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E- Government -Gesetz

E- Government -Gesetz. Verfahrensablauf. Bürgerkartenumgebung. Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen.

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Presentation Transcript


  1. E-Government-Gesetz

  2. Verfahrensablauf EGov-G 2013 Pauer

  3. Bürgerkartenumgebung EGov-G 2013 Pauer

  4. Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen Die Stammzahl wird durch eine symmetrische Ver-schlüsselung der ZMR-Zahl gebildet und darf nur auf der Bürgerkarte eines Bürgers gespeichert werden. Sie ist von keiner anderen Stelle als der Stammzahlen-registerbehörde rückrechenbar. Bei Personen, die nicht im ZMR eingetragen sind tritt an die Stelle der ZMR-Zahl die Ordnungszahl des ERnP. EGov-G 2013 Pauer

  5. Algorithmus Ausgangsdatum ist eine Basiszahl (12 Dezimalstellen). Diese wird in eine Binärdarstellung umgewandelt (5 Byte). Sodann wird die Basiszahl in Binärdarstellung mit einem konstan-ten geheimen Seedwert (8-Bit Wert) zu einem 128-Bit-Wert (binär) wie folgt konkateniert: Basiszahl Seed Basiszahl Basiszahl. Der Seedwert wird in der Stammzahlenregisterbehörde unter Ver-schluss gehalten. Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple-DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde  im CBC-Modus zur Stammzahl verschlüsselt. Die Stammzahl wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt die Kodierung in ASCII mit ein). EGov-G 2013 Pauer

  6. Basiszahl 000247681888(Bsp: ZMR-Zahl, 12-stellige Dezimalzahl) Binärdarstellung 00 0E C3 53 60(5 Byte, Darstellung hexadezimal) Verbreiterung auf 128 Bit 00 0E C3 53 60 FF 00 0E C3 53 60 00 0E C3 53 60(16 Byte, Seed-Wert beispielhaft auf 'FF' gesetzt) Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal 42 AD 37 74 FA E0 70 7B 31 DC 6D 25 29 21 FA 49(16 Byte) Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen) Berechnungsvorgang EGov-G 2013 Pauer

  7. Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen EGov-G 2013 Pauer

  8. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen (§ 12 E-GovG) • Dauernde Speicherung der Stammzahl nur in der Bürgerkarte (Personenbindung oder Vollmachtsver-hältnis) • Keine Speicherung im Stammzahlenregister • Errechnungsvorgang zur bPK-Bildung darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errech-nungsvorganges führen • Errechnung des bPK‘s darf nicht beim Auftraggeber des privaten Bereiches erfolgen • Verwendung der Stammzahl nur • unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte • ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stammzahlenre-gisterbehörde (Amtshilfe, Vollmacht, etc.) EGov-G 2013 Pauer

  9. Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) Das bPK wird in zwei Schritten ermittelt. Im ersten wird aus Stammzahl und Verfahrensbereich eine Zeichenkette gebildet. Im zweiten berechnet ein bestimmter Hash-Algorithmus aus dieser Zeichenkette eine sichere kryptografische Einwegableitung. EGov-G 2013 Pauer

  10. Algorithmus Ausgangsdaten: Stammzahl, base64 kodiert Bereich: ISO-8859-1 Zeichenfolge der Bereichsabkürzung des Bereiches gemäß E-Gov-BerAbgrV Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl, „+“ (als Zeichen), URN-Präfix und Bereichskürzel. Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB 180-1 beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160-Bit-Zahl (5x32 Bit) Diese 160-Bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt ver-wendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren. EGov-G 2013 Pauer

  11. Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen) Bereichskürzel BW(Beispiel: Bauen und Wohnen) Eingangsdaten für die Hashberech-nung Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publicid:gv.at:bescheid+BW Hashwert nach SHA-1, hexadezimal 8FF3717514 21A7EB4DC8 4F56847741 498BB2DE10(5 x 32bit; Darstellung hexadezimal) bPK, Base64 j/NxdRQhp+tNyE9WhHdBSYuy3hA=(28 Zeichen) Berechnungsvorgang EGov-G 2013 Pauer

  12. Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) EGov-G 2013 Pauer

  13. Schutz des bPK (§ 13 E-GovG) • Rückrechnung des bPK auf die Stammzahl nicht möglich (Ausnahme: Organwalter-bPK) • bPK aus fremden Bereich wird nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt • Unverschlüsselte Speicherung in einer Datenan-wendung nur wenn bPK mit der eigenen Bereichs-kennung gebildet wurde EGov-G 2013 Pauer

