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Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkraft „Wo aber Gefahr ist wächst das Rettende auch“

Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkraft „Wo aber Gefahr ist wächst das Rettende auch“. Inhalte: Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter? Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden? Welche Qualifikation müssen Sicherheitsbeauftragte haben?

annelise
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Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkraft „Wo aber Gefahr ist wächst das Rettende auch“

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Presentation Transcript


  1. Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkraft„Wo aber Gefahr ist wächst das Rettende auch“ Inhalte: • Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter? • Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden? • Welche Qualifikation müssen Sicherheitsbeauftragte haben? • Was ist eine Sicherheitsfachkraft? • Für wen gelten die Bestimmungen? • Welche Betreuungsformen gibt es? • Was ist eine Regelbetreuung? • Was ist das Unternehmermodell? • Ab wann gelten die Vorschriften? • Erläuterung zum Bestellverfahren Begleitheft

  2. Nachdenkenswertes Peter Pech bleibt dabei. Er sagt, wo es langgeht! In seinem Betrieb hat er das Sagen!! Kommentare zu seiner Betriebs-führung verbittet er sich!!! Er sitzt am längeren Hebel!!!! Wer muckt, der fliegt!!!!!Basta!!!!!! Zugegeben, Gloria Glücklich war erst er-schrocken, als sie von ihrem ehemaligen Chef gefragt wurde, ob sie nicht Sicherheits-fachkraft werden wolle. Erst ein Jahr war sie Sicherheitsbeauftragte. Als beliebte Kollegin wurde sie gefragt, wenn die Sicherheits-fachkraft auf das Tragen von Helmen bestand, diese aber die teure Frisur in einen Wischmopp verwandelten. Jetzt sah sie die Chance, sich intensiver mit den einzelnen Vorschriften durch die Schulungen bei der Berufsgenossenschaft vertraut zu machen. Helme trägt seitdem keiner im Betrieb, denn Gloria konnte mit ihrem neu erworbenen Wissen die Gefährdungen, die einen Helm erforderlich machten, beseitigen.

  3. Welche Aufgabenhat ein Sicherheitsbeauftragter? Die Sicherheitsbeauftragten (Sb) unter-stützen die Fachkraft für Arbeits-sicherheit bei allen Belangen des Arbeits-schutzes. Sie gewährleisten die tägliche Arbeits-sicherheit an der Maschine und machen auf Mängel aufmerksam. Bei Vorhandensein eines Arbeitsschutz-ausschusses (ASA) ist der Sicherheits-beauftragte Teilnehmer.

  4. Wann muss ein Sicherheits-beauftragter bestellt werden? Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII § 22 ist bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter formlos zu bestellen! Berufsgenossenschaften können aber davon abweichende Regelungen treffen. In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) VBG 1 bzw. BGV A1 § 20 der jeweiligen Berufsgenossen-schaft bzw. der Anlage 2 dieser Unfallver-hütungsvorschrift ist festgelegt, wie viele Sicherheitsbeauftragte für den Betrieb zu bestellen sind. Ab wie vielen Beschäftigten weitere Sicher-heitsbeauftragte zu bestellen sind, ist dem Anhang 1 der UVV VBG 1 / BGV A1 zu entnehmen, denn fast jede Berufsgenossen-schaft hat andere Regelungen hierfür getroffen. Internettipps: Sozialgesetzbuch § 22 BGV A1 § 20

  5. Welche Qualifikation müssenSicherheitsbeauftragte haben? Sicherheitsbeauftragte müssen eine Ausbildung der zugehörigen Berufsgenossenschaft erhalten, die regelmäßig zu ergänzen ist. Die Kosten dieser Aus- und Fortbildungen werden von den Berufsgenossenschaften getragen. Dies bezieht sich jedoch nur auf die unmittelbaren Kosten, wie z. B. Seminarge-bühren.

  6. Was ist eine Sicherheitsfachkraft? Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer • eingestellt oder • freiberuflich tätig sein oder auch • einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige Sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb pro Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. Internettipp: § 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

  7. Für wen gelten die Bestimmungen? Früher waren in den Unfallverhütungsvorschriften Schwellenwerte für die Arbeitnehmerzahl festge-legt, unterhalb derer keine Fachkraft für Arbeits-sicherheit und kein Betriebsarzt bestellt werden musste. Mit der Umsetzung einer EU-Rahmen-Richtlinie in nationales Recht ist die Betreuung aller Betriebe gefordert. Die Berufsgenossenschaften haben deshalb seit Ende 1996 die entsprechenden Vorschriften geändert. Alle Betriebe ab einemArbeitnehmer müssen eine Arbeitssicherheitstechnische bzw. Arbeits-medizinische Betreuung nachweisen.

  8. Welche Betreuungsformen gibt es? Fast alle Berufsgenossenschaften bieten den Betrieben, die bisher nicht unter die Betreuungspflicht fielen, die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsformen. Beispiel:

  9. Was ist eine Regelbetreuung? I Bei der Regelbetreuung müssen vorgeschriebene Jahreseinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft bzw. den Arbeitsmediziner eingehalten werden. Diese ergeben sich aus: • der Zuordnung zu Gefährdungsklassen • der Anzahl der in den Gefährdungsklassen beschäftigten Arbeitnehmer • den festgelegten Einsatzzeiten in den Gefährdungsklassen je Arbeitnehmer.

  10. Kaufmännischer und verwaltender Bereich Was ist eine Regelbetreuung? II Die Einsatzzeiten sind in den einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedlich. Bei fast allen Berufsgenossenschaften muss eine Mindesteinsatzzeit abgeleistet werden. Beispiel: Süddeutsche Metall BG (Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer) Betriebsart EinsatzzeitenArbeitssicherheit EinsatzzeitenArbeitsmedizin 0,2 0,2 Alle übrigen Bereiche 2,1 0,5 Mindesteinsatzzeit (Stunden/Jahr) 10,0 2,0

  11. Was ist das Unternehmermodell? Das Unternehmermodell ist speziell für die Sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbe-trieben eingeführt worden. Fast alle Berufsge-nossenschaften bieten diese Möglichkeit an. Der Unternehmer nimmt an Informations- und Motivationsveranstaltungen teil und verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen Fortbildungs-maßnahmen zu besuchen. Die Regelbetreuung entfällt. Vorrausetzung für die Teilnahme am Unter-nehmermodell ist • das Unterschreiten einer bestimmten Arbeitnehmerzahl • der Nachweis einer zusätzlichen qualifizierten bedarfsgerechten Beratung(nicht bei allen Berufsgenossenschaften). Die Teilnahme am Unternehmermodell ist jedoch keine Ausbildung zur Sicher-heitsfachkraft.

  12. Ab wann gelten die Vorschriften? Viele Berufsgenossenschaften räumten den Kleinbetrieben je nach Betriebsgröße und/oder Gefährdungspotenzial Übergangsfristen ein, ab denen die Sicherheitstechnische und die Arbeitsmedizinische Betreuung gewährleistet und nachgewiesen werden muss. Die Über-gangsfristen sind mittlerweile bei fast allen Branchen abgelaufen. Der Betrieb kann sich für eine Betreuungsform entscheiden, sofern diese von der Berufs-genossenschaft zugelassen wird. Aufwand und Nutzen muss hier jeder Unternehmer für sich und seinen Betrieb prüfen. Die Einstellung oder Schulung einer eigenen Sicherheitsfachkraft bzw. eines Arbeitsmedi-ziners ist für Kleinbetriebe selten rentabel. Betriebsinhaber sollten daher frühzeitig externe Angebote einholen, um diese genau prüfen und einen Kostenvergleich anstellen zu können.

  13. Externer Vergabe an überbetrieblichen Dienst oder freiberufliche Fachkraft Bei externer Vergabe sollten folgende Punkte im Vertrag enthalten sein: • rechtliche Grundlage der Aufgabenwahr-nehmung • formelle Aufgabenübertragung • zeitliche Vorgaben für die Aufgabenwahr-nehmung • Berichtspflicht und Leistungsdokumentation • Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsge-heimnissen • Umfang der Leistungen • Haftungsumfang. TIPP: Teilweise haben Innungen, Landesverbände bzw. Kreishandwerkerschaften so genannte Rahmenver-träge mit entsprechenden Dienstleistungsunter-nehmen abgeschlossen. So kann den Mitglieds-betrieben die Betreuung kostengünstig angeboten werden, da durch die Zusammenlegung mehrerer Betriebe Betreuungszeiten reduziert werden können.

  14. Vielen Dank und bleiben Sie gesund

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