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Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?. Dr. Sabine Schulte-Beckhausen. Köln, den 21. Februar 2013. Kölner Gespräche zum Energierecht. Herausforderung: Markt-/Systemintegration der EE. Netzausbau. Vollendung Energiebinnenmarkt. Virtuelle Kraftwerke. Hybridnetze. Kapazitätsmarkt.

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Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

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  1. Stromspeicherung: Markt oder Regulierung? Dr. Sabine Schulte-Beckhausen Köln, den 21. Februar 2013 Kölner Gespräche zum Energierecht

  2. Herausforderung: Markt-/Systemintegration der EE Netzausbau Vollendung Energiebinnenmarkt Virtuelle Kraftwerke Hybridnetze Kapazitätsmarkt Einspeisemanagement Lastabwurf Energieeffizienz Unterbrechbare Lieferverträge Demand-Side-Management Interkonnektoren Market Coupling Stromspeicherung Hybridkraftwerke Smart Market Engpassmanagement Autarke Versorgung Regelenergiemarkt Gasspeicherung Smart Grid > Vielschichtigkeit der Instrumente zur Flexibilisierung von Markt und Netz Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  3. Masterplan zur Energiewende? Peter Altmaier, Bundesumweltminister (10-Punkte-Plan, Sommer 2012): „Da die Energiewende über mehrere Jahrzehnte stattfindet, kann es dafür wedereinen klassischen Masterplan noch ein Drehbuch geben. Denn niemand kennt heute die technologischen und sonstigen Entwicklungen der nächsten 40 Jahre, die dafür maßgeblich sind.“ Hannelore Kraft, Ministerpräsidentin NRW (Regierungserklärung, Sept. 2012): „Seit Monaten fordere ich darum einen Masterplan der Bundesregierung, der deneinzelnen Akteuren Handlungssicherheit gibt (…)“ Koalitionsvertrag Landesregierung NRW (2012), Ziff. 2059 ff.: „Das Strommarktdesign muss Investitionen in Speicher, Lastmanagement und hoch-effiziente, flexible Kraftwerke ermöglichen, die die Erzeugungsschwankungen der Erneuerbaren Energien ausgleichen können (…).“ > Investitionen im Energiemarkt erfordern verlässliche Rahmenbedingungen Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  4. Nachweise • BDEW-Roadmap, Realistische Schritte zur Umsetzung von Smart Grids, 11.2.2013 • EURELECTRIC-Studie „Decentralised Storage: Impact on futuredistributiongrids“, Juni 2012 • EASE-Position Paper on Energy Roadmap 2050 (European Associationfor Storage ofEnergy), www.ease-storage.eu • BNetzA, Technikdialog Energiespeicher, 16.3.2012, hierzu: Positionspapiere der Marktteilnehmer (z.B. Siemens, RWE, BDEW, VKU, EFZN …) • Sailer, Das Recht der Energiespeicherung nach der Energiewende – die neuen Regelungen zur Stromspeicherung im EnWG und EEG, ZNER 2012, 153 ff. • Krebs, Netzentgelte für Elektrizitätsspeicher, RdE 2012, 19 ff. • BDEW-Positionspapier „Zur Frage der Einstufung von Stromspeichern als Letztverbraucher im EEG und EnWG, 21.9.2011 • Gatzen/Riechmann, Stationäre Stromspeicher – zukünftiger Nischenmarkt oder Milliardengeschäft?“, ET 2011, 20 f. • EU-Kommission, 2011 Update ofthe Technology Mapforthe SET plan, (SETIS - Strategic Energy Technologies Information System), setis.ec.europa.eu Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  5. Übersicht • Was ist Stromspeicherung? • Speichertechnologien • Funktionen der Stromspeicherung • Markt oder Regulierung? • Bestehende Regulierungsansätze • Einordnung in die Wertschöpfungskette • Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen • Erkenntnisse und Thesen Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  6. Was ist Stromspeicherung? Definition Kaufmännische/technische Vorgänge: • Ausspeisung und anschließend wieder Einspeisung von Strom • ggf. Verkauf und anschließend wieder Ankauf von Strom • i.d.R Stromverbrauch zur Umwandlung von Elektrizität in speicherbare Energieform Netz Einspeisung Ausspeisung Ausspeisung Einspeisung Stromspeicher Erzeuger/Händler Endverbraucher/Eigenerzeuger > Stromspeicherung: „Parkplatz“ für Elektrizität Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  7. Arten der Stromspeicher (technische Sicht) Hydraulisch • Pumpspeicher • Druckluftspeicher – CAES*(diabate/adiabate, isobare, submarine) • Schwungradspeicher („Flywheel“) Großtechnische Lösungen Elektrochemisch • Power-to-Gas - „P2G“(Wasserstoff-Elektrolyse, Methanisierung) • Batterien, „Batterieflotten“ Elektrisch • Superkondensatoren („Supercaps“) • Magnetfeld supraleitender Spulen – „SMES“ Mechanisch *Compressed Air Energy Storage ** SuperconductingMagneticEnergy Storage > Drei großtechnische Lösungen aktuell im Fokus: PSW, CAES und P2G Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  8. Stromspeichertechnologien (1) Speicher- u. Entladezeit Anwendungsbereich Funktionsweise PSW Pumpen von Wasser in höher gelegenes Becken, Ausnutzung Gefälle und Ablassen durch Turbine - Langzeitspeicher; - mehrere Stunden ÜbertragungsnetzSpitzenlastabdeckung,Handel, Regelenergie - Langzeitspeicher- mehrere Stunden Übertragungsnetz Spitzenlastabdeckung,Handel, Regelenergie Pressen von Druckluft in Kaverne; Antriebe Turbine beim Ablassen der Luft CAES* - Langzeitspeicher- Wochen zentrale und dezentrale Rückverstromung, insbes.Speicherung Windstrom Gewinnung von Wasserstoff durch Elektrolyse oder Gewinnung von Methan und Rückverstromung P2G - Mittlere Speicher-dauer - Stunden/Tage primär im Verteilnetz, Speicherung PV-Strom; Elektromobilität; ggf. Bereitstellung Regelenergie Verwandlung elektrischer Energie in chemische Energie und umgekehrt Batterie > Langfristspeicher ergänzen Netzoptimierung/Netzausbau zur Integration von EE > Neben Funktion der Netzunterstützung auch Marktfunktion (Handel)

