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SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF

SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF. An Stelle des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit tritt ein bescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung des " Sonderpädagogischen Förderbedarfs". Grundbedingung dafür ist nach wie vor das

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SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF

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  1. SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF An Stelle des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit tritt ein bescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung des " Sonderpädagogischen Förderbedarfs". Grundbedingung dafür ist nach wie vor das Vorliegen einer psychischen oder physischenBehinderung und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit, dem Unterricht einer REGELSCHULE ( Volks- oder Hauptschule bzw. AHS–Unterstufe ) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu können. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  2. Der Begriff “Behinderung” ist nicht zwingend im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu sehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen ! Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  3. SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF Versuch einer operationalen Definition: Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind demUnterricht nicht zu folgen vermag, wenn • - seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichen • - durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlich- keitsentwicklung nicht erreicht werden können • - auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden können Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  4. SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF Versuch einer operationalen Definition: Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, wenn seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichen durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden können auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden können Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  5. Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF) Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Eltern / Erziehungsberechtigte Schule von Amts wegen Bezirksschulrat ermittelt den sonderpädagogischen Förderbedarf! Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  6. Der Bezirksschulrat ermittelt den sonderpädagogischen Förderbedarf • Sonderpädagogisches Gutachten (verbindlich) • Schulpsychologisches Gutachten (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) • Schul- oder amtsärztliches Gutachten (falls erforderlich) • Gutachten von Personen, die das Kind pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreuen bzw. betreut haben (bei Vorlage durch Eltern/Erziehungsberechtigte) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  7. bei Beantragung durch Erziehungsberechtigte: mündliche Verhandlung • probeweise Aufnahme: Kurs gem. § 25/6 SchOG zur Überprüfung des SPF Bescheidmäßige Feststellung oder Ablehnung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs durch den Bezirksschulrat • Beratung der Eltern / Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten und den zweckmäßigsten Schulbesuch (Regelschule oder Sonderschule) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  8. Bildungswege für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, zu besuchen ... eine den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllende Volks- oder Hauptschule bzw. AHS-Unterstufe (soweit vorhanden) oder eine geeignete Sonderschule oder Sonderschulklasse (soweit vorhanden) Feststellung der nächstgelegenen VS, HS, AHS bei fehlender Fördermöglichkeit an einer VS, HS, AHS Bericht des Bezirksschulrates über das Fehlen entsprechender Fördermöglichkeiten und etwaige Antragstellungen Maßnahmen zur Ermöglichung des Schulbesuches unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  9. SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF -L E H R P L A N E I N S T U F U N G 1. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 2. Verfahren bzw. Entscheidung über den zu unterrichtenden Lehrplan 3.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Entscheidung über den zu unterrichtenden Lehrplan Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  10. Welcher LEHRPLAN ? • Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen der Integration eine Regelschule (VS, HS.....) besuchen, muss nicht in jedem Fall unbedingt der Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen. • Im Regelfall werden jedoch zur entsprechenden Förderung des Kindes zumindest teilweise die entsprechenden Sonderschullehrplanbestimmungen anzuwenden sein (BMUK - Erlass). Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  11. SchUG § 17 Abs. 4 Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung • der BEZIRKSSCHULRAT zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan eineranderen Schulart zu unterrichten ist, • die SCHULKONFERENZzu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält. (BGBl. Nr. 514 / 1993, Z 8) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  12. Behinderungen - Störungen Behinderungen sind irreversible Beeinträchtigungen, die sich durch individuelles Fördern bessern, aber nicht beheben lassen. Störungen Sind reversible Beeinträchtigungen, die zeitlich begrenzt sind bzw. sein können. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  13. Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinderab der 5. Schulstufe (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005) Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei die Schulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen vom Lehrplan festzulegen hat. Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann. Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  14. SchUG § 11 Abs.6 Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist. (BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5, BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  15. SchUG § 18 Abs. 6 Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. (BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  16. Kann trotz Berücksichtigung des § 11 Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht das Auslangen gefunden werden, ist für das Kind ein Sonderlehrplan seitens der Schulbehörde I. Instanz per Bescheid zu erlassen. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  17. Qualitätskriterien für integrativen Unterricht 1. Arbeit an den Übergängen (vorschulischer Bereich - Schule, Grundschule –Sekundarstufe I, Sekundarstufe I – Polytechnische Schule bzw. nachschulischer Bereich) Wissenstransfer speziell über Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) oder Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen Wissenstransfer über arbeitsmethodische Vorgangsweisen (Lehr- und Lernformen, spezielle Fördermethoden, individuelle Förderpläne……) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  18. 2. Klassenzusammensetzungen • Kinder mit dissozialem Verhalten • Anzahl der Kinder mit und ohne SPF • Kinder mit anderen besonderen Bedürfnissen (Sprachförderung …..) Überprüfung auf sinnvolle Zusammensetzung bei parallel geführten Klassen! Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  19. 3. Wissenstransfer innerhalb des Lehrkörpers • Allgemeines Wissen über Formen der Behinderung (Lernbehinderung, Sinnesbehinderung …..) • Unterschied: Behinderung – Störung • Vertiefung des Wissens über und im Umgang mit dissozialem Verhalten • Allgemeines wissen über kulturelle Hintergründe bei Kindern mit anderer Muttersprache (Basissprache) • Überprüfung und eventuelle Anpassung der Rahmenbedingungen (Ausstattung, Raum, Lehrmittel…..) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  20. 4. Klassenvorstand • Hohe Wochenstundenanzahl in der Klasse • Auch Integrations- bzw. StützlehrerIn kann Klassenvorstand sein • Steuerungsfunktion des Klassenvorstandes deutlich machen Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  21. 5. Qualität der Zusammenarbeit im Team • Verbindliche Zeiträume für Planungsprozesse schaffen • Schaffung / Beibehaltung von Kernteams ; Kontinuität sichern • Größtmögliche Abdeckung der verschiedenen Unterrichtsgegenstände durch kleine Kernteams (ungeprüften Einsatz ermöglichen) • Nutzung von vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  22. 6. Arbeitsmethodisch-didaktische Qualität • Soziales Klima als Basis für Lernprozesse schaffen • Soziale Kompetenz der Kinder fördern • Einsatz der Lehr- und Lernmittel auf die Bedürfnisse der Kinder abstimmen • Bedarfsorientierte Teamteachingmodelle mit Abstimmung der Methoden im Lehrkörper • Individualisierter und binnendifferenzierter Unterricht (auch in Leistungsgruppen) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  23. 7. Organisatorische Rahmenbedingungen schaffen • Schaffung von offenen Lernräumen • Geblockte Stundenanzahl – Zusammenführung von Unterrichtsgegenständen • Stundenkontingent (Art und Ausmaß der Behinderung der Kinder mit SPF berücksichtigen) • Lehrfächerverteilung • Schaffung einer verbindlichen Zeitstruktur für Planungs- und Evaluierungsprozesse • In Schulen mit mehreren Integrations- bzw. Stützklassen eine Fachkoordination schaffen Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  24. 8. Integrations- bzw. StützlehrerInnen • Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle • Strukturelle Rahmenbedingungen für Gleichwertigkeit schaffen (Schreibtisch, Namenskärtchen…..) • Einbinden in das Schulgeschehen Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  25. 9. Elternpartnerschaft • Anfangssituationen mit Erziehungsberechtigten von Kindern mit SPF gut vorbereiten • Form der Zusammenarbeit festlegen und überprüfen • Empathisches Eingehen auf Sorgen und Ängste der Erziehungsberechtigten • Erziehungsberechtigte als Expertinnen und Experten wahrnehmen • Erziehungsberechtigte bei der Erstellung individueller Förderpläne zur Mitarbeit einladen • Allgemeine Information aller Erziehungsberechtigten in der Klasse (Elternabend ….) • Informationen über Klassenzusammensetzungen, Formen der Behinderung, pädagogisches Konzept • Allgemeine Bilanz mit Erziehungsberechtigten am Ende des Unterrichtsjahres Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  26. 10. Steuerungsfunktion der Direktorinnen und Direktoren • Integrative Klassen möglichst