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Einsatzmöglichkeiten für eVoting-Systeme in der Siemens AG

Einsatzmöglichkeiten für eVoting-Systeme in der Siemens AG. Proseminar „eVoting“ Sascha Kehrer. Motivation. eVoting in einem Unternehmen! wo wird gewählt? wen muss man überzeugen? was würde sich ändern? Was muss sich ändern? wo könnten Kosten eingespart werden?. Wo wird wie gewählt?.

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Einsatzmöglichkeiten für eVoting-Systeme in der Siemens AG

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  1. Einsatzmöglichkeiten für eVoting-Systeme in der Siemens AG Proseminar „eVoting“ Sascha Kehrer

  2. Motivation eVoting in einem Unternehmen! • wo wird gewählt? • wen muss man überzeugen? • was würde sich ändern? • Was muss sich ändern? • wo könnten Kosten eingespart werden?

  3. Wo wird wie gewählt?

  4. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Beispiel: Betriebsratswahl

  5. Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Beispiel: Betriebsratswahl • Einsatz von einfachen, anonymen Umfragesystemen möglich, da • gesetzlich kein festes Wahlverfahren vorgeschrieben • insbesondere keine geheime und unmittelbare Wahl

  6. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Beispiel: Betriebsratswahl • Durch Einsatz von eVoting-Systemen • Automatischer Abgleich mit Personaldaten • möglich und somit auch Überprüfung des passiven Wahlrechtes, gem. BetrVG § 8 I: • „Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören…“

  7. Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Beispiel: Betriebsratswahl • Durch eVoting-Systeme • Einspruchnahme auch „remote“ möglich, • Kein physisches Treffen des WV zur Entscheidungsfindung nötig, • Wahrung der Fristen besser möglich, • Überprüfung möglich, ob Änderungen auch jeden AN erreicht haben (Rechtssicherheit für WV)

  8. Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Beispiel: Betriebsratswahl • Durch eVoting-Systeme • Einspruchnahme auch „remote“ möglich, • Kein physisches Treffen des WV zur Entscheidungsfindung nötig, • Wahrung der Fristen besser möglich, • Überprüfung möglich, ob Änderungen auch jeden AN erreicht haben (Rechtssicherheit für WV)

  9. Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Beispiel: Betriebsratswahl • Möglichkeit der verteilten Stimmabgabe • klassisch im Betrieb, an der Wahlurne, incl. Zigarrentenpause • im Betrieb am Rechnerarbeitsplatz • am Computer zu Hause • Überprüfung des Wahlrechtes

  10. Einreichung der unterzeichneten Vorschlagliste(n) § 14 I-V BetrVG, § 6 WahlO beim WV durch die wahlberechtigten AN (außer LA) oder eine im Betrieb vertretene (>= 1 AN des Betriebs ist Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft (§ 14 III BetrVG, § 33 WahlO) <= 2 Wochen ab Wahlausschreiben. Prüfung der Wahlvorschlagliste(n) durch WV unverzüglich, möglichst binnen 2 Arbeitstagen nach Einreichung, § 7 WahlO; bei Beanstandung (§§ 8 ff. 3 WahlO). Berichtigung heilbarer Mängel binnen 3 Arbeitstagen möglich, bei unheilbaren Mängeln Neueinreichung, soweit noch fristgemäß. Bekanntmachung der (berichtigten) Vorschlagliste(n) >= 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe § 10 WahlO. Durchführung einer geheimen und unmittelbaren Wahl § 14 BetrVG, §§ 11 ff., 20 ff. WahlO. Stimmabgabe bei mehreren Vorschlaglisten nur für eine der Listen § 11 I WahlO. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag oder aufgrund Beschluss des WV, wenn AN zur persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, § 26 ff WahlO. Öffentliche Stimmauszählung durch den WV unverzüglich nach der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 18 III BetrVG, §§ 14 ff., 18, 21 ff. WahlO. Benachrichtigung der Gewählten (können Wahl binnen 3 Arbeitstagen ablehnen, § 17 I WahlO) und deren Bekanntmachung durch 2-wöchigen Aushang (§§ 18 f., 24 I, 25 IV WahlO). Einberufung der konstituierenden Sitzung >= 1Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 29 I BetrVG. Ablauf einer Betriebsratswahl Bildung des Wahlvorstandes (grds. 3 Wahlberechtigte) zur Leitung der Wahl Bestehender BR: WV-Bestellung durch BR = 10 Wochen vor Amtszeitende § 16 BetrVG Kein BR: WV-Bestellung durch GBR KBR; soweit kein GBR/KBR WV-Wahl in Betriebsversammlung § 17 BetrVG Aufstellen der Wählerliste § 2 WahlO durch WV (Auskunftspflicht des AG!) Eintragung ist Voraussetzung für Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes Begründet aber allein keine Wahlberechtigung § 7 BetrVG/ Wählbarkeit § 8 BetrVG Bei zeitgleicher BSpA-Wahl: BR- und BSpA-Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste über Zuordnung der LA zu unterrichten § 18a BetrVG Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste <=2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens an WV § 4 WahlO. Unverzügliche Entscheidung des WV über Einspruch und schriftliche Mitteilung an AN bis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe. Einreichung des Wahlausschreibens durch WV >= 6 Wochen vor 1. Tag der Stimmabgabe § 3 I 3 WahlO. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet Beispiel: Betriebsratswahl • Automatische Zuweisung zur richtigen Liste • erleichtert Möglichkeit der verteilten Stimmabgabe • klassisch im Betrieb, • am Computer zu Hause • Erleichtert Wahl im Krankheitsfalle