  9. Stromspeichertechnologien (2) Speicher-/ Entladezeit Anwendungsbereich Funktionsweise Supercaps Kurzzeitspeicher; Entladezeit: wenige Sekunden, geringe Mengen/hohe Leistung Kondensatoren; Erzeugung elektrisches Feld zwischen zwei leitenden Schichten (Elektroden); Speicherung der Energie in diesem Feld (ohne Umwandlung ) Netzstabilisierung, E-Mobility Speicherung der Energie in Magnetfeld, das durch Gleichstrom erzeugt wird, der durch eine Spule kreist; direkte Speicherung, keine weitere Umwandlung Supraleitende Spulen - SMES Kurzzeitspeicher; Entladezeit: eine Sekunde bis wenige Minuten Netzstabilisierung, kW bis 10 MW Elektromotor beschleunigt einen Rotor, Strom wird als Bewegungsenergie gespeichert; bei Rückverstromung fungiert Motor als Generator Schwungrad „Flywheels“ Kurzzeitspeicher; Entladezeit: eine Sekunde bis wenige Minuten Verteilernetz; Überbrückungsspeicher zur Vermeidung von Stromausfällen und Spannungsschwankungen > Kurzzeitspeicher: Netzunterstützung, E-Mobility, Spezialanwendungen

