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Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen. EU-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern
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EU-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.
Umsetzungszeitraum Die Richtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.
Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge: • die Normenprüfung (Screening), • die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner, • die elektronische Verfahrensabwicklung, • und den Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI), • die Schaffung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer,
Plattform und Gremium für die Diskussion in Thüringen ist eine interministerielle Arbeitsgruppe IMAG mit Vertretern aus allen Ministerien. Bei Bedarf werden Unterarbeitsgruppen gebildet und bilaterale Gespräche geführt.
Rationalisierung des Prüfaufwandes für Kommunen Arbeitskreis mit • TIM, GStB, LKT, • den Städten Gera, Zella-Mehlis, der Verwaltungsgemeinschaft Nesse-Apfelstädt • und Saale-Orla Kreis
Ziel Auf dieser Grundlage sollen Empfehlungen für die Kommunen erarbeitet werden, die Arbeitsaufwand weiter rationalisieren.
Prüf- und Berichtsraster für ein Normenscreening Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzieren Bayern hat Lösung erarbeitet (NormAn) Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zur Verfügung.
In Thüringen umgesetzte Schritte • Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen. • Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren aufgefordert, bereits jetzt schon die Maßstäbe der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)
Kommunale Aufsichtsbehörden wurden mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 13. Juni 2007 gebeten, bei der Prüfung kommunalen Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten.
Informationsgespräche • Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu sensibilisieren. • Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.
Schulungen und Information • Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt • Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt • Kommunen werden informiert • Accounts für Kommunen wurden eingerichtet • Schulungen für Kommunen in Vorbereitung
Die Normenprüfung • Inhalt • Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie • Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. • Betroffen in Deutschland: • 14 Bundesressorts • 16 Bundesländer • Rund 12.500 Kommunen • 234 Kammern • Thüringen: • 9 Ressorts • 992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände • 12 Kammern
Wozu dient die Normenprüfung? Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind. • Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Normenprüfung - Prüfpflicht • Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen. • Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.
„Jedermann Anforderungen“ Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von den Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind.
Bauleitpläne nicht Gegenstand der Prüfung, da primär flächen- und/oder objektbezogen
Normenprüfung - Prüfpflicht • Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind • Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 DL-RL ausgenommene allgemeine Anforderungen • Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht • Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3) • Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)
Normenprüfung – Anforderungen • Wenn Dienstleister sich in D niederlassen will • Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z.B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen. • Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, • wenn sie nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.
Anforderungen • Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D • Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip • Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung). • Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, • wenn sie nicht diskriminierend sind • und einer von vier möglichen Gründen des Allgemein- interesses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) • und sie verhältnismäßig sind.
Normenprüfung - Zuständigkeiten • Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig, d.h.: • Der Bund prüft Bundesnormen. • Die Länder prüfen Landesnormen. • Die Kommunen prüfen Kommunalnormen. • Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regeln usw.
EAWesentliche Funktionen • Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch • alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und • alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln. • Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronischeAbwicklung aller Verfahren und Formalitäten • über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder • bei der zuständigen Behörde.
EA Rechte • Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten? • Aufsichtsfunktion gegen über Behörden? • Behördenfunktion? • Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt werden
Einheitlicher Ansprechpartner (EA) In Thüringen kommen als EA • die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt in Frage
Einheitlicher Ansprechpartner (EA) • Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren • In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten. • Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.
EA • Mit Kammern und Verbänden sollen Gespräche mit dem Ziel der Verortung eines Allkammermodells geführt werden • Probleme: Kosten und Aufsicht
EA • Am 11. Juni Gesprächsrunde mit Kammern und Verbänden • Am 1.Juli Gespräch mit Wirtschaftskammern • Am 3. Juli neue Plenarrunde mit dem Ziel grundlegende Einigung herbeizuführen und weiteres Verfahren abzustimmen
Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI) • europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten • IMI steht daher nicht Bürgern und Unternehmen zur Verfügung.
Pilotphase Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater Läuft seit November 2007 europaweit
Organisation • Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination. • Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig. • Fachliche Zuständigkeit liegt z.Zt. in betroffenen Ministerien
Organisation Gegenwärtige Struktur muss nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches evaluiert und ggf. modifiziert werden
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes • Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet
Weitere Informationen www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/