  11. Wen muss man überzeugen? • Betriebsratsmitglieder • Meist aus der Riege der „Blaukittel“, • Angst vor Macht/Einflussverlust durch Mobilisierung der „Weisskittel“ • Arbeitnehmer • Ist die Wahl wirklich geheim, • kommt meine Stimme an, • wird sie richtig gezählt, • kann da keiner manipulieren • Wirtschaftsausschuss • Rechnet sich der Aufwand? • Sind die althergebrachten Methoden nicht doch billiger, kosten weniger Arbeitszeit? • Rechtsausschuss • Entsprechen die eingesetzten Geräte/Verfahren geltenden Gesetzen und sind sie zulässig • Unternehmensleitung • Ist eine Mobilisierung der führungskonformen Weiskittel wirklich wünschenswert? • Oder ist es besser auf die bekannten „Feindbilder“ zu setzen Gewerkschaft/Blaukittel Arbeitgeber

  12. Wahlvorbereitung Verringerung des Fehlerpotentials durch Personaldatenabgleich Beschleunigung der Abläufe und Überprüfungen Weniger Arbeitsbelastung durch Wahlvorbereitung, dadurch mehr Zeit für den „Frontdienst“ Chancengleichheit für alle Wahlvorschläge Wahldurchführung Allgemein: Zeitgewinn durch schneller Überprüfung des Wahlrechtes Verhinderung von Mehrfachwahlen Für den Wähler Bessere Übersichtlichkeit für den Wähler durch erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten Mehr Vertrauen durch Absicherung Für den BR: Geringere Arbeitsbelastung Was würde sich ändern?

  13. Was muss sich ändern? • gesetzliche Rahmenbedingungen • gem. BetrVG derzeit Briefwahl nur als Ausnahme und mit vorherigem Antrag (BetrVG § 14 Abs. 4) • Datenschutzbestimmungen (BetrVG §8 Abs. 1 S 2 „Nicht wählbar ist, wer infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.“) • Möglichkeit der maschinellen Stimmauszählung muss gegeben werden (BetrVG §18 Abs. 3 „Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,…“) • Betriebsratsstrukturen (weg von der reine Blaukittelvertretung zur echten AN-Vertretung) • Einstellung der AN zum neuen System • Wahlbereitschaft, insbesondere im Kreise der Weiskittel • Einstellung der Unternehmensführung zum neuen System • neue Kräfteverhältnisse • neue Gegner • Eingesetzte eVoting-Systeme • Livelink (Opentext): Pollfunktion unterstützt nur einfache, anonyme Abstimmungen • ComeOn (SBS): System für einfache bis komplexe Intranet-Umfragen. Untersützt sowohl namentliche als auch anonyme Wahlen • Infobase-Questionnaire (CT): System für einfache bis komplexe Umfragen und Abstimmungen. Sowohl anonym als auch namentlich an die rechtlichen Gegebenheiten für eine freie, unmittelbare und geheime Wahl anpassen.

  14. Wahlvorbreitung Arbeitszeit/Entsendezeit durch Automatisierung von Überprüfungen Porto-/Telefonkosten, da über Internet/Intranet meist billiger Berichtigungen/Neuausschreibungen von Wahlvorschlagslisten können schneller aktualisiert werden Briefkosten bei der Briefwahl zum Wahlvorstand Wahldurchführung Wähler, die von zu Hause am PC wählen, tun dies nicht während der bezahlten Arbeitszeit Wahlmaterial wie Stimmzettel, Stifte usw. wird nicht benötigt Briefkosten bei der Briefwahl Wo könnten Kosten eingespart werden?

  15. Future Outlook • billiger sind • einfacher zu verwalten/organisieren sind • sich leichter in der Arbeitsalltag der zunehmenden Technisierung eingliedern lassen • mehr Rechtssicherheit bieten Nach und nach werden eVoting-Systeme die klassische Wahl an der Urne zuerst ergänzen und später ganz ablösen, da sie

  16. Quellen • Betriebsverfassungsgesetz BetrVG • Ablauf einer BR-Wahl (Siemens-Intranet) • Arbeitnehmervertretungen im Hause Siemens (Siemens-Intranet) • Betriebs- und Unternehmensverfassung in der Siemens AG (Siemens-Intranet) • Der BR, Seine Gremien und Aufgaben (Siemens-Intranet) • Ablauf einer Aufsichtsratswahl – Wahl der AN-Vertreter (Siemens-Intranet) • eVoting in der Siemens AG (Siemens-Intranet) • Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung der Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretungen der Siemens AG (Siemens-Intranet) • Infos zur JAV-Wahl (Siemens-Intranet)

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