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Die neue Zusatzversorgung. Gründe für Reformüberlegungen. Abhängigkeit von externen Bezugssystemen Demographische Entwicklung Rechtsunsicherheit und Komplexität Veränderte Arbeitsumfelder und Erwerbs- biographien Keine Förderung nach dem AVmG. Wesentliche Merkmale des neuen Systems.
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Gründe für Reformüberlegungen • Abhängigkeit von externen Bezugssystemen • Demographische Entwicklung • Rechtsunsicherheit und Komplexität • Veränderte Arbeitsumfelder und Erwerbs- biographien • Keine Förderung nach dem AVmG
Wesentliche Merkmale des neuen Systems Äquivalenz Leistung Beitrag beitragsorientiertes Leistungssystem volle Kapitaldeckung Punktemodell
Absicherung der klassischen Versorgungsfälle Berücksichtigung des Karriereverlaufs Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen Keine Anrechnung von Leistungen aus der gRV Gleicher Beitrag für Männer und Frauen Förderung nach dem Altersvermögensgesetz Entgeltumwandlung Vorteile des Punktemodells
aus dem Entgelt 1/12 Jahresentgelt : Referenzentgelt x Altersfaktor = Versorgungspunkte 1.000 € Versorgungspunkte x Messbetrag = Monatliche Rente 4 € aus dem Beitrag Jahresbeitrag : Regelbeitrag x Altersfaktor = Versorgungspunkte 480 € Versorgungspunkte x Messbetrag = Monatliche Rente 4 € Ermittlung der monatlichen Rente
Alterstabelle In der Alterstabelleist ein Zinssatz von 3,25% während der Anwartschaftsphase und von 5,25% während der Leistungsphase berücksichtigt.
Beispiel:Erna Sonnenschein hat mit einem Eintrittsalter von 25 Jahren als Kindergartenleiterin in einem kirchlichen Kindergarten begonnen. Das jährliche Gehalt beträgt 25.000,- €. Ermittlung der Versorgungspunkte: 25.000,- € / 12 = 2.083,33 € /1.000,- € (Referenzentgelt) = 2,0833 2,0833 x 2,4 (Altersfaktor lt. Tabelle) = 5,00 Monatliche Rente(für das Jahr der Beitragsentrichtung): 5,00(Versorgungspunkte) * 4,- € (Messbetrag) = 20,00 € Bei einem Gehaltstrend von 3 % und Bonuspunkten aus einem angenommenen jährlichen Überschuss von 1,0 % beträgt die Rente ab dem 65. Lebensjahr 979,00 €. Die Versorgungspunkte eines jeden Jahres, die entsprechend der Überschussentwicklung angepasst werden, werden beim Eintritt des Versorgungsfalls addiert und mit dem Mess-betrag vervielfältigt. Ergebnis ist die monatliche Rente.
BesitzstandPflichtversicherte Ab 55 Jahre: Berechnung nach der am 31.12.2001 geltenden Satzung auf das 63. Lebensjahr; Abzug der im Punktemodell noch erwerbbaren Rente; ermittelter Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startguthaben in dasPunktemodell übertragen Unter 55 Jahre: Zeitratierliche Berechnung entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der so festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startguthaben in das Punktemodell übertragen
Ermittlung der Voll-Leistung Versorgungsrente, die erzielt würde, wenn der Versicherte sein volles Arbeitsleben im öffentlichen Dienst zurückgelegt hätte Berechnung des Nettoentgelts wie bei der Versorgungsrente Es ist die Steuerklasse maßgebend, die sich aufgrund des Familienstandes am 31.12.2001 ergibt Nettoentgelt multipliziert mit 91,75 v.H. Anrechnung der gesetzlichen Rente Berechnung der Betriebsrente Ermittlung der Jahre der Pflichtversicherung (nicht Umlage-monate) taggenau Multiplikation der Jahre mit 2,25 v.H. ergibt anteiligen Versorgungssatz Vergleichsberechnung § 35a KS a.F. Berechnungsschritte
Die Versicherungsverhältnisse KZVK BetrAV Pflicht- versicherung BetrAV Neu: Freiwillige Versicherung
Situation nach der Rentenreform Differenz zum letzten Netto-Entgelt. Absicherung durch und private Vorsorge Gesetzliche Rente: Max. 64 % des Netto-Einkommens. Erzielbar nach 45 Versicherungsjahren mit mind. durchschnittlichem Verdienst. „Riester-Förderung“ Staatliche Förderung als Ausgleich für die Absenkung der gesetzlichen Rente. Situation vor der Rentenreform Differenz zum letzten Netto-Entgelt. Absicherung durch und private Vorsorge Gesetzliche Rente: Max. 70 % des Netto-Einkommens. Erzielbar nach 45 Versicherungsjahren mit mind. durchschnittlichem Verdienst.
