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Invalidenversicherung (IV)

Invalidenversicherung (IV). Eine kurze Einführung. Hauptmerkmale einer Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Menschen sind obligatorisch versichert

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Invalidenversicherung (IV)

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Presentation Transcript


  1. Invalidenversicherung (IV) Eine kurze Einführung

  2. Hauptmerkmale einer Sozialversicherung • Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Menschen sind obligatorisch versichert • Finanziert entweder über Lohnprozente (AHV, IV; ALV, Mutterschaftsversicherung, EO, UVG) oder über die vom Bundesrat genehmigten Prämien (KVG) • Alle (ob reich oder arm) erhalten die gleichen Leistungen gemäss den gesetzlichen Grundlagen • Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) • Rekursinstanz: 1. Verwaltungsgericht 2. Bundesgericht

  3. Hauptmerkmale einer Privatversicherungz.B. Zusatzversicherung bei der Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung • Versicherungen sind freier in der Auswahl der Versicherten und in der Festlegung der Leistungen (Reglemente müssen aber auch vom Bundesrat akzeptiert sein) • Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Privatversicherungen • Rekursinstanz: Zivilgericht

  4. Zweck der IV • Eingliederung von Menschen mit chronischer Krankheit oder Behinderung vor allem ins berufliche, aber auch ins soziale Leben. • Daher: Eingliederung vor Rente.

  5. IV – das Verfahren • Früherfassung: seit letzter Gesetzes-Revision Meldung auch möglich durch Ärzte, Angehörige, Arbeitgeber etc., ersetzt jedoch nicht die Anmeldung • Anmeldung durch die versicherte Person mit Anmeldeformular • Abklärung der IV-Stelle: Voraussetzung für grundsätzlichen Anspruch, Einholen von Auskünften (Arztberichte), Einbezug von Fachpersonen, RAD, Sozial- und Privatversicherungen etc. • Vorbescheid – Möglichkeit, sich innert 30 Tagen dazu zu äussern (mündlich oder schriftlich), nicht kostenpflichtig • Verfügung – Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen, kostenpflichtig

  6. Leistungen der IV

  7. Der IV-Arztbericht • Nur dort antworten, wo Sie eine Einschätzung geben können • Wenn Arbeitsunfähigkeit nicht absolut in % ausgedrückt werden kann, dann beschreiben • evtl. Beobachtungen, Äusserungen zu Hilfe nehmen • Nicht nur medizinische Terminologie verwenden – die SachbearbeiterInnen sind keine Ärzte, können zwar den IV-Arzt hinzuziehen, aber den Entscheid fällen sie. Die SachbearbeiterInnen müssen verstehen, was z.B. die Diagnosen im konkreten Fall bedeuten und welche Auswirkungen sie in Bezug auf die berufliche Tätigkeit haben.

  8. Berufsberatung • Jeder Kanton hat die eigene Beratungsstelle • ausgebildete BerufsberaterInnen mit speziellen Fachkenntnissen über berufliche Einschränkungen und spezielle Ausbildungsinstitutionen • Schriftliche Anmeldung frühzeitig genug, ein Erst-Termin sollte ca. innert 2 Wochen gelingen • IV kann auch berufliche Zusatzkosten finanzieren z.B. Transport

  9. Hilfsmittel • Anspruch auf Hilfsmittel haben alle Versicherten. Ist nicht auf GG beschränkt. Die Beeinträchtigung muss aber längerdauernd (mind. 1 Jahr) oder bleibend sein • Die Hilfsmittelliste der IV ist abschliessend und dient der beruflichen Eingliederung siehe Kreisschreiben (Internetadresse auf Folie 14) • Achtung: Unterschied zwischen Hilfsmittel und Behandlungsgerät (Bei Hilfsmitteln vorherige Nachfrage im IV-Depot, SAHB)

  10. IV-Renten • Wenn alle Massnahmen geprüft worden sind und die Erwerbsfähigkeit trotzdem nicht verbessert werden kann, besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Rentenanspruch: bei mindestens 40% Viertelsrente bei mindestens 50% halbe Rente bei mindestens 60% Dreiviertelsrente bei mindestens 70% ganze Rente • Ab ganzer Rente sind keine zusätzlichen IV-Massnahmen möglich

  11. Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätsgrad • Arbeitsfähigkeit wird in der Regel nach der gegenwärtigen Tätigkeit eingeschätzt und kann deshalb immer wieder variieren (Bsp. CF-Patient ist als Landschaftsgärtner nur zu 30% arbeitsfähig, in einer Bürotätigkeit jedoch zu 100%) • Invaliditätsgrad kann höher sein, da das invalide Einkommen mit der Ausbildung und mit dem Einkommen von Gesunden mit derselben Ausbildung in Bezug gesetzt wird Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie der Invaliditätsgrad Für die IV massgebend ist der Invaliditätsgrad

  12. Berechnung der IV-Rente Beispiel: Validen-Einkommen (ohne Invalidität) gem. Ausbildung 60‘000.— Invalideneinkommen 20‘000.-- (es spielt hier keine Rolle, ob 1 Tag oder 5 Tage Arbeit) Differenz von 40‘000.– entspricht 67% = Dreiviertelsrente Für die Rentenhöhe sind massgebend: • Die anrechenbaren Beitragsjahre • Die Erwerbseinkommen • Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Minimale ganze Rente 1‘140.--, maximale 2‘280.--

  13. Hilflosenentschädigung (HE)ist nicht auf GG beschränkt Hilflosigkeit im Sinne der IV ist: • Wenn ein Versicherter in mind. 2 von den folgenden 6 Bereichen Hilfe durch Dritte benötigt.Aufstehen/Absitzen, Fortbewegung, Essen, Notdurft, An- Auskleiden, Körperpflege (selten bei CF-Erwachsenen) • und • Wenn der Zustand der Hilflosigkeit bereits mind. 1 Jahr angedauert hat und weiterdauern wird • Bei sehr intensiver Betreuung (mind. 4h) zusätzlich evtl. Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen • Beachte auch Sonderfälle von Hilflosigkeit bei Minderjährigen CF

  14. Literatur • Internet: www.ahv-iv.infoFormulare zum Herunterladen, Merkblätter etc • www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/leistungen/allgemeine leistungen/arzneimittelSpezialitätenliste inkl. GGML unter Rechts- und Vollzugsgrundlagen die MiGel (Mittel- und Gegenstandsliste) • Kreisschreiben: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/page:2/lang:deu/category:34 • IV-Stellen: http://www.ahv-iv.info/andere/00145/index.html?lang=de • Informationen und Beratung bei der zuständigen SozialarbeiterIn

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