80 likes | 189 Views
Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen Tagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für Umwelt. Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ? Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ? Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ?
E N D
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenTagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für Umwelt • Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ? • Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ? • Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ? • Was ist bei jeder Anlage zu klären ? • Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 1.11.06 ? • Was muss der Inhaber der Anlage entscheiden ? (Handlungsbedarf) • Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ?
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt • Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ?
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt • Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ? • Sanierungspflichtig ist der Inhaber1 der Altlast (Art. 20 Altlasten-Verordnung) • Kostenpflichtig ist der Verursacher2(Art. 32d Abs. 1 und 2 Umweltschutzgesetz) • 1 in der Regel die Gemeinde (evtl. Schiessverein) • 2 Potenzielle Verursacher sind die Gemeinde, der Bund und die Schützenvereine, gestützt auf Art. 7 Schiessanlagen-Verordnung scheint es primär die Gemeinde zu sein
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt Was ist bei jeder Schiess-Anlage zu klären ? • Ist die Anlage bezüglich Grundwasser und Gewässerschutz sanierungsbedürftig ?(Erstbeurteilung aller Anlagen durch Kanton bis Ende Februar 2007) • Besteht bei der Anlage ein Bodenschutzproblem im Zusammenhang mit der aktuellen oder geplanten Nutzung ? • Wie sehen die längerfristigen Perspektiven der Anlage bezüglich Schiessbetrieb aus ? • Entscheidungsgrundlagen bezüglich Beanspruchung von Bundesgeldern zur Sanierung der Kugelfänge
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 1. November 2006 ? • Der Bund zahlt 40 % an die Sanierungskosten einer Schiessanlage, wenn • sie gemäss Umweltschutzgesetzgebung sanierungsbedürftig ist • und • nach dem 1. 11. 2008 kein Schadstoffeintrag mehr erfolgt • Inhaber von Schiessanlagen müssen sehr schnell entscheiden, ob sie die Bedingungen für die Bundesgelder erfüllen wollen / müssen.
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt • Was muss der Inhaber der Anlage schnell entscheiden ? (Handlungsbedarf) • Sollen die Bedingungen für den Erhalt von Bundesgeldern erfüllt werden ? • d.h. entweder • Stilllegung der Anlage nach vorgängiger Ersatzbeschaffung bis 1. 11. 08 • oder • Umstellung auf einen emissionsfreien Betrieb ab dem 1. 11. 2008 (in der Regel Einbau KKF = Künstliches Kugelfangsystem). Der Einbau kann auch erst im Winter 2008 / 2009 erfolgen, wenn in diesen Monaten nachweislich nicht geschossen wird.
Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ? • Informationsschreiben und Umfrage an die Gemeinden vom Oktober 2006 (Sofortmassnahme) • Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Vereine im Einzelfall • Gewässerökologische Erstbeurteilung aller Standorte • Gemeindeseminare 2007 (24.5. in Aarau; 20.6. in Muri; 28.6. in Frick) • Rechtliche Grundlage für finanzielle Unterstützung durch Kanton im Entwurf zum neuen EG Umweltrecht (kommt dieses Jahr in den GR)