  10. Stromspeicher: Entladedauern und Leistung Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  11. Funktionen und Ebenen der Stromspeicherung Markt (Erzeugung/ Handel „EnergyApplication“ Netz (Dienstleistungen)„Power Application“ Endkunde (Erzeugung/Verbrauch) Konventionelle Erzeugung • Flexibilisierung des Kraftwerksparks • Schwarzstartfähigkeit • Handel/Arbitrage Erneuerbare • Erhöhung Flexibilität • Minimierung Ein-speisemanagement Übertragungsnetz - Beitrag zum Regel-energiemarkt • Systemdienstleistung(Spannungs-/Frequenzhaltung) Verteilnetz - Dienstleistungen für den Netzbetrieb, z.B.(Lastglättung, Kapazitätsma-nagement, Blindleistungskom-pensation, Notfall, Inselbildung) - Begrenzung Rückwirkung aufvorgelagertes Netz Dezentrale Erzeugung • Nutzung dezentrale Erzeugung u. Speicher • Optimierung Eigener-zeugung, Energiekosten-management • ggf. autarke Versorgung > Speicher auf Systemebene, auf Marktebene und auf Endkundenebene Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  12. Markt oder Regulierung? • Was ist Stromspeicherung? • Speichertechnologien • Funktionen der Stromspeicherung • Markt oder Regulierung? • Bestehende Regulierungsansätze • Einordnung in die Wertschöpfungskette • Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen • Erkenntnisse und Thesen • Anhang: Nachweise Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  13. „Stromspeicherrecht“ (EnWG, StromNEV) Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  14. Stromspeicher im Anlagenbegriff des EnWG „Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher (…) ein“ „Energieanlage“ § 3 Nr. 13 „Anlage zur Gasspeicherung“,es sei denn: Anlage dient ausschließlich der Wahrnehmung von Netzbetreiberaufgaben „Speicheranlage“ § 3 Nr. 31 • Keine Legaldefinition • Keine Einschränkung für Stromspeicher, die ausschließlich Netzbetreiberaufgaben dienen • Regelungsgehalt: Gleichstellung mit Erzeugung • Sonderregelung NE-Befreiung Bezugsstrom § 13a§ 17 Abs. 1§ 18 Abs. 2 S. 1§ 19 Abs. 1§ 31 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 6 S. 1 „Anlage zur Speicherung elektrischer Energie“ > Weitere Gleichstellung Speicher und Erzeugung (z.B. Eigenanlagen § 3 Nr. 13, Unbundling, technische Sicherheit § 12 Abs. 3a S. 1, Flexibilität § 49 Abs. 4 Nr. 8? Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  15. Netzanschluss Stromspeicheranlagen, EnWG 2011 • § 17 Abs. 1 EnWG 2011, Netzanschluss, VO-Ermächtigung • „Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünsti-gersind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens (…) angewendet werden.“ • § 18 Abs. 2 EnWG 2011, Allgemeine Anschlusspflicht • „Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des §17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der KWK bis 150 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.“ > EnWG 2011: Gleichstellung Erzeugung und Stromspeicherung bzgl. Netzanschluss > Klarstellende Funktion Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  16. Befreiung von Netzentgelten für Bezugsstrom • “Neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie”: § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG • “Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie,die ab dem 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden,sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.” • S. 3 : Voraussetzung. Entnahme und Einspeisung in das Netz der allg. Versorgung • “Power-to-gas”/ Methanisierung: § 118 Abs. 6 S. 1, 7 und 8 EEG • Freistellung von Netzentgelten von Bezugsstrom (wie oben) • “Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit.” > Punktuelle Regelung in den Übergangsvorschriften des EnWG: Freistellung des Bezugsstroms von Netzentgelten u. Freistellung von Einspeiseentgelten in das Gasnetz

