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AVIG- und AVIV-Revision 2011

AVIG- und AVIV-Revision 2011. Zusammenfassung eines Referats von Urs Keller, Leiter Amtsstelle ALV des AWA Aargau vom 7. April 2011. Zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 3 bis AVIG sowie Art. 16 AVIV).

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AVIG- und AVIV-Revision 2011

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  1. AVIG- und AVIV-Revision 2011 Zusammenfassung eines Referats von Urs Keller, Leiter Amtsstelle ALV des AWA Aargau vom 7. April 2011

  2. Zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 3bis AVIG sowie Art. 16 AVIV) • Versicherten Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr wird von Beginn der Arbeitslosigkeit an zugemutet, auch Stellen ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeit anzunehmen. • Folgen • Zuweisung von Arbeit: Unter 30-jährigen Versicherten kann neu jede Arbeit zugewiesen werden. Die anderen Zumutbarkeitskriterien gem. Art. 16 AVIG müssen jedoch erfüllt sein. • Qualität der Arbeitsbemühungen: Auch hier ist für unter 30-jährige Versicherte ein „Berufsschutz“ ausbedungen. Es können somit auch Bemühungen ausserhalb des bisherigen Berufsfeldes verlangt werden.

  3. Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften Beratungs- und Kontrollgespräche(Art. 17 AVIG sowie Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIV). Art. 22 AVIV 2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft. 3 Die Ausgestaltung und die Häufigkeit der Beratungs- und Kontrollgespräche wird durch Mindeststandards definiert.

  4. Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen(Art. 17 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2 AVIV). • Jede versicherte Person ist angehalten, bis zum 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, die Arbeitsbemühungen einzureichen. • Bei Postzustellung ist das Datum des Poststempels massgebend. • Mit Abgabe des Formulars Nachweis PAB wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. • Von einer Setzung einer Nachfrist wird ausser bei objektiver Verhinderung (bekannte (Ferien-) Abwesenheiten, Handlungsunfähigkeiten, etc.) abgesehen. • Folgen: • Der Nachweis PAB muss am 5. Tag oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag des folgenden Monats beim RAV eingetroffen sein. Bei einer Zustellung per Post gilt die gleiche Regelung. • Spezielle Vereinbarungen zwischen PB und vP. z.B. das PAB am Beratungsgespräch vom 8. mitzubringen, bleiben gültig, müssen aber bei Nichteinhalten konsequenterweise sanktioniert werden. • Eine Mahnung bzw. ein Versand eines Fragebogens ist in den allermeisten Fällen nicht erforderlich, sodass nach Ablauf der Frist, sanktioniert werden kann.

  5. Wartezeitenallgemeine Wartetage(Art. 18 Abs. 1 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1, 1bis, 1ter und Art. 3, Art. 6a Abs. 1, 2 und 3 AVIV)

  6. Wartezeitenbesondere Wartetage(Art. 6 Abs. 1 AVIV) • 120 besondere Wartetage haben zu bestehen, • Personen, die infolge Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und zwar unabhängig des Alters, Unterhaltspflichten oder eines Berufsabschlusses • Wenn die Beitragszeitbefreiung auf Grund der Kumulation des Befreiungsgrundes Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung mit eine anderen Befreiungsgrund erfolgt • 5 besondere Wartetage haben die übrigen, beitragsfrei versicherten Personen zu bestehen. • Übergangsregelung: Ist die RF Leistungsbezug noch unter altem Recht eröffnet worden, erfolgt per Inkraftsetzung des neuen Rechts keine Erhöhung der allgemeinen und besonderen Wartetage.

  7. Höhe des Taggeldes(80 % oder 70 %)(Art. 22 Abs. 2 lit. a und c AVIG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 AVIV) Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes, wenn die VP • Kinder hat, gegenüber denen sie unterstützungspflichtig ist, und zwar bis 25. Altersjahr eines unterhaltsbedürftigen Kindes • eine teilweise Invalidität mit einem Grad von mindestens 40 % gemäss IVG, UVG, MVG oder BVG • das Taggeld CHF 140.00 nicht übersteigt Für Versicherte, welche keine der obigen Bestimmungen erfüllen, beträgt das Taggeld 70 %. Wirkungen: • Per 1.4.2011 werden VP mit unterhaltsbedürftigen Kindern über 25 Jahren, auf 70 % gesetzt • Per 1.4.2011 werden VP, welcher nach alt AVIG auch mit Antrag auf IV-Rente Anspruch auf 80 % hatten, auf 70 % herabgesetzt. Desgleichen VP, welche einen IV-Grad von weniger als 40 % hatten.

