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Erna Wazinski. Erna Wazinski. Fakten zum Schicksal von Erna Wazinski 14.10.1944: Erna und ihre Mutter werden das vierte Mal ausgebombt 16.10.1944: Mitnahme von Sachen aus dem zerbombten Mietshaus, die vielleicht der Mutter gehören;
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Erna Wazinski • Fakten zum Schicksal von Erna Wazinski • 14.10.1944: Erna und ihre Mutter werden das vierte Mal ausgebombt • 16.10.1944: Mitnahme von Sachen aus dem zerbombten Mietshaus, • die vielleicht der Mutter gehören; • Zeuge der Umstände: Ihr Freund, der Soldat Günther W. • 18.10.1944: Anzeige gegen Unbekannt; Erna wird als Verdächtige benannt. • Die Denunziantin, Eigentümerin der verschwundenen Sachen, ist • auf Erna schlecht zu sprechen, denn ihr eigener Freund, ein SS- • Mann, stellt Erna nach.
Erna Wazinski • Fakten zum Schicksal von Erna Wazinski • 20.10.1944 Erna berichtet über die Vorgänge des 16.10... • Die Polizei schlägt Erna, diese legt nun ein „Geständnis" • ab: Sie habe aus einem unzerstörten Gebäude • Sachen an sich genommen. • Günther W. sieht noch kurz Erna; ihre Nase hat geblutet. • Der Freund wird im Protokoll nicht genannt, obwohl er • formlos befragt wird und eine andere Version erzählt. • Erna macht - lt. Protokoll - bei der Kriminalpolizei • einen harmlosen Eindruck. • 21.10.1944: Todesurteil wegen Plünderns
Erna Wazinski Aus dem Urteil.... Zum Tode verurteilt wegen Plünderns Glaubwürdiges Geständnis der Angeklagten liegt vor An der Todesstrafe kann auch die Jugend der Angeklagten nichts ändern
Erna Wazinski vor dem Sondergericht Sondergerichte müssen immer daran denken, dass sie gewissermaßen eine Panzertruppe der Rechtspflege sind. Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit ebenso großer Kampfkraft ausgestattet. Roland Freisler, Staatssekretär im Reichsjustizministe-rium - später Präsident des Volksgerichthofes
Erna Wazinski vor dem Sondergericht Reichsjustizministerium: Aufhebung des Urteils; Gnadenrecht • Staatsanwalt: • Herr des Verfahrens • Nichtigkeitsbeschwerde • Richter: • Umfang der Beweise • Auswahl der Zeugen Angeklagter/ Verteidiger
Erna Wazinski vor dem Sondergericht Die Volksschädlingsverordnung vom 5.9.1939 § 1 Plünderung im frei gemachten Gebiet (1) Wer im frei gemachten Gebiet oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen plündert, wird mit dem Tode bestraft. § 3 Gemeingefährliche Verbrechen Wer eine Brandstiftung oder sonstige gemeingefährliche Verbrechen begeht unddadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt, wird mit dem Tode bestraft. § 4 Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafverschärfung Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird (...) mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert.
Erna Wazinski Fakten zum Schicksal von Erna Wazinski weitere Untersuchungen folgen: Lerche (Vors. des Sondergerichtes): „harmloses Mädchen" - also doch kein „Volksschädling"? Positive Auskünfte aus dem Bekanntenkreis von Erna Erna berichtet von ihrem Verlobten, die Staatsanwaltschaft fragt nicht nach Ein Gutachten des Direktors des Braunschweiger Jugendamtes wird angefordert, denn: Erna war ein Fürsorgezögling
Erna Wazinski Aus dem Gutachten: • Erna ist ichsüchtig und psychopathisch • arbeitsscheu, gibt vor lungenkrank zu sein • und drückt sich vor Attesten • Sie kleidet sich immer dirnenhafter und • treibt sich mit Soldaten herum • Erna arbeitet zurzeit bei dem Gastwirt Otto • B., der im Verdacht steht ein Zuhälter zu sein
Erna Wazinski Aus der Stellungnahme des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes Dr. W. Hirte.. Erna wohnt bei Frau K., die bereits mehrfach wegen Abtreibung zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Sie ist mit deren Tochter befreundet, die auch wegen Abtreibung vorbestraft ist. Erna ist also keine Frau, die Gnade verdient.
Erna Wazinski Alternativen? Marie D., 22 Jahre, zweimal ausgebombt Lt. Anklage StA Plündern nach Bombenangriff; Antrag: Todesstrafe Tathergang: Mitnahme von zwei Koffern - trotz Nachfrage durch die Bestohlene Herausgabe eines Teils vier Wochen nach der Tat Herausgabe des Restes nach Einschalten der Polizei
Marie D. Alternativen? Argumentation des Verteidigers: Angeklagte stand unter Schock, heftige Kopfschmerzen Nur Unterschlagung: Marie D. wollte die mitgenommenen Dinge nicht dauerhaft behalten Vorschlag: Volksschädling, aber kein Plündern Marie ist nicht vorbestraft, aber kein Fürsorgezögling gewesen
Marie D. Alternativen? Urteil: Zwei Jahre Gefängnis Anmerkungen zum Verteidiger: Dr. Oswald Kahn