Die Aufgabe der KZVK BAV für Beschäftigte des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes Pflichtversicherung = sog. Betriebsrente freiwillige Versicherung = sog. Zusatzrente • Alters- • Erwerbsminderungs- • Hinterbliebenen- • versorgung Wahlrecht Wahlrecht
Leistungsunterschiede Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung • Wartezeit (60 Beitragsmonate) • Soziale Komponenten - Elternzeit - Geringverdiener - Altersteilzeit • Erwerbsminderungsversorgung mit Zurechnungszeiten • Hinterbliebenenversorgung mit Zurechnungszeiten • KeineWartezeit • Keine sozialen Komponenten • Erwerbsminderungsversorgung ohne Zurechnungszeiten • Hinterbliebenenversorgung ohne Zurechnungszeiten
Leistungsunterschiede Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung • Wahlmöglichkeiten- Erwerbsminderungsversorgung => Erhöhung Altersversorgung: bis 45 Lj. 20 % ab 46 Lj. 20 % abzügl. 1 % pro Jahr- Hinterbliebenenversorgung => Erhöhung Altersversorgung: Frauen 5 % Männer 20 % • Keine Wahl- möglichkeiten
Leistungsunterschiede Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung • Altersversorgung frühestens wie ges. RV (ab 62 Lj.) • Kürzung beivorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 % pro Monat, max. 10,8 % • Leistung grds. garantiert • Altersversorgung frühestens ab 60 Lj. (nach Beendigung Beschäftigungsverhältnis) • Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 % pro Monat, max. 18 % für Alters- renten und max. 10,8 % für Erwerbs- minderungs- und Hinterbliebenenrenten • Leistung besteht zu 25 % aus vorgezogenen Überschussanteilen, kann insoweit nicht grds. garantiert werden
Versicherungsrecht Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung • Beteiligter = Versicherungsnehmer • Einzelarbeitsvertragliche • Vereinbarung der Pflicht- • versicherung bei an sich nicht versicherungspflichtigen Beschäftigten • Mitnahme der Pflicht- • versicherung bei Arbeitgeber- wechsel im öffentl. Dienst • Entgeltumwandlung Beteiligter = Versicherungsnehmer • Eigenbeitrag Versicherter = Versicherungsnehmer • Jeder Beschäftigte kann freiwillig versichert werden • Möglichkeit zur Fortsetzung der frei- willigen Versicherung bei Arbeitgeber- wechsel • innerhalb der Kasse durch eigene Beiträge oder Entgeltumwandlung • innerhalb des öffentlichen Dienstes durch eigene Beiträge • außerhalb des öffentlichen Dienstes • Barwertübertragung bei wertgleicher • Versorgung
Überleitung / Arbeitgeberwechsel - In der Gesamtversorgung zwingend notwendig - Im Punktemodell nicht zwingend notwendig, aber für die Wartezeit bei der Pflichtversicherung (60 Monate) bzw. für die Bonuspunkte bei beitrags- freier Versicherung (120 Monate) weiter erforderlich! Die Ausgestaltung wird noch geregelt. Die Überleitung § 27 KS
Formen der freiwilligen Versicherung Entgeltumwandlung Arbeitgeber = Versicherungsnehmer Eigenbeitrag des Arbeitnehmers Versicherter = Versicherungsnehmer Beitragsabführung aus Bruttolohn - Steuerersparnis gemäß § 3 Nr. 63 - Pauschalversteuerung- Sozialversicherungs- beitragsersparnis bis 2008- Volle Versteuerung der daraus erwachsenden Rententeile- Arbeitgeberzuschuss (13 % des umgewandelten Betrages) für in der ges. KV Pflicht- versicherte aus Nettolohn -Volle individuelle Versteuerung - Fördermöglichkeit nach § 10 a EStG (Zulagen, Sonderausgabenabzug) = Riesterrente - Volle Versteuerung der daraus erwachsenden Rententeile bei Förderung nach § 10 a EStG
Förderung der betrieblichen Altersversorgung Entgeltumwandlung • Entgeltumwandlung bedeutet die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine Anwartschaft auf Versorgungs- leistungen • Rechtsanspruch gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG • Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 • Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der die • bAV besteht • Max. begünstigter Betrag: 4 % BBG -> 2.160 € ./. Beitragszahlung des Arbeitgebers • Zuschuss in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrages, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
