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Neue Regeln für Barbewegungen. Steuerliche Neuerungen für die Aufzeichnung von Barbewegungen Dr. Franz Kandlhofer. gesetzliche Grundlagen. Betrugsbekämpfungsgesetz BGBL 99/2006 Barbewegungsverordnung vom 21.11.2006
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Neue Regeln für Barbewegungen Steuerliche Neuerungen für die Aufzeichnung von Barbewegungen Dr. Franz Kandlhofer
gesetzliche Grundlagen • Betrugsbekämpfungsgesetz BGBL 99/2006 • Barbewegungsverordnung vom 21.11.2006 • Erlass zur Barbewegungsverordnungvom 27.12.2006gelten für Einnahmen/Ausgaben Rechner und Bilanzierer und Pauschalierte (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind)
Was ändert sich? Alte Rechtslage „... Bareinnahmen (sollen) täglich in geeigneter Weise festgehalten werden „ z.B. durch • Rechnungs- bzw. Paragondurchschriften • Registrierkassenkontrollstreifen • elektronische Erfassungssysteme (elektr. Registrierkassen) • Losungsblätter („Stricherliste“) • Kassasturz
Was ändert sich? Neue Rechtslage „... Bareinnahmen (sollen) täglich in einzeln festgehalten werden „ Ausnahme Barbewegungsverordnung „vereinfachte Losungsermittlung“
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (I) • Erfassung der Bareingänge pro Geschäftsfall durch Rechnung- bzw. Paragondurchschriften Registrierkassenkontrollstreifen elektronische Registrierkasse „schlichtes“ chronologisches Aufschreiben des kassierten Geldbetrages Mengen und Produkte nicht notwendig
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (II) • StrichlisteProdukte
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (III) • Tischabrechnung • Automatenumsätze • händisch, mechanisch oder elektronisch • Stoch- oder Standverrechnung - keine Einzelaufzeichnung
Was heißt „vereinfachte Losungsermittlung“? • Kassasturz (KA)Kassenendbestand (Bargeld am Tagesende)+ Betriebsausgaben (z.B. Wareneinkauf)+ Privatentnahmen+ sonstige Ausgaben (z.B. Bankeinzahlungen) Zwischensumme- Kassenanfangsbestand (= Endstand des Vortages)- Privateinlagen- sonstige Einnahmen (z.B. Bankabhebung)Tageslosung • Achtung: „Stricherlliste“ reicht nicht mehr!
„Vereinfachte Losungsermittlung“ - für welche Einnahmen? (I) Für Umsätze • bis 150.000 € (exkl. USt) pro Betrieb und Wirtschaftsjahr im Zweifel Feststellungsbescheid Hochrechnung bei Rumpfjahr Berücksichtigung der Zeiträume der Vorgängers bei Betriebsübergang
„Vereinfachte Losungsermittlung“ - für welche Einnahmen? (II) Für Umsätze • von Haus zu Haus oder öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen („Prinzip der kalten Hände“)Beispiele: Verkaufstische im Freien Marktstände ohne Fenster Maronibrater Schneebar Fiaker, Pferdeschlitten
Zeitliches Wirksamwerden • bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Wirtschaftsjahr Zeit für die Umstellung • Toleranzgrenze: einmaliges Überschreiten der Grenze um max. 15 % innerhalb von 3 Jahren unbeachtlich • Rückkehr zum Kassensturz, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht überschritten wird
Übergangsregelung • Umsatz 2005 und 2006 > 150.000 € und keine EAZ bis 2006 EAZ ab 2008 (!!) • Umsatz 2006 > 150.000 € und EAZ weiterhin EAZ (ab 2007) • Umsätze 2005 und 2006 ≤ 150.000 €Kassensturz ab 2007