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Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014. Änderungen beim Widerrufsrechts. Neue Gesetzessystematik. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 BGB : Widerrufsrecht § 356 - § 356c BGB : Ausübung des Widerrufsrechts
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Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014 Änderungen beim Widerrufsrechts
Neue Gesetzessystematik • Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen • § 355 BGB: Widerrufsrecht • § 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts • § 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs • § 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen • § 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen
§ 355 BGB: Widerrufsrecht • § 355 BGB wurde „entschlackt“ • Enthält nur noch wenige allgemeine Bestimmungen (Grundsätze) • Wegfall des Rückgaberechts (§ 356 BGB a.F.)
§ 355 BGB: Widerrufsrecht • Bei Widerruf keine Bindung mehr an Willens-erklärung • Eindeutig zum Ausdruck gebrachter Widerrufs-wille • Keine Begründung erforderlich • Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs • Abs. 2: 14 Tage Widerrufsfrist ab Vertragsschluss • Abs. 3: Rückgewähr empfangener Leistungen
§ 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts • § 356 BGB: AGV und Fernabsatz • § 356a BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge • § 356b BGB: Verbraucherdarlehensverträge • § 356c BGB: Ratenlieferungsvertrag
§ 356 BGB: AGV und Fernabsatz • Für Widerruf keine Textform mehr erforderlich • Widerruf per Online-Formular möglich (Abs. 1) • Unverzüglich Bestätigung des Zugangs auf dauerhaftem Datenträger • Nur noch bestimmte Informationsfehler schieben Widerrufsfrist hinaus (Abs. 3, S. 1 iVm Art. 246, 246b EGBGB) • „Ewigkeitsklausel“ entfallen • Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate nach Ablauf der 14-Tagefrist (Abs. 3, S. 2) • Ausnahme: Finanzdienstleistungsverträge (Abs. 3, S.3)
§ 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs • §357 BGB: AGV und Fernabsatz • § 357a BGB: Finanzdienstleistungen • § 357b BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge • § 357c BGB: AGV-Ratenlieferungsverträge
§ 357 BGB: AGV und Fernabsatz • Verweisung auf Rücktrittsrecht weggefallen • Verbraucher trägt Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert bei entsprechender Belehrung (Abs. 6, S. 1) • Ausnahme: wenn Ware bei Vertragsschluss zur Verbraucherwohnung gebracht wurde und nicht per Post rückversandfähig ist (Abs. 6, S. 2)
§ 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen • § 360 BGB: zusammenhängende Verträge • Zusammenführung verstreuter Regelungen (§§ 312f, 359a, 485a Abs. 3 BGB a.F.) • Legaldefinition in Abs. 2
§ 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen • Abs. 1: Keine weiteren Ansprüche gegen Verbraucher • Abs. 2: Kein Abweichen zum Nachteil des Verbrauchers von vorstehenden Normen • Abs. 3: Beweislast für Beginn der Widerrufsfrist trägt Unternehmer
Zusammenfassung • Neue Gesetzessystematik • Detaillierte Regelungen für jeweilige Vertrags-typen • Änderungen bei Widerrufausübung und Widerrufsfrist • Kein Rückgaberecht mehr
Fragen? Ansonsten: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit