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Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene. Dr. Sieglinde Schleicher. Gegenstand der Umwelthaftung auf Landesebene. Länder sind zuständig für: Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) und
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Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene Dr. Sieglinde Schleicher
Gegenstand der Umwelthaftung auf Landesebene Länder sind zuständig für: • Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) und • Schäden am Boden, die durch Landes IPPC-Anlagen oder durch Pflanzenschutzmittel entstehen
Bestehende Ansätze für eine Haftung für Biodiversitätsschäden • Zivilrecht: Haftung für Schäden am Eigentum • Wiener Naturschutzgesetz: Wiederherstellungsverpflichtung: „Wer einen unerlaubten Eingriff in die Natur vorgenommen hat, ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.“
Einzelfragen der Umsetzung bei Biodiversitätsschäden 1. Sachlicher Anwendungsbereich 2. Personeller Anwendungsbereich 3. Schadensbegriff 4. Vermeidungsmaßnahmen 5. Sanierungsmaßnahmen 6. Einbeziehung der Öffentlichkeit 7. Zuständige Verwaltungsbehörde
Sachlicher Anwendungsbereich Umweltschaden: Schädigung „geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Biodiversitätsschaden): „geschützte Arten“ nach der UH-RL sind: • Zugvogelarten des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL • Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-RL • Arten des Anhanges II der FFH-RL • streng geschützte Arten des Anhanges IV der FFH-RL
Sachlicher Anwendungsbereich Sind Tier- und Pflanzenarten nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt? Dagegen spricht: • Entstehungsgeschichte der UH-RL • Wortlaut der UH-RL
Sachlicher Anwendungsbereich „natürliche Lebensräume“ nach der UH-RL sind: • Lebensräume, der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL erfassten Zugvogelarten • Lebensräume der gem. Anhang II der FFH-RL geschützten Arten • natürliche Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL • Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten nach Anhang IV der FFH-RL
Sachlicher Anwendungsbereich Sind „natürliche Lebensräume“ nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt? • Habitate sind auch außerhalb geschützt • „natürliche Lebensräume“ der FFH-RL sind nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt Optionale nationale Schutzerweiterung
Sachlicher Anwendungsbereich Geplante Umsetzung in Wien: „Geschützte Arten und natürliche Lebensräume“ sind: • alle geschützten Arten und deren Lebensräume (Habitate) in Wien • bestimmte Zugvogelarten • „natürliche Lebensräume“ in Schutzgebieten
Sachlicher Anwendungsbereich Ausnahme für genehmigte Tätigkeiten: • Bewilligung nach Wr. Naturschutzgesetz • zuvor ermittelte Belastungen
Personeller Anwendungsbereich • Berufliche Tätigkeit nach Anhang III der UH-RL • Tätigkeiten außerhalb Anhang III, bei Verschulden Wiederherstellungsverpflichtung im Wr. Natur-schutzgesetz bleibt als Auffangtatbestand
Die Erheblichkeit des Schadens Umweltschaden: Schaden muss erheblich nachteilige Auswirkungen auf den „günstigen Erhaltungszustand“ eines Lebensraumes oder einer Art haben
Die Erheblichkeit des Schadens nicht erhebliche Beeinträchtigungen sind nachteilige Auswirkungen: • durch natürliche Fluktuation • durch natürliche Ursachen • durch normale oder frühere Bewirtschaftung • die sich in kurzer Zeit regenerieren
Vermeidungstätigkeit bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens: • BetreiberIn hat Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und • die Behörde zu verständigen. • Behörde kann Auskünfte verlangen • Behörde hat Maßnahmen anzuordnen oder selbst durchführen zu lassen • Abgrenzung zur Wiederherstellungsverpflichtung (abstrakte Gefahr)
Sanierungstätigkeit Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, hat BetreiberIn • Behörde zu informieren • Vorkehrungen zur Eindämmung zu treffen • Sanierungsplan zu erstellen (Anhang II der UH-RL)
Sanierungstätigkeit Ziele der Sanierungsmaßnahmen: • Primäre Sanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes • Ergänzende Sanierung: gleichwertiger Zustand an einem anderen Ort • Ausgleichssanierung: zwischenzeitliche Verluste von Ressourcen und Funktionen sollen ausgeglichen werden
Sanierungstätigkeit Behörde kann: • Sanierungsplan ergänzen • andere Sanierungsmaßnahmen vorschreiben • andere Prioritäten der Sanierung setzen • Sanierungsplan ist zu veröffentlichen • Beteiligte sind persönlich zu informieren
Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs Umweltbeschwerde kann von: • jedermann oder juristischen Personen • anerkannten Umweltorganisationen • in Wien auch von der Wr. Umweltan-waltschaft geltend gemacht werden, wenn sie in ihren Rechten verletzt wurden
Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs Rechte, die geltend gemacht werden können: • bei Bodenschäden muss eine Schädigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen behauptet werden oder • eine Verletzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte • bei Biodiversitätsschäden muss nur ein begründeter Verdacht vorliegen
Behördenzuständigkeit Zuständige Behörde = Magistrat Rechtsmittelbehörde = UVS Einheitliche Behördenzuständigkeit bei Umweltschäden soll gewährleistet sein
Stand der Umsetzung in den Bundesländern • eigene Landes - Umwelthaftungsgesetze • Ausnahmen in NÖ und Kärnten • Stand: Entwurfsstadium Begutachtungsentwürfe in Wien und in Kärnten