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Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz)

Sanierungsverfahren, §§ 2-6. Einleitung des Verfahrens Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit durch das Kreditinstitut bei der BaFin unter Vorlage eines Sanierungsplans und Vorschlag eines Sanierungsberaters UND Folgeantrag der BaFin an OLG. - Sonderbeauftragter

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Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz)

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  1. Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung des Verfahrens Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit durch das Kreditinstitut bei der BaFin unter Vorlage eines Sanierungsplans und Vorschlag eines Sanierungsberaters UND Folgeantrag der BaFin an OLG - Sonderbeauftragter - Übertragungsanordnung - Erweiterte Befugnisse zur Verbesserung der Solvenz- und Liquiditätslage • Sanierungsplan • Erstellung durch das Kreditinstitut • Enthält alle Maßnahmen die geeignet sind, eine Sanierung des Kreditinstitutes ohne Eingriff in Drittrechte zu erreichen • - Sanierungsplan kann eine Privilegierung von Sanierungskrediten in einem anschließenden Insolvenz vorsehen • Sanierungsberater • - Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung • - Umfassendes Auskunfts-, Einsichts-und Prüfungsrecht Sonderbeauftragter - Bestellung durch die BaFin - Umfassendes Informations- und Teilnahmerecht - Ausübung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen anstelle von Geschäftsleitern oder Organen - Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Solvenz- und Liquiditätsproblemen • Voraussetzungen der Übertragungsanordnung • - Bei Bestands- und Systemgefährdung des Kreditinstitutes (grundsätzlich möglich ohne vorhergehendes Sanierungs- oder Reorganisationsverfahren) • Anordnung durch die BaFin im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss der FSMA • Inhalt der Übertragungsanordnung • - Vollständige oder partielle Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten auf eine private oder öffentlich-rechtliche juristische Person (Brückeninstitut) • - Das übertragende Institut erhält als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder eine Bemessung in Geld • - Innerhalb von 4 Wochen nach Übertragung kann eine partielle Rückübertragung angeordnet werden • - Aufhebung der Erlaubnis des übertragendenKreditinstituts • - Rechtsschutz durch Anfechtung der Über-tragungsanordnung binnen 4 Wochen • Organhaftung • Verlängerung der Organhaftung für • Institute nach KWG entspr. § 93 AktG Gerichtliche Maßnahmen auf Vorschlag der BaFin - Untersagung der Tätigkeit der Geschäftsleitung - Aufnahme des Sanierungsberaters in die Geschäftsleitung - Untersagung von Entnahmen und Ausschüttungen - Prüfung und Anpassung von Vergütungssystemen Restrukturierungsgesetz Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel 3 - 17

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