  14. Ermittlung des bPK für den privaten Bereich Die Bildung des bereichsspezifischen Personenkenn-zeichens für den privaten Bereich erfolgt analog zur Bildung des gewöhnlichen bPK. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungs-vorgang zur Verfügung gestellt wird. EGov-G 2013 Pauer

  15. Algorithmus Ausgangsdaten: Stammzahl der natürlichen Person, Base64 kodiert Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl der natürlichen Person und "+" (als Zeichen) und URN-Präfix und Stammzahl des Auftraggebers. Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB 180-1 beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160bit-Zahl (5x32 bit) Diese 160bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt verwendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren. EGov-G 2013 Pauer

  16. Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen) Stammzahl des Auftraggebers 468924 i Präfix für Firmen-buchnummer urn:publicid:gv.at:wbpk+FN+ Eingangsdaten für die Hashberech-nung Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publicid:gv.at:wbpk+F N+468924i (Leerzeichen vor „i“ entfernt – siehe Schritt 2) Hashwert nach SHA-1, hexa-dezimal 43B8485AB5 6A3FE55946 24E2966DFE 9A2A082B9C (5 x 32 bit) Hashwert nach SHA-1, Base64 Q7hIWrVqP+VZRiTilm3+mioIK5w= (28 Zeichen) Berechnungsvorgang EGov-G 2013 Pauer

  17. Ermittlung des bPK für den privaten Bereich EGov-G 2013 Pauer

  18. Schutz des bPK bei Verwendung im privaten Bereich (§ 15 E-GovG) • Verwendung der Stammzahl zur bPK-Berechnung • unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte • ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stamm-zahlenregisterbehörde, wenn • Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und • personenbezogene Daten dem DSG 2000 entsprechend verarbeitet oder übermittelt werden EGov-G 2013 Pauer

  19. Verwendung des bPK zwischen Behörden unterschiedlicher Bereiche EGov-G 2013 Pauer

  20. Ermittlung des Organwalter-Personenkennzeichens (OwPK) Das Organwalter-Personenkennzeichen (OwPK) ist die eindeutige Identifikation eines Organwalters in einem behördlichen Verfahren und kann dort als sol-ches gespeichert werden. Es kann von der Stamm-zahlenregisterbehörde mit dem zugehörigen Algorith-mus auch in die Stammzahl rückgerechnet werden. Grundlage für die Ermittlung des Organwalter-Perso-nenkennzeichens ist die Stammzahl des Verwaltungs-bediensteten (Organwalters). EGov-G 2013 Pauer

  21. Algorithmus Ausgangsdatum ist die Stammzahl. Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple-DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde im CBC-Modus zum OwPK verschlüsselt. Das OwPK wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt die Kodierung in ASCII mit ein). EGov-G 2013 Pauer

  22. Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen) Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal 42 AD 37 74 FA E0 70 7B 31 DC 6D 25 29 21 FA 49(16 Byte) Organwalter-Personenkennzeichen, Base64 AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo==(24 Zeichen) Berechnungsvorgang EGov-G 2013 Pauer

  23. Ermittlung des Organwalter-Personenkennzeichens (OwPK) EGov-G 2013 Pauer

  24. bPK (z.B.: Bereich BW): j/NxdRQhp+tNyE9WhHdBSYuy3hA= OwPK: AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo== Stammzahl natürliche PersonQq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== EGov-G 2013 Pauer

  25. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunter-stützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006) • BGBl II 97/2006 i.d.F. BGBl II 373/2012 E-Government Pauer 2013

  26. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO) • BGBl 194/1961 i.d.F. BGBl I 22/2012 E-Government Pauer 2013

  27. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • Einkommensteuergesetz 1988 • EU-Quellensteuergesetz • Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 • Grunderwerbsteuergesetz 1987 • Kapitalverkehrsteuergesetz • Gebührengesetz 1957 • Glückspielgesetz • Gewerbeordnung 1994 E-Government Pauer 2013

  28. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 86a BAO • (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf…. E-Government Pauer 2013

  29. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 86a BAO • (2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, • unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenüber-tragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, • dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten von Datenübertragungen ausgeschlossen sind und • welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammen-hang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzube-wahren sind. E-Government Pauer 2013

  30. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 97 Abs. 3 BAO • An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf….. E-Government Pauer 2013