  17. P2G: Beziehungen zwischen den Beteiligten 1. Schritt ggf. 2. Schritt Anlagenbetreiber Wind, PV („AB EE“) Stromlieferungzur Speicherung Anlagenbetreiber Methanisierung Anlagenbetreiber Produktion Wasserstoff Gasnetzzugang(GasNZV) Alternativ Einspeisung Wasserstoff Einspeisung Methan Strom- Einspeisung Einspeisung nachRückverstromung Einspeisung nach Rückverstromung Verteilnetz-betreiber Gas Verteilnetz-betreiber Strom Investitions-regulierung(ARegV) Einspeisevergütung(EEG) > Wahlmöglichkeiten des AB EE: sofortige Einspeisung oder spätere Einspeisung nach Verstromung, nur Produktion von Wasserstoff oder anschließende Methanisierung Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  18. P2G: Legaldefinitionen Biogas und Gas • § 3 Nr. 10 c EnWG, Legaldefinition „Biogas“: • „Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, • wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Koh-lendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend* aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der RL 2009/28/EG (ABl. L 140 v. 5.6.2009, S. 16) stammen.“ • *Gesetzesbegründung: „weit überwiegend = > 80% • § 3 Nr. 19 a EnWG, Legaldefinition „Gas“: • „Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, • wenn sie in ein Gasversorgungssystem eingespeist werden, • Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.“ > Wasserstoff und synthetisches Methan ist 1) „Biogas“, und 2) - nach Einspeisung in das Gasnetz - „Gas“ im Sinne des EnWG . Folge: Regulierung für Gas anwendbar (GasNZV) Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  19. P2G - Netzzugangsfragen • Einspeisung von Wasserstoff oder synthetischem Methan: Anwendbarkeit der GasNZV,insbesondere der Privilegien für Biogas (GasNZV Teil 6, §§ 31-37) • Unverzüglicher Netzanschluss für die Anlage • Garantie fester Einspeisekapazität • Vorrangiger Transport des eingespeisten Gases („soweit netzkompatibel“‘) • 75% der Kosten des Netzanschlusses trägt Netzbetreiber • Deckelung Kosten des Anlagenbetreibers auf 250.000 €, wenn erforderliche Verbindungsleitung zum Gasnetz < 1 km • Sicherstellung Verfügbarkeit des Netzanschlusses zu mindestens 96%, Pflicht zur Kostentragung (Wartung und Betrieb) • Qualitätsanforderungen für Wasserstoff und synthetisches Methan: noch keinegesetzliche Regelung (§ 36 GasNZV – Verweis auf DVGW-Arbeitsblätter) • Einjähriger Bilanzierungszeitraum, § 35 Abs. 3S. 1 GasNZV (ermöglicht Langzeitspeicherung) > Biogas-Privilegien auf „P2G“-Produkte Wasserstoff und synthet. Methan anwendbar

  20. „Stromspeicherrecht“ (EEG 2012, StromStG) > EEG-Begriff der „Zwischenspeicherung“, Erhalt Vergütung und Befreiung EEG-Umlage Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  21. EEG-Einspeisevergütung nach Zwischenspeicherung • Vergütungsanspruch, § 16 Absatz 2 EEG 2012: • “Die Verpflichtung nach Abs. 1 (Vergütungsanspruch) besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. • Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherungan den Anlagenbetreiber (…) zahlen müsste. • Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist.” > Anwendungsfall: Zwischenspeicherung vor Einspeisung. Speicherung nach Einspeisung?