  8. Versicherter VerdienstKein Versicherungsschutz aus von der öffentl. Hand finanzierten AMM(Art. 23 Abs. 3bis AVIG sowie Art. 38 AVIV) Mit dem Einschub von Art. 38 AVIV wird verhindert, dass Beschäftigungsprogramme lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert werden. Darunter fallen alle ganz oder teilweise durch die öffentl. Hand finanzierten Integrationsmassnahmen. Übergangsregelung • VP, welche eine offene RF Leistungsbezug haben, die über den 1.4.2011 hinausgeht und welche die Beitragszeit durch Teilnahme an einer von der öffentl. Hand finanzierten AMM generiert haben, behalten ihren Taggeldanspruch. • VP können durch die Teilnahme an einer von der öffentl. Hand finanzierten AMM nur noch bis am 31.03.2011 neue Beitragszeiten generieren

  9. Versicherter VerdienstKeine Mitberücksichtigung von Kompensationszahlungen im versicherten Verdienst(Art. 37 AVIV) Ab 1. April 2011 werden die Kompensationszahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes bei einer „neuen“ Rahmenfrist (Folgerahmenfrist) nicht berücksichtigt. Folge: Eine Rahmenfrist, welche nach dem 31. März 2011 eröffnet wird, zählt Kompensationszahlungen aus einer früheren Rahmenfrist nicht mehr. VP, welche z. B. über eine Rahmenfrist hinaus beim gleichen Arbeitgeber Zwischenverdienst machen, wirkt sich dies bei einem Rahmenfristwechsel nicht mehr rentierend aus.

  10. Versicherter VerdienstMindestgrenze des versicherten Verdientes für Heimarbeitnehmende(Art. 40 AVIV) Bisher betrug die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes für Heimarbeitnehmende 300 Franken. Per 1. April 2011 ist die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst auf CHF 500.00 angehoben worden. Wie bisher werden die Verdienste mehrerer Arbeitsverhältnisse zusammen gerechnet. Übergangsregelung: Heimarbeitnehmende, deren RF Leistungsbezug vor dem 1.4.2011 mit einem vV von weniger als 500 Franken eröffnet wurde, bleiben anspruchsberechtigt.

  11. Anrechnung von Zwischenverdienst(Art. 24 As. 4 AVIG) Die Bezugsdauer für Versicherte mit Kindern unter 25 Jahren und Versicherte nach dem 45 Altersjahr ist bis zum Ende der RF Leistungsbezug. Für andere Versicherte beträgt die Bezugsdauer für Kompensationszahlungen – wie bisher – 12 Monate. Nachher nur noch Differenzzahlungen. Wirkung: Die Bezugsdauer war bisher auf maximal 24 Monate beschränkt. NEU ist auch ein Bezug während einer verlängerten Rahmenfrist (+ 120 Taggelder) möglich.

  12. Beitragszeiten - Wirkung per 1. April 2011(Art. 13 AVIG) • Die Mindestbeitragszeit beträgt – wie bisher – 12 Monate • Rahmenfristen Leistungsbezug, welcher vor dem 1.4.2011 eröffnet worden sind, bleiben nach wie vor gültig • Versicherte, welche die Beitragszeit z. B. in einem von der öffentlichen Hand finanzierten AMM erworben haben, haben eine gültige Rahmenfrist, wenn die Beitragszeit =/> 12 Monate gedauert hat. • Was per 1.4.2011 ändert, ist jedoch die Anzahl Taggelder

  13. Höchstzahl der Taggelder (Tabelle)(Art. 27 Abs. 2, 4, 5 und 5bis AVIG sowie Art. 41b Abs. 1, 2 und 3; Art. 41c AVIV)

  14. AVIG – ÄNDERUNGEN PER 1.4.2011 (AVIG Revision 2011) Koppelung Beitragszeit / Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) * Diese Versichertenkategorien können Anspruch auf die 120 zusätzlichen Taggelder haben, sofern der Beginn der Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren vor dem AHV-Rentenalter liegt.

