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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II). „Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV)“. Arbeitslosenhilfe. Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung (§§ 6, 6a). Vorrang der
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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) „Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV)“
Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe für Erwerbsfähige Grundsicherung für Arbeitsuchende Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung (§§ 6, 6a) Vorrang der Eingliederungs- vor der Geldleistung (§ 3, Abs. 3)) Grundsatz des Förderns und Forderns (§§ 2, 3) Leistung folgt dem Subsidiaritäts- Prinzip (§ 5) Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit (§ 1)
Berechtigter Personenkreis (§ 7 SGB II) • Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen . • Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein • (§ 8 SGB II). • Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus den einzusetzenden Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann (§ 9 SGB II). (Vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen)
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) • Der erwerbsfähige Hilfebedürftige • Die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes • Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner - die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt - minderjährige unverheiratete Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beschaffen können.
Alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Abzusetzen sind: Grundfreibetrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr für den eH und seinen Partner, jeweils min. 4100 € und max. 13000 € Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr), wenn Verwertung auf Grund vertraglicher Vereinbarung vor Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist Vermögensteile in „Riester“-Anlageformen Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen u.a.: - Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - Leistungen nach § 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld) Aber: Verletztenrenten, die Verdienstausfälle ausgleichen, werden voll angerechnet. Abzüglich Steuern, SV-Beiträge, Beiträge zu ges. vorgeschr. Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten. Für Erwerbstätige als Anreiz zur Arbeitsauf-nahme zusätzl. Freibetrag von 15, 30, 15 %des Nettoverdienstes Bedürftigkeitsprüfung Vermögen (§ 12 SGB II) Einkommen (§ 11 SGB II)
Eingliederungsleistungen (1) Benennung eines Fallmanagers (1 FM für höchstens 75 Hilfebedürftige) Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind: § 16 Abs. 1 SGB II: Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbes. Förderung der Weiterbildung, der Ausbildung, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, EGZ, ABM, Vermittlungs-gutschein) § 16 Abs. 2 SGB II: Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, Einstiegs-geld, AtG-Leistungen)
Eingliederungsleistungen (2) Einstiegs-geld (§ 29 SGB II) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, wenn zur Ein- gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich Höhe: Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft Art: Zuschuss zum Alg II Dauer: höchstens 24 Monate, wenn für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht Schaffung von (auch sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsgelegenheiten für Leistungsbezieher, die keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 S. 1, alter § 19 Abs. 1 BSHG) Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gegen Mehraufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 3 S. 2, alter § 19 Abs. 2 BSHG)
Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II) • Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eH) ist jede Arbeit zumutbar. Ausnahmen: • eH ist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage • die Ausübung der Arbeit erschwert wegen besonderer kör-perlichen Anforderungen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit • die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung des Kindes des eH oder seines Partners • Unvereinbarkeit der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen • sonstiger wichtiger Grund (Ermessen)
Gewährung an erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 19ff SGB II) Gewährung an nicht erwerbs-fähige Hilfebedürftige,die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII besteht (§ 28 SGB II) Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
jeweils zuzüglich • Leistungen für Unterkunft und Heizung • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenauf-wändiger Ernährung • Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe (Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt, für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräten sowie mehrtägige Klassenfahrten) • Für Bezieher von Alg II ggf. ein befristeter Zusachlag von bis zu 160 Euro jeweils für den eH und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind • Für Bezieher von Alg II die zu zahlenden Beiträge zur KV, PV und RV sowie für Bezieher von Sozialgeld zur KV und PV Pauschalierte Regelleistungen beiArbeitslosengeld II und Sozialgeld
Sanktionen: Absenkung und Wegfall (§ 31 SGB II) • Bei: • Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung • Pflichtverletzung, z.B. keine Eigenbemühungen • Ablehnung oder Aufgabe einer Arbeit oder Arbeitsgelegenheit • Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 SGB II • Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit • Bei: • Melde- • versäumnis Ohne wichtigen Grund Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Absenkung unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe • Bei Meldeversäumnis um 10 % der Regelleistung • Bei allen anderen Tatbeständen um 30 % der Regelleistung • Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Direktzahlung an Vermieter Bei wiederholter Pflichtverletzung zusätzliche Minderung um den Vomhundertsatz der ersten Stufe, ggf. Erbringung von Sachleistungen in angemessenem Umfang Absenkung für drei Monate ab Folgemonat der Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes
Kranken-versicherung Pflege-versicherung Renten-versicherung Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 125 Euro monatlich Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 14,90 Euro monatlich Pflichtversicherung Beitrag: auf Basis des jeweiligen Mindestbeitrages (zzt. 78 Euro) Soziale Sicherungder erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Alle arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen (Beratung, Vermittlung, Förderung von ABM, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung) Zahlung der monatlichen Regelleistung, der Mehrbedarfe, des befristeten Zuschlages nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Durchführung der Sozialversicherung der Alg-II-Empfänger Leistungen für Unterkunft und Heizung Kinderbetreuungsleistungen Schuldner- und Suchtberatung psychosoziale Betreuung Übernahme nicht von der Regelleistung umfasster einmaliger Bedarfe Träger der Grundsicherung und Zuständigkeiten(§ 6, 6a SGB II) Agentur für Arbeit Kommunale Träger Option auf Übernahme der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6a SGB II
Finanzierung (§ 46 SGB II) Der Bund trägt die Kosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten. Die kommunalen Träger tragen die Kosten, soweit die Leistungen durch sie erbracht werden. Die Bundesagentur erstattet dem Bund viermal pro Jahr einen Aussteuerungsbetrag für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der innerhalb von 3 Monaten nach dem Bezug von Alg einen Anspruch auf Alg II erworben hat. In den Fällen des § 6a (Option kommunaler Trägerschaft) regelt das Nähere der Finanzierung ein Bundesgesetz.
Zwei Varianten der Umsetzung Job-Center In Arbeitsgemeinschaften Alg II (Arge) Alg Agentur für Arbeit Kommunaler Träger Job-Center Kommunale Trägerschaft Alg Alg II
Exkurs: Was ist eine Arbeitsgemeinschaft (ArGe) ?(§ 94 SGB X) 1. Sie ist ein rechtlicher Rahmen für verbindliche Zusammen-arbeit von Leistungsträgern, aber kein eigener Leistungsträger 2. Die ArGe entscheidet über die ihr übertragenen Aufgaben durch einen einheitlichen Verwaltungsakt. 3. Sie hat einen Geschäftsführer, der sie nach außen und innen vertritt. 4. Sie kann ein Budget haben.Sie kann eine Trägerversammlung haben.Sie kann die Form einer gGmbH haben.
Ziele der Arbeitsgemeinschaften: 1. Gemeinsame Leistungserbringung durch BA / Kommunen im Job-Center muss soweit wie möglich sichergestellt werden 2. Kooperation zwischen BA und Kommune muss auf Eigeninteresse beruhen, da der Gesetzgeber aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung die Kommunen nicht zwingen kann, dieser beizutreten. 3. Modell der ArGe muss verwaltungstechnisch durchführbar sein und darf nicht zu mehr Bürokratie führen.
Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II: • BA und Kommunen bilden eine Arbeitsgemeinschaft; die Bestandteil des JobCenters ist. Weitere Teile des JobCenters: Gemeinsame Anlaufstelle und Arbeitslosenversicherung. • Arbeitsgemeinschaft ist rechtlich vorgeschrieben. BA überträgt kraft Gesetzes Aufgaben an ArGe Aber: Konkrete Ausgestaltung wird vor Ort entschieden. • Aufgabenübertragung an ArGe von Kommunen fakultativ. Wenn erfolgt, dann Entscheidung durch einheitlichen Verwaltungsakt. Ergebnis: Wenn Aufgabenübertragung durch Kommunen erfolgt, dann Leistung aus einer Hand und gleichberechtigte Mitwirkung sichergestellt.
Option kommunaler Trägerschaft Kreisfreie Städte und Kreise sind auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom BMWA durch Rechtsverordnung als Träger zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. In einer entsprechenden Entschließung des Bundesrates (BR-Drucksache 943/03) fordert dieser die Bundesregierung auf, bei Entwurf eines entsprechenden Gesetzes (bis 29.02.04) insbesondere folgendes zu berücksichtigen: • Fristen für die Ausübung der Option • Regelungen zum Datenaustausch, zur Statistik, zur Wirkungsforschung • Regelungen zur Finanzierung • Regelungen für das Auslaufen der Optionl
Ziele des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II („Optionengesetz“): 1. Die Kommunen müssen kurzfristig entscheiden können, ob sie optieren. 2. Den optierenden Kommunen muss eine angemessene Finanzausstattung für die übernommenen Aufgaben zur Verfügung stehen. 3. Echter und fairer Wettbewerb zwischen BA und optierenden Kommunen ==> gleiche Voraussetzungen 4. Anreize für wirtschaftliche Verwendung knapper Haushaltsmittel
Verfassungsrechtlicher Änderungsbedarf (1) Problem: Wie kann verfassungsrechtlich • die Übertragung der Aufgaben auf die Optionsgemeinden und • die Finanzierung der Aufgaben bei den Optionsgemeinden • durch den Bund erfolgen? • Verfassungsrechtliche Schranken: • Bund hat im kommunalen Bereich grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). • Nach dem in § 104a GG verankerten Konnexitätsprinzip müssten die Länder/Kommunen die Zweckausgaben und Verwaltungsausgaben bei der Ausführung als eigene Angelegenheit selbst tragen. • Das Grundgesetz sieht keine unmittelbaren Finanzzuweisungen des Bundes an die Kommunen vor.
Verfassungsrechtlicher Änderungsbedarf (2) Lösungsalternativen: Ergänzung des Art. 106 GG um einen Abs. 8a, der Finanzzuweisungen an Kommunen zulässt. Ergänzung des Art. 120 Abs. 1 GG um einen Satz 5 der bestimmt, dass der Bund die Kosten für die optierenden Kommunen trägt. Einschaltung der Kommunen in den Verwaltungsvollzug des SGB II auf dem Weg der Organleihe.
Mögliche Inhalte des „Optionengesetzes“ 1. Regelung zur Übertragung der Aufgaben nach § 6a SGB II auf die Kommunen. 2. Regelung der Finanzierung - Bei Mittelzuweisung Gleichbehandlung von optierenden Kommunen und Agenturen für Arbeit. - Gesamtbudget für Mittel für Eingliederungsleistungen und Personal-und Sachkosten; nicht verausgabte Mittel werden teilweise einer „Eingliederungsrücklage“ zugeführt - Zuteilung der Mittel nach Zahl der Leistungsbezieher in Gebietskörperschaft - Spitze Erstattung des ausgezahlten Alg II/Sozialgeldes. 4. Regelung des Datentransfers zwischen Agenturen für Arbeit und optierenden Kommunen „Reparatur- und Anpassungsbedarf“ des SGB II
dar. mit Erwerbstätigkeit über 15 h Erwerbsfähige Erwachsene Personen insgesamt Kinder unter 18 Jahren Bedarfsgemeinschaften 376.000 3.078.000 4.545.000 1.340.000 2.265.000 Betroffener Personenkreis - Eine Schätzung für den Stand im Startjahr 2005
Wie geht es weiter? 1. Bildung von Arbeitsgemeinschaften - Workshops Agenturen und Kommunen - bis Ende April - Bildung der Arbeitsgemeinschaften - bis Ende Juni - Aufbau der Arbeitsorganisation - bis Ende September - Beginn der Tätigkeit - 1. Oktober 2004 2. Perspektive des kommunalen Optionengesetz - Verfassungsänderung/Föderalismuskommission ? - Gesetzgebung bis 14. Mai 2004 ?