alle Bereiche der Familiengründung und des familiären Zusammenlebens. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schutzbereich c) Spezieller Schutzbereich Elternrecht (Art. 6 (2) GG) Art. 6 (2) S. 1 GG: Schützt das Recht, wie die Eltern für das körperliche Wohl und die Erziehung der Kinder (bis zu deren Volljährigkeit) sorgen wollen. Reichweite: u.a. Auswahl des Kindesnamens; Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen. Grenze: Elternverantwortung, also die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 (2) S. 2 GG). PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe 3. Vorliegen eines Eingriffs Achtung! Unterscheidung definierende Regelungen und eingreifende Regelungen! Definierende Regelungen, aberkein (!) Eingriff: die Normen, die Schutzbereich nur ausgestalten, also die Normen des Ehe- und Familienrechts, die Ehe und Familie als rechtliche Gebilde überhaupt definieren. Bsp.: § 1353 (1) 2 BGB: Ehe als Verantwortungsgemeinschaft PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe Auch eine Definition muss aber dem verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff entsprechen: - Es müssen rechtfertigenden Gründe vorliegen (dabei auch Art. 3 (2) GG zu beachten) und - Institutsgarantie muss gewahrt bleiben. Achtung! Eine Definition wird zum Eingriff, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff nicht entspricht. Haushaltsführungspflicht Ehefrau nach BGB aF.; Pflicht zur Festlegung des Ehenamens nach BGB aF. etc. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe Fall: Die zeitlich begrenzte “Ehe” Ein hypothetischer Blick in die Zukunft: Es ist das Jahr 2020; neue Bundeskanzlerin ist Gabriele Pauli. … PD Dr. Silja Vöneky
Gabriele Pauli Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe April 2004 (Quelle: wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Gabriele_Pauli) PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe … Auf Kanzlerin Paulis Betreiben wird im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020 § 1353 (1) S. 1 BGB geändert: § 1353 (1) S. 1 BGB nF lautet: “Die Ehe wird auf sieben Jahre geschlossen.” § 1353 (1) S. 1 BGB lautete bisher (und heute): “Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.” Frau A und Herr B wollen kurz nach dieser Gesetzesänderung für unbegrenzte Dauer heiraten. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe Lösung Fall zeitlich begrenzte Ehe: Eingriff? Eingriff! Eheschluss auf Lebenszeit wird als konstitutives Merkmal von Ehe iSv Art. 6 GG betrachtet; dies wird wohl auch im Jahr 2020 gelten! (Und im Jahr 2120?) PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Eingriffe Eingriffe Umstritten: Ausweisung von Ausländern, die in Deutschland verheiratet sind oder hier Kinder haben. BVerfG: Kein Eingriff, da damit rechnen muss, wer Ausländer ist oder solche heiratet, dass sich das Zusammenleben nicht stets in Deutschland vollziehen kann (Ausnahme: Unzumutbarkeitsgrenzen). PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schranken 4. Rechtfertigung Eingriff in Art. 6 (1) GG (nur) durch kollidierendes Verfassungsrecht soweit vorbehaltloser Schutzbereich von Ehe und Familie reicht. Wenn Ausweisung von Ausländern als Eingriff: Bspw. Rechtfertigung wegen Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes uU möglich: Maßgeblich Umfang und Schwere der Straftat einerseits und Verwurzelung der Ehe/Familie in Deutschland andererseits. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schranken • Rechtfertigung Eingriff in Elternrecht Art. 6 (2) GG • grds. wenn der Eingriff dem Wohl des Kindes dient, Art. 6 (2) 2 GG; • grds. auch durch kollidierendes Verfassungsrecht: bspw. Schulhoheit des Staates (Art. 7 (1) GG); Grundrechte des Kindes; Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. • Aber spezieller: bei Trennung Familie/Kind nur auf Grund eines Gesetzes und nur wenn Kinder zu verwahrlosen drohen, Art. 6 (3) GG. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht: Schranken-Schranken Schranken-Schranken • Art. 6 (1) GG - die Institutsgarantie der Ehe- und Familie: die soziale und rechtliche Gestalt, die Ehe und Familie als Institute geschichtlich gewonnen haben, muss im Kern oder Wesen intakt bleiben. • Art. 6 (2) 1 GG - die Institutsgarantie des Elternrechts. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG als Abwehrrecht Zusammenfassung Schutzbereiche Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1: Sichern die Freiheit des ehelichen und familiären Zusammenlebens und das Elternrecht gegen staatliche Eingriffe. Rechtfertigung von Eingriffen Abs. 2 Satz 2, Abs. 3: Qualifizierte Gesetzesvorbehalte für Eingriffe in Elternrecht. Sonstige Rechtfertigung von Eingriffen nur bei kollidierenden Verfassungsgütern. Besondere Schranken-Schranken: Institutsgarantien. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG Literaturauswahl • B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 25. Auflage 2009, Rn. 633 ff. • D. Coester-Waltjen, Art. 6 I GG und der Schutz der Ehe, Jura 2008, 108 ff. • D. Coester-Waltjen, Art. 6 I GG und der Schutz der Familie, Jura 2008, 349 ff. • E.B. Franz/T. Günther, Grundfälle zu Art. 6, JuS 2007, 626 ff., 716 ff. • H.-J. Papier, Ehe- und Familie in der neueren Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2002, 2129 ff. • H. Lecheler, Schutz von Ehe und Familie, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Auflage 2001, § 133. PD Dr. Silja Vöneky
Art. 6 GG Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Auswahl) • BVerfGE 6, 55 (Art. 6 (1) GG ist auch eine Grundsatznorm) • BVerfGE 47, 46 (Sexualerziehung in der Schule und Elternrecht) • BVerfGE 105, 313 (vom 17.7.2002) (Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungskonform) • BVerfG 2 BvR 1001/04 (vom 8.12.2005) (Drohende Abschiebung eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes) PD Dr. Silja Vöneky