  15. Höchstzahl der Taggelder (1) Neuerungen gemäss AVIG 2011 • Änderung der Beitragszeit während laufender RF Leistungsbezug • Während der RF Leistungsbezug können Versicherte nicht mittels weiterer Beitragsmonate den Anspruch auf zusätzliche Taggelder erlangen. • Invalidenrente (Art. 27 Abs. 2 lit. c Pkt. 2) • Wer das 25. Altersjahr erreicht, 24 Beitragsmonate aufweist und eine Invalidentente bezieht, die einem IV-Grad von mind. 40 % entspricht, ist zu einem verlängerten Taggeldbezug berechtigt. Lediglich ein Antrag auf IV-Rente oder ein IV-Grad von weniger als 40 % genügt hierzu nicht mehr. • Übergangsregelung • Die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder gelten ab Inkrafttreten der AVIG-Änderungen, für alle Versicherte

  16. Höchstzahl der Taggelder (2) • Rahmenfristen und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte Personen (Art. 41b AVIV) • Die vP hat Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder und eine Verlängerung der RF Leistungsbezug bis zum ordentlichen AHV-Rentenbezug wenn: • sie die Beitragszeit erfüllt hat und • die RFL innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eröffnet wird. VP, die erst während einer laufenden RFL das geforderte Alter erreichen, können nicht von dieser Regelung profitieren. • Kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte, deren Taggeldhöchstanspruch am 1.4.2011 ausgeschöpft ist, können ab diesem Zeitpunkt die zusätzlichen 120 Taggelder beziehen • Versicherte, deren Anspruch auf die zusätzlichen 120 Taggelder vor dem 1.4.2011 zu laufen beginnt, können diesen Anspruch ausschöpfen, unabhängig der zuvor ermittelten Beitragszeit. • Zusätzliche 120 Taggelder können innerhalb der letzten 4 Jahre nur einmal geltend gemacht werden. • Beitragsfrei versicherte Personen haben keinen Anspruch auf die zusätzlichen 120 Taggelder

  17. Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter ArbeitsfähigkeitMeldepflicht und mögliche Sanktionsfolgen (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV; Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG) Mit dem neu formulierten Art. 42 AVIG wird eine Rechtsgrundlage für Disziplinierung der Versicherten mit einer Sanktionsmöglichkeit geschaffen. Erfolgt die Meldung beim RAV ohne entschuldbaren Grund zu spät oder nicht, ist die vP nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG einzustellen, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Formular ADVP angegeben ist. Meldet eine vP ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Frist von einer Woche und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular ADVP angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung. Verliert die vP ihren Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung, ist auf eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu verzichten.

  18. Einstellung in der AnspruchsberechtigungArt. 30 AVIG sowie Art. 45 AVIV Beginn der Einstellfrist und Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 1 und 2 AVIV) • Art. 45 AVIV hat eine textliche Änderung erfahren. In Art. 1 a wurden die „nicht genügenden Arbeitsbemühungen“ entfernt und im neuen Art. 1 b unter „Handlung oder Unterlassung“ abgedeckt. Wiederholtes sanktionswürdiges Verhalten (Art. 45 Ab. 5 AVIV) • Wird die versicherte Person wiederholt innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Die Beobachtungszeitraum ist Rahmenfrist-übergreifend, also nicht auf die laufende RF Leistungsbezug beschränkt. • Betreffend dieser 2 Jahre besteht für die Organe der ALV eine Prüfungspflicht • Eine Erhöhung der Einstelldauer ist nur bei wiederholten Fehlverhalten innerhalb des gleichen Tatbestandes vorzunehmen. Gemeint ist damit alles, was unter die betreffenden Bst. a - g des Art. 30 Abs. 1 AVIG fällt. • NEU müssen sowohl Steigerungen als auch Nicht-Steigerungen im Verfügungstext kurz erwähnt werden.

  19. Abrufverfahren (Dateneinsicht)(Art. 96 c Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 4 Abs. 1 lit. g AVAM-Verordnung) Mit dem Einschub in Art. 4 Abs. 1 lit. g der AVAM-Verordnung erhalten neu auch die Organe der Sozialhilfe die Möglichkeit für einen eingeschränkten Zugriff auf AVAM. Der Zugriff kostet pro Nutzer und Jahr CHF 520.00 • Die Sozialdienste werden nur Zugriff erhalten für Personen, welche beim Sozialdienst angemeldet sind. • Der Zugriff auf die Daten beschränkt sich auf: • Geschäftsübersicher Arbeitsbemühungen • Übersicht Beratung • DMS-Dokumente z.B. für Zuweisung Fachberatung, Beratung (Datenblatt, Korrespondenz, Meldeblatt Ferien), Stellenzuweisungen • Die RAV erhalten pro betreffene vP eine Mitteilung. Freischaltung durch RAV-PB