  31. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 96 l. S. BAO • Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung auf-weisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt. E-Government Pauer 2013

  32. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 98 BAO • (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes be-stimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz …ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. • (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zuge-stellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen… E-Government Pauer 2013

  33. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • § 99 BAO • Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. … E-Government Pauer 2013

  34. FinanzOnline-VerordnungAufbau • Abschnitt: Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen • - 10. Abschnitt: Regelungen über bestimmte elektro-nische Datenübertragungen bei bestimmten Abgaben • 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen E-Government Pauer 2013

  35. FinanzOnline-VerordnungAllgemeines • Teilnahmeberechtigt (Anm: als Partei) sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vor-gesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen. • § 2 Abs.1 FOnV 2006 E-Government Pauer 2013

  36. FinanzOnline-VerordnungAllgemeines • Teilnahmeberechtigt als Parteienvertreter sind: • Eingetragene Wirtschaftstreuhänder • Eingetragene Notare und genehmigte Notar-Partnerschaften • Eingetragene Rechtsanwaltschaften • Immobilienverwalter • Gemeinnützige Bauvereinigungen • Berechtigte Revisionsverbände • Gewerbliche Buchhalter • Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften • Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z. 2 Flugabgabegesetz • (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) E-Government Pauer 2013

  37. FinanzOnline-VerordnungAllgemeines • Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Auf-gabenkreis): • Persönlich, elektronisch oder schriftlich (per Fax) • Verwendung der Funktion Bürgerkarte (gilt nicht, wenn eindeutige Identifikation in den Datenbeständen der Ab-gabenverwaltung des Bundes mittels Namen und Geburts-datum nicht möglich ist. • (§ 3 FOnV 2006) E-Government Pauer 2013

  38. FinanzOnline-VerordnungAllgemeines • Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis): • Teilnehmer erhalten: • Teilnehmeridentifikation • Benutzeridentifikation • Persönliches Passwort • (§ 1 Abs. 3 FOnV 2006) E-Government Pauer 2013

  39. FinanzOnline-VerordnungAnbringen • Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen … • (§ 1 Abs. 2 FOnV 2006) • Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermitt-lung in FinanzOnline unbeachtlich… • (§ 5 FOnV 2006) E-Government Pauer 2013

  40. FinanzOnline-VerordnungErledigungen • Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen: • Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeit-nehmerveranlagung) • …. • § 5a FOnV 2006 E-Government Pauer 2013

  41. FinanzOnlineRechtsgrundlagen • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anläßlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV) • BGBl II 512/2006 i.d.F. BGBl II 81/2011 E-Government Pauer 2013

  42. FinanzOnline-ErklärungsverordnungRechtsgrundlagen • Zahlreiche Materiengesetze z.B.: • § 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz • § 21 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz E-Government Pauer 2013

  43. FinanzOnline-ErklärungsverordnungRechtsgrundlagen • § 42 Abs. 1 EStG: • …Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat …[sie] unter Verwen-dung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundes-minister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuerer-klärung mit Verordnung festzulegen…. E-Government Pauer 2013

  44. FinanzOnline-ErklärungsverordnungInhalt • Zahlreiche konkrete Übermittlungsanordnungen, z.B.: • § 1 Abs. 1: Die elektronische Übermittlung der Umsatz-steuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerer-klärung…..hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. E-Government Pauer 2013

  45. Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen • §§ 89a- § 89n Gerichtsorganisationsgesetz • Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) • BGBl II 481/2005 i.d.F. BGBl II 503/2012 E-Government Pauer 2013

  46. Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen • § 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden. • (2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben. • (3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustell-dienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. E-Government Pauer 2013

  47. Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen • § 89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch • 1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen, • 2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf. • (2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Ein-gaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesminis-ters für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektro-nischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der tech-nischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. E-Government Pauer 2013

  48. Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen • § 89c. (5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind • 1. Rechtsanwälte, • 2. Notare, • 3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG), • 4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG), • …. • zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. E-Government Pauer 2013

  49. Elektronischer RechtsverkehrEingaben • Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staats-anwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Daten-inhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde (§ 1 (1) ERV 2006) • Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Über-mittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ der Justiz bekannt zu machen (§ 3 (1) ERV 2006) • . E-Government Pauer 2013

  50. Elektronischer RechtsverkehrErledigungen • § 89 c. (3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausferti-gungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwin-gend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Aus-fertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden. E-Government Pauer 2013

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