Förderung der betrieblichen Altersversorgung Vorteile durch Entgeltumwandlung Steuer Aufwendungen: steuerfrei bis 4% der BBG-RV(2.160 € im Jahr 2002) (soweit nach AG-Finanzierung noch offen) Leistungen: Steuerpflicht in voller Höhe (Altersentlastungsbetrag 40%, max. 1.908 €) Sozialversicherung Aufwendungen: beitragsfrei bis 4% der BBG-RV(2.160 € im Jahr 2002) (soweit nach AG-Finanzierung noch offen) ab 2009: beitragspflichtig Leistungen: Beitragspflicht nur in der KVdR, PVdR
Steuerliche Auswirkungen der Entgeltumwandlung Steuerpfl.Einkommen Pflicht-beitrag AG Mögliche Entgeltum-wandlung Steuerersparnis Alleinstehend Verheiratet € / Jahr €/Jahr In % €/Jahr In % 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 54.000 200 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 2.000 2.160 1.960 1.760 1.560 1.360 1.160 960 760 560 360 160 0 0 399 399 391 363 334 281 230 155 65 0 0,00 22,67 25,58 28,75 31,29 34,79 36,97 41,07 43,06 40,63 0,00 0 0 122 318 284 244 218 166 110 46 0 0,00 0,00 7,82 23,88 24,48 25,42 28,68 29,64 30,56 28,75 0,00
Förderung der betrieblichen Altersversorgung Die Entgeltumwandlung Diesem Beispiel liegt die Steuerklasse III/1 zu Grunde. Beabsichtigte Vorsorge = 600 € jährlich ohne mitSteuerbrutto 30.000.€ 30.000 €Vorsorge durch Umwandlung 0 € 600 €verbleibendes Steuerbrutto 30.000 € 29.400 €Steuer/Kirchensteuer/Soli 2.243 € 2.072 €SV-Beiträge (20,4%) 6.120 € 5.997 €Gesamtabzüge 8.363 € 8.069 € Netto-Einkommen 21.637 € 21.331 €abzügl. Vorsorge ohne Umwandlung 600 € 0 €verfügbares Einkommen 21.037 € 21.331 €Liquiditätsvorteil 0 € 294 € zuzüglich AG-Zuschuss 13 % 78 €
Riester-Förderung Voraussetzung für die Zulagenförderung: Zahlung eines erforderlichen Mindestbeitrags in Prozent des sv-pflichtigen Einkommens des Vorjahres. (§ 10a, §§ 79 ff. EStG)
Beispiel für die Riester-Förderung im Jahre 2002 Der Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig und hat Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder. SV-pflichtiges Einkommen 30.000,00 € 1 % Sparleistung 300,00 € abzügl. 1 x Grundzulage 38,00 € abzügl. 2 x Kinderzulage 92,00 € Förderung 130,00 € Eigenbetrag 170,00 € Förderquote 43,33 %
Deckung der Versorgungslücke Beispiel: 30-jähriger Mann, Steuerklasse III/ 2 Beabsichtigte Vorsorge = 600 € jährlich Private Vorsorge 30.000 € 0 € 30.000 € 8.363 € 21.637 € 600 € 0 € 0 € 21.037 € 600 € 0 € 0 % Riester- Förderung 30.000 € 0 € 30.000 € 8.363 € 21.637 € 600 € 38 € 92 € 21.159 € 470 € 130 € 21,66 % Entgelt- umwandlung 30.000 € 600 €29.400 € 8.069 € 21.331 € 0 € 0 € 0 € 21.331 € 306 € 294 € 78 € 62,00 % Steuerbrutto Vorsorge durch Entgeltumwandlung verbleibendes Steuerbrutto Gesamtabzüge Netto-Einkommen ./. Vorsorge ohne Entgeltumwandlung + Grundzulage + Kinderzulage Verfügbares Einkommen Kosten zur Deckung der Versorgungslücke Liquiditätsvorteil zzgl. AG-Zuschuss 13 % Förderquote
Freiwillige Versicherung Fälligkeit von Beiträgen € • Fälligkeit der Beiträge: • grundsätzlich 1 x jährlich • monatliche Zahlung in gleichbleibender • Höhe möglich • jährlich mindestens 1 / 160stel der Bezugsgröße nach • § 18 Abs. 1 SGB IV (176 €) • bei Geringverdienern auch weniger möglich • Sonderzahlungen möglich
Steuerliche Behandlung der Leistungen Als Grundsatz gilt: Arbeitseinkommen ist zu versteuern. Hieraus folgert: Wenn das Arbeitseinkommen in der Ansparphase der Altersvorsorge steuerfrei ist, dann entsteht auf die Leistungen Steuerpflicht = Nachgelagerte Besteuerung Vorteile nachgelagerter Besteuerung: In der Sparphase stehen die vollen Bruttobeträge zur Verfügung und erwirtschaften Zins und Zinseszins. In der Leistungsphase ist das steuerpflichtige Einkommen i.d.R. wesentlich geringer, so dass aufgrund der Steuerprogression entweder keine oder eine erheblich geringere steuerliche Belastung entsteht.
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