  20. Aussteuerung während einer AMM Grundsatz Eine bereits begonnene AMM kann zu Ende geführt werden, selbst wenn der Taggeldanspruch (ALE) ausgeschöpft ist, sofern sie als individuelle Massnahme bereits bezahlt sind oder als Kollektive Massnahme abgerechnet werden. Es darf jedoch keine neue Massnahme oder Ergänzung bewilligt werden. Konsequenzen Per Datum der Aussteuerung erhält die betreffende vP keine ALE mehr. Hingegen können die Reise- und/oder Verpflegungskosten vergütet werden. Die Teilnahme an einer Massnahme nach Ausschöpfung der ALE muss freiwillig sein.

  21. Aussteuerung während einer AMMbesondere Fälle (1) Beschäftigungsmassnahmen • Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB): • Ein PvB kann nur mit einem zahlenden Dritten fortgeführt werden, da die Arbeitsleistung nicht bezahlt und dies Schwarzarbeit bedeuten würde. Zahlender Dritter könnte z. B. der Gemeindesozialdienst sein. Im Aargau liegt die Entscheidung bei der vP. • Berufspraktika • Nach Erschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs ist eine Teilnahme an einem Berufspraktikum nicht mehr möglich, da der Einsatzbetrieb mind. 25 % (mind. CHF 500.00) übernehmen muss. VP und Arbeitgeber können jedoch vereinbaren, das Praktikum mit anderer finanzieller Regelung fortzuführen. • Motivationssemester (SEMO) • SEMO-Teilnehmende können das SEMO beenden (bis Ende der RF Leistungsbezug). Für den Unterstützungsbeitrag von 450 Franken müssen jedoch Dritte (z. B. Gemeinde-sozialdienst oder SEMO-Organisator) gefunden werden. Ohne Kostenträger durch solche Dritte muss das SEMO abgebrochen werden.

  22. Aussteuerung während einer AMMbesondere Fälle (2) Spezielle Massnahmen Mit Ausnahme von Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FsE), können alle speziellen Massnahmen, also die • Einarbeitungszuschüsse (EAZ), • Ausbildungszuschüsse (AZ), sowie die • Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) bis zum Ende der RF Leistungsbezug gewährt werden (für AZ gilt ohnehin die verlängerte RF)

  23. Aussteuerung während einer AMMbesondere Bestimmungen (3) Unfallversicherung • Die NBU-Deckung bei der SUVA erlischt am 30. Tag nach der Aussteuerung. Durch Abredeversicherung mit der SUVA kann die vP den NBU-Versicherungsschutz für maximal 6 aufeinanderfolgende Monate verlängern. – Aufklärungs- und Beratungspflicht durch RAV Versicherte über 50 Jahren • Über 50-jährige Versicherte können bis zum Ende ihrer RF Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. Die vP muss an ihrem 50. Geburtstag noch anspruchsberechtigt sei. Ansonst gelten die bereits erwähnten Regelungen in gleicher Weise. Personen ohne ALE-Anspruch – Art. 59d AVIG • Gemäss Art. 82 neu AVIV können Versicherte mit abgelaufener RF Leistungsbezug während 2 Jahren an keiner AMM gemäss Art. 59d AVIG teilnehmen.

  24. Kollektive Arbeitsmarktliche Massnahmen Besondere Wartezeiten/ Teilnahme an SEMO(Art. 6 Abs. 1 AVIV, Art. 6 Abs. 1bis und 1ter AVIV) • Schulabgänger/innen die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht bei der ALV anmelden, können während der Wartezeit von 120 Tagen nach Art. 64a Abs. 1 lit. c AVIG an einem Motivationssemester (SEMO) teilnehmen, sofern sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen. • Die Teilnehmenden der SEMO sind während den 120 Wartetagen gegen Unfall versichert • Die Schulpflicht muss nichtmehr in der Schweiz erfüllt sein • Die ALK prüft im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen ob die obligatorische Schulzeit zurückgelegt wurde

  25. Kollektive Arbeitsmarktliche MassnahmenTeilnahme an SEMO / Übergangsregelung Für Versicherte die am 01.04.2011 noch an einem SEMO teilnehmen und den Taggeldanspruch von 260 Tagen noch nicht ausgeschöpft haben sowie über eine laufende Rahmenfrist verfügen gilt folgende Übergangsregelung: • Die 120 Wartetage wurden noch nicht getilgt Nach Ausschöpfen der Wartetage erhalten solche Versicherte 90 Taggelder und können bis Ende der Taggeldberechtigung im SEMO bleiben • Die 120 Wartetage wurden bereits vor dem 01.04.2011 getilgt Solche Versicherten haben Anspruch auf 90 Taggelder abzüglich der nach den Wartetagen bezogenen Taggelder

  26. Kollektive Arbeitsmarktliche MassnahmenWeiterführung der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ab Alter 50(Art. 59 Abs. 3bis AVIG) • Anspruchsberechtigte Versicherte die 50 Jahre und älter sind, können nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs bereits angefangene AMM bis zu deren Ende, jedoch höchstens zum Ende der Rahmenfrist weiterführen. • Die Weiterführung eines PvP‘s (Beschäftigung) bedingt jedoch, dass mit einem zahlenden Dritten (z. B. Sozialdienst) eine angemessene Entschädigung ausserhalb des AVIG vereinbart wird (andernfalls wäre das eine illegale, unentgeltliche (Schwarz-) Arbeit. • Ab Ende des Taggeldhöchstanspruchs werden keine Taggelder mehr bezahlt, jedoch Reise- und Verpflegungsspesen. Grundsatz: Die versicherte Person muss an ihrem 50. Geburtstag noch anspruchsberechtigt sein. • Gegen Unfall sind solche Versicherte nur noch während 30 Tagen nach Ausschöpfung der Taggelder versichert. Sie müssen auf eigene Kosten eine Abredeversicherung (SUVA) oder eine private Unfallversicherung abschliessen.

  27. Berufspraktika (während Wartezeit)(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG und Art. 6 Abs. 1ter AVIV)(Art. 98 AVIV) • Gemäss Art. 6 Abs. 1 AVIV können versicherte Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, während der Wartezeit (bei Schul- und Studienabgänger sind es 120 Wartetagen) an einem Berufspraktikum teilnehmen. Voraussetzung: die durchschnittliche nationale Arbeitslosenquote der vergangenen 6 Monate übersteigt 3.3 %. Das SECO erlässt jeweils eine Weisung. • Fällt die Quote unter 3.3 %, müssen bewilligte Berufspraktika während der Wartezeit auf Ende des folgenden Monats abgebrochen werden. Die übrigen angefangenen Praktika (mittels Praktikumsvereinbarung bzw. Verfügung) können während der ganzen Dauer weitergeführt werden. • Während der Wartezeit haben versicherte Personen, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes von Fr. 102.00. • Auch bei Teilnahme an einem Berufspraktikum während der Wartezeit sind die Versicherten bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. • Der Unterstützungsbeitrag nach Art. 98 AVIV in Höhe des Mindestbetrages der sozialen Abfederung nach Art. 81b AVIV belastet den Taggeldzähler während der Wartezeit nicht.

  28. Einarbeitungszuschüsse (Art. 90 Abs. 1 Bst. c und e AVIV) • Die Formulierung „schlechte berufliche Voraussetzung“ wird durch „ungenügende“ ersetzt. • Zusätzliche Voraussetzung: „in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit“ (Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote 3.3 % übersteigt. Das SECO erlässt dann eine Weisung.)“ • Bei über 50-jährigen Versicherten ist eine Teilnahme bis 12 Monate möglich. • Versicherte, welche am 31.03.2011 noch EAZ beziehen (6 Monate), können eine Verlängerung um weitere 6 Monate beantragen.

  29. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (68 Abs. 1 Bst. A und 3 AVIG, 91 und 94 AVIV) • Der Begriff " ausserhalb der Wohnregion" wird neu so festgelegt: Als ausserhalb der Wohnregion gilt neu eine Distanz vom Wohnort zum Arbeitsort von mehr als 50 km (bisher mehr als 30 „Tarifkilometer“) für öV, 1 Stunde Fahrtweg mit privaten Fahrzeugen. • Der Begriff "Tarifkilometer" wird abgeschafft. Es gibt nur noch den Begriff "Kilometer" für die Distanzmessung. • Für Versicherte, deren Arbeitsvertrag vor dem 1.4.2011 begonnen hat, gilt das bisherige Recht während der ganzen Massnahme. Für Versicherte, deren Arbeitsvertrag nach dem 1.4.2011 beginnt, gilt das neue Recht.

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