  22. Befreiung von der EEG-Umlage § 37 Abs. 4, Vermarktung und EEG-Umlage „Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird.“ • Hintergrund für die Befreiung: • EEG-Umlage fällt mit Lieferung an Letztverbraucher an (nach Einspeisung aus Speicher) • Befreiung EEG-Umlage seit letzter EEG-Novelle unabhängig von Eigenerzeugung > EEG-Umlagepflicht für Eigenerzeuger mit Nutzung des öffentlichen Netzes > Rückausnahme: Entnahme aus einem Speicher Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  23. Übersicht: bestehende Regulierungsansätze • Kostenentlastung der Speicherbetreiber (Netzentgelte, EEG-Umlage, StromSt) • Klarstellung Recht auf Netzanschluss • Beitrag zur Systemsicherheit: Gleichstellung mit Erzeugungsanlagen • Biogas-Privilegien für P2G-Produkte Wasserstoff und Methan • Klarstellung Erhalt Einspeisevergütung nach EEG bei Zwischenspeicherung • Teilnahme Stromspeicher am Regelenergiemarkt (BK6-10-099, Beschluss v. 18.10.2011 „Minutenreserve“)u.a. Mindestgröße 5MW, regelzonenübergreifende Poolung mit anderen Anlagen zur Erreichung der Mindestgröße, Zulässigkeit der Besicherung durch Anlagen Dritter > Ziele: Kostenentlastung, Sicherung Vergütung und Erlösseite (Regelenergiemarkt) Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  24. Erkenntnisse und Thesen • Was ist Stromspeicherung? • Speichertechnologien • Funktionen der Stromspeicherung • Markt oder Regulierung? • Bestehende Regulierungsansätze • Einordnung in die Wertschöpfungskette • Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen • Erkenntnisse und Thesen Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  25. Einordung der Stromspeicherung Wettbewerb Natürliches Monopol Wettbewerb Erzeugung Großhandel Transport Vertrieb Dienstleistungen • z.B.: • Messung • Abrechnung • Contracting • Energieeffizienz • Energieeinsparung • European Energy Exchange (EEX): • - Spotmarkt • Forward-Markt • OTC-Markt Aktivität • KonventionelleErzeugung • - Stein-/Brauankohle • Erdgas, Öl • - Atomkraft • Erneuerb. Energien • - Wasser • Wind (On-/Offshore) • Solar • Biomasse, Biogas • Weiterverteiler • - Stadtwerke • - Händler • Endkunden • Industrie • Gewerbe • Haushalte • Übertragung • Höchst- und Hoch-spannungsnetze(380 kV, 220 kV) • Verteilung • - Mittel- und Nieder-spannungsnetze Stromspeicherung Stromspeicherung Stromspeicherung Beteiligte • Kraftwerksbetreiber • Anlagenbetreiber • Energiebörse • Händler, Makler • Netzbetreiber • Lieferanten, Händler • Dienstleister > Stromspeicherung: „multifunktional“ in der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette > Verortung: Erzeugung/Handel, Netz und Vertrieb/Dienstleistungen Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  26. Stromspeicher in der „Netzsphäre“ • Klare Abgrenzungskriterien für Stromspeicher in regulierten Bereich(z.B. siehe vergleichbare Thematik im Positionspapier der BNetzA „Smart Grid“ und „Smart Market“, Dez. 2011: „Nicht netzdienliche Komponenten – „Smart Market-Komponenten“ – werden nicht durch das Netz finanziert.“) • ggf. Klarstellungen zur Investitionsregulierung • Kosten und Entgelte Teil der Netzregulierung • Klärung der Behandlung von Stromspeichern im Unbundling • Evtl. Benennung Speicherbetreiber • Netzzugangsthematik (Parallele zum Zugangsregulierung Gasspeicher nicht passend) > Wesentliche Aufgabe: Klare Abgrenzung der Speicher im regulierten Bereich Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  27. Stromspeicher in der „Marktsphäre“ • Klarstellung, inwieweit Speicherung Letztverbrauch ist (Letztverbraucherabgaben) • Fortentwicklung Netzentgeltsystem: Entlastung von Netzentgelten nach der Maßgabe der netzentlastenden Wirkung von Stromspeichern • Geltende Regel: transaktionsunabhängiges Punktmodell, allein Letztverbraucher tragen Netzkosten (§ 15 Abs. 1 StromNEV) – zukunftsfähig? • Kriterium „Netzentlastung“ auch für andere Befreiungstatbestände? (z.B. EEG-Umlage) • Klarstellung der Rolle von Stromspeichern bei Maßnahmen zur Erhalt der Systemstabilität und im Einspeisemanagement, Klärung: Zugriff der Netzbetreiber auf Speicher • Abrechnung Bilanzkreise mit Stromspeichern • Fortentwicklung der Regelungen zur Teilnahme der Stromspeicher am RegelenergiemarktEU-Kommission/EntsoE: Netzcode Ausgleichsenergie (cross-border Speichernutzung) • „Marktdesign“ unter Berücksichtigung der besonderen Beiträge von Stromspeichern (z.B. Vergütung Kapazitätsvorhaltung, regionale Marktplätze zum Handel mit regionaler Flexibilität) • EEG: Zusatzvergütung für Stromspeicher? > Unregulierter Bereich, aber: Regulierung Schnittstellen zum Netz, Netzentgelte, sowie rechtliche Vorgaben betreffend die System- und Versorgungssicherheit Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  28. Markt oder Regulierung? „Es kommt drauf an“ :) REGULIERTER BEREICH Bestehender Ordnungsrahmen betrifft: • Stromspeicher mit Marktfunktion und Anschluss an das öffentliche Netz Netz Einspeisung Ausspeisung Stromspeicher Ausspeisung Einspeisung Stromspeicher Erzeuger/Händler Endverbraucher/Eigenerzeuger Stromspeicher > Netz: regulierter Bereich, Markt (Erzeuger/Händler/Speicher) grds. nicht reguliert > Verlässlicher Rahmen für Schnittstellen (z.B. Regelenergiemarkt, Einspeisemanagement) Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  29. Kontakt Dr. Sabine Schulte-Beckhausen Rechtsanwältin GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten Kennedyplatz 250670 KölnTel.: + 49 221 49195 218Mobil + 49 170 7830 975 E-Mail: sschulte-beckhausen@goerg.de Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  30. Backup Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  31. GasRLzur Gasspeicherregulierung • Definition Speicheranlage (Gas): Art. 2 Nr. 9 GasRL 2009/73 • „eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speichernutzung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind.“ • Definition Netz, Art. 2 Nr. 13 GasRL 2009/73 • „alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netz-pufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind.“ > Abgrenzung Funktion zur Gewinnung und zum Fernleitungsnetzbetrieb?> Kriterien für die Zuordnung? „Eigenbedarf“ des FNB? Aufteilung? Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  32. Investitionsregulierung („Netzspeicher“) • Kosten für Stromspeicheranlagen des Netzbetreibers:Anerkennung im Rahmen der Anreizregulierung? • Erweiterungsfaktor (§ 10 ARegV) und Qualitätselement (§ 20 ARegV) passen nicht • Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (§ 11 Abs. 2 ARegV): • Kein besonderer Tatbestand für Stromspeicher vorhanden • Anerkennung über Investitionsmaßnahmen(§ 23 ARegV)“Erweiterungs-/Umstrukturierungsinvestitionen”? • Verfahrensregulierung (§ 11 Abs. 2 S. 4 ARegV) +S +(VKt-VK0) > Stromspeicher zur ausschließlichen Wahrnehmung von Netzbetreiberaufgaben: Anwendbarkeit Investitionsregulierung; ggf. Fortentwicklung

