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Leistungszeit und Leistungsort (1). Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: dem Vertrag wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln der Natur und dem Zweck des Geschäfts
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Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: • dem Vertrag wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln • der Natur und dem Zweck des Geschäfts wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben oder • schließlich dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB (Dispositivrecht) Parteien haben nichts geregelt Barta: Zivilrecht online
Leistungszeit und Leistungsort (2) • Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam • … und ergeben sich entweder: • aus dem Vertrag, • aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder • unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB • Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor • Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: • Zeitpunktoder • Zeitraum • Nur korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung Barta: Zivilrecht online
Leistungszeit und Leistungsort (3) • Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort • zB für einen Kaufvertrag • Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung • Lückenschließung durch Dispositivrecht Barta: Zivilrecht online
Leistungszeit: § 904 ABGB • Praktisch wichtig ist der erste Satzdes § 904 ABGB:Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“ Barta: Zivilrecht online
Leistungsort: § 905 ABGB • § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort: • den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses)oder • den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort Barta: Zivilrecht online
Varianten des Erfüllungsorts (1) • Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen • Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers • Holschuld: Gläubiger muss sich "seine" Leistung beim Schuldner holen • Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners • Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen • Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel Barta: Zivilrecht online
Varianten des Erfüllungsortes (2) • Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB • Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu schicken • Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners • Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht • Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden • Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden • Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners • Gefahr = Risiko, dass Leistung beim Gläubiger ankommt; Übersendungskosten • Gefahr verspäteten Einlangens trägt der Gläubiger Barta: Zivilrecht online
Schickschuld • Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!): ... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden ... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger;Anders ist das bei Geldschulden ! • Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf Beispiel:Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer ! Barta: Zivilrecht online
Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden ! Modifikationen:Gefahr + Kosten trägt „im Zweifel“ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung Schickschuld und Geldschuld Barta: Zivilrecht online
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld • § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.< • Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz • Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): • Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ • Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! • Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt Barta: Zivilrecht online