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Krieg. Menschenrechte und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg. Inhaltsangaben. 1.Genfer Abkommen (1864) Haager Konvention (1907) 1.Weltkrieg (1914-1918) 2.Weltkrieg (1939-1945) Genfer Konvention (1949) 3. Golfkrieg (2003). I und II. Genfer Konvention.
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Krieg Menschenrechte und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg
Inhaltsangaben • 1.Genfer Abkommen (1864) • Haager Konvention (1907) • 1.Weltkrieg (1914-1918) • 2.Weltkrieg (1939-1945) • Genfer Konvention (1949) • 3. Golfkrieg (2003)
I und II. Genfer Konvention • Verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten dürfen nicht misshandelt oder getötet werden. Sie müssen geschont und geschützt, gerettet und gepflegt werden. • Die kriegführenden Mächte müssen die gefangen genommenen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln. • Gefallene dürfen nicht geplündert werden. Sie sollen identifiziert und nach den Riten ihrer Religion bestattet werden.
I und II. Genfer Konvention • Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten und Kranken dienen, z.B. Sanitätsgebäude, -formationen, -fahrzeuge und -material, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. • Rettungsbote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind Feldlazarette und Krankentransportfahrzeugen gleichgestellt und damit geschützt. • Ärzte, Sanitäts- und Seelsorgepersonal Pflegepersonal genießen ebenfalls Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. • Das Schutzzeichen ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Es darf nicht missbräuchlich verwendet werden.
Haager Konvention • Haager Konvention • In Den Haag (NL) • 1899 und 1907 • Kriegsgesetze
Haager Konvention • 1.Das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, • 2.Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, • 3.Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten
Haager Konvention • 5.Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs, • 6. Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrtsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten, • 7.Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrtsschiffen in Kriegsschiffe,
Haager Konvention • 8. Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen • 9. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten • 10.Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg • 11. Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege
Haager Konvention • Das 4.Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs • Oft wurde dieses Gesetz nicht eingehalten • Artikel 23: Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verbote, ist namentlich untersagt: • 23a: … die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen. • 23e: …der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen.
Haager Konvention • Artikel 25: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchem Mittel es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Haager Konvention • Artikel 27: Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt zu geben.
Haager Konvention • Artikel 46: Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
1.Weltkrieg • Am 1.08.1914 begann der 1.Weltkrieg • Kriegsverbrechen: • Mord; Systematischer Terror • Tötung von Geiseln • Quälerei der Zivilbevölkerung • Aushungerung der Zivilbevölkerung • Notzucht
1.Weltkrieg • Verschleppung junger Mädchen und Frauen, um sie der Prostitution auszuliefern • Deportation von Zivilisten • Gefangenhaltung von Zivilpersonen unter unzivilisierten Bedingungen • Zwangsbeteiligung von Zivilisten an Arbeiten, die mit den militärischen Operationen in Beziehung stehen • Ausübung von Hoheitsrechten des besetzten Staats während der Besetzung
1.Weltkrieg • Zwangsrekrutierung von Soldaten unter Bewohnern des besetzten Gebiets • Versuche, die Bewohner besetzter Gebiete zu entnationalisieren • Plünderung • Eigentumsbeschlagnahme • Ungerechtfertigte oder unmäßige Kontribution oder Requirierung • Geldentwertung und Ausgabe falschen Geldes • Auferlegung von Kollektivbußen
1.Weltkrieg • Sinnlose Verwüstung und Zerstörung von Eigentum • Vorsätzliche Bombardierung und Zerstörung von Eigentum • Sinnlose Zerstörung religiöser und historischer Denkmäler und Gebäude ,sowie solcher der Wohltätigkeit und Erziehung • Zerstörung von Handels- und Passagierschiffen ohne Warnung und Sicherheitsmaßnahmen für Besatzung und Passagiere • Vorsätzliche Bombardierung von Lazarettschiffen • Verletzungen der Genfer Konvention (1864)
1.Weltkrieg • Verwendung von lebensgefährlichen und erstickendem Gas • Verwendung von Explosivgeschossen und anderen unhumanen Waffen • Der Befehl, keinen Pardon zu geben • Schlechte Behandlung von Verwundeten und Kriegsgefangenen • Verwendung von Kriegsgefangen zu nicht erlaubten Arbeiten • Missbrauch der weißen Fahne Brunnenvergiftung
2.Weltkrieg • Grausamer Krieg • Haager Konvention • Artikel 23a und 23e • Atombomben auf Japan war Verbrecherisch • Judenverfolgung und Vernichtung • Artikel 46 • Den Juden wurde alles genommen ob Ehre oder Rechte
2.Weltkrieg • Zyklon B wurde verwendet • Auch dieses Verstößt gegen den Artikel 23e • Deutschland griff einfach unverteidigte Städte an • Verstoß gegen den Artikel 25 • Briten bombardieren Dresden • Verstoß gegen den Artikel 27
2. Weltkrieg • Rache für den Bombenangriff auf London? • Pearl Harbor • Japaner greifen den Stützpunkt ohne Vorwarnung an • Verstoß gegen Artikel 25 • Dies sind nur wenige Beispiele von ganz vielen
Genfer Konvention • Art. 3 • Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist • und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am • Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden: • 1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich • der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt • haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme • oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen • unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede • Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des • Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem • ähnlichen Grunde.
Genfer Konvention • Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen • jederzeit und jedenorts verboten: • a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, • grausame Behandlung und Folterung; • b. Gefangennahme von Geiseln; • c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende • und entwürdigende Behandlung; • d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines • ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern • als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
Genfer Konvention • 2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. • Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom • Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. • Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere • Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens • ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. • Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am • Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss. • Art. 4 • Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss auf • Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals • der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die • in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen • Gefallenen.
Genfer Konvention • Art. 9 • Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die • humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder • irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am • Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die • Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu • bringen. • Art. 12 • Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden Artikel angeführten • Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen • geschont und geschützt werden. • Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, • mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus • Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen • Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder • Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder • auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich • ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen • Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen. […]
Genfer Konvention • Art. 15 • Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer • Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen zu treffen, um • die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und • Misshandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, und um die • Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern. • Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuerpause • oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Austausch • und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu • ermöglichen. […]
Genfer Konvention • Zusatzprotokoll I von 1977 • Art. 35 Grundregeln • 1. In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien kein • unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung. • 2. Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung • zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige • Leiden zu verursachen. • 3. Es ist verboten Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu • bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende • und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen. • Art. 36 Neue Waffen • Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung • oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung • festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen • durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare • Regel des Völkerrechts verboten wäre.
Genfer Konvention • Art. 37 Verbot der Heimtücke • 1. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu • verwunden oder gefangenzunehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die • ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zu • vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren • Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren. • Folgende Handlungen sind Beispiele für Heimtücke: • a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln • oder sich zu ergeben; • B) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit; • c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus; • d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, • Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler oder anderer • nicht am Konflikt beteiligter Staaten.
UN Charta • Artikel 42 • Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. • Artikel 43 • (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. • (2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen. • (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
UN Charta • Artikel 44 • Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen. • Artikel 45 • Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest. • Artikel 46 • Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
UN Charta • Artikel 47 • (1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen. • (2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. • (3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt. • (4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.
UN Charta • Artikel 48 • (1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen. • (2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind. • Artikel 49 • Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand. • Artikel 50 • Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
UN Charta • Artikel 51 • Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
3. Golfkrieg • - Ohne jegliche Zustimmung des U.N.-Sicherheitsrates greifen im März 2003 U.S.-amerikanische Truppen den souveränen Staat Irak an. • → sie handeln ohne jegliche Rechtsgrundlage. Der gesamte Krieg ist ein Verbrechen • - Bei den Luftangriffen auf irakische Städte verlieren zahlreiche Frauen und Kinder ihr leben, • der militärische Nutzen ist jedoch sehr gering. • - das IKRK macht am 23. März 2003 auf die Verletzung der dritten Genfer Konvention aufmerksam • - für amerikanische Propaganda-Zwecke werden Bilder von irakischen Kriegsgefangenen gezeigt • →Verstoß gegen Artikel 13 der Genfer Konvention • - im April 2004 werden vom Fernsehsender CBS Bilder von Misshandlungen irakischer Kriegsgefangener durch U.S. Truppen im Gefängnis Abu Ghureib veröffentlicht • →Verstoß gegen Artikel 3 der Genfer Konvention
Impressum • Präsentation von: Markus, Lars, Patrick • Quellen: Unterrichtsmaterial, Internet