  33. Einspeisemanagement: Ziele und Instrumente Zielkonflikt Interessen der Beteiligten • Netzbetreiber • Systemsicherheit (gesetzliche Pflicht!) • Maximierung regulierter Renditen • Kunden • Preisgünstigkeit • Umweltschutz • Versorgungsicherheit • Erzeuger / Energieanlagenbetreiber • Optimale Vermarktung/Rendite • Investitionssicherheit „Dekarbonisierung“ der Erzeugung Instrumente: Einspeise-management Stromspeicher „Zeit“ für Umbau Erzeugungsmixund Netzausbau: Versorgungssicherheit > Fortentwicklung der rechtlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement als wichtigem Baustein der Energiewende-Gesetzgebung, u.a. mit Blick auf Speicher Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

  34. Einspeisemanagement: Rolle der Stromspeicher Rangfolge der Maßnahmen („7 Stufen“) – für ÜNB und VNB: • Netzbezogene Maßnahmen gem. § 13 Abs. 1 EnWG und § 8 Abs. 3 EEG • Marktbezogene Maßnahmen gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG und § 8 Abs. 3 EEG(Einsatz Regelenergie, vertraglich zu-/abschaltbare Lasten etc.) • - Maßnahmen aufgrund vertraglicher Abschaltvereinbarungen EE + Grubengas, § 8 Abs. 3 EEG sowie mit KWK-Anlagenbetreibern- Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG (Anpassungsmaßnahmen) und nach § 13 Abs. 2 i.V.m.§ 11 Abs. 1 EEG (Einspeisemanagement) • Anpassungsmaßnahmenggü. konventionellen Kraftwerken (§ 13 Abs. 2 EnWG) bis zur Grenze des „netztechnisch erforderlichen Minimums“ • Maßnahmenggü. EE, KWK-, Grubengasanlagen, Grenze: netztechnisch erforderliches Minimum • Anpassungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 2 EnWG) ggü. konventionellen Kraftwerken über die Grenze des netztechnisch erforderlichen Minimums hinaus • Maßnahmen ggü. EE, KWK und Grubengasanlagen über die die Grenze des netztechnisch erforderlichen Minimums hinaus * BNetzALeitfaden „Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte, Version 1.0 Stand 29.3.2011 > Netz: regulierter Bereich, Markt (Erzeuger/Händler/Speicher) grds. nicht reguliert > Verlässlicher Rahmen für Schnittstellen (z.B. Regelenergiemarkt, Einspeisemanagement) Dr. Sabine Schulte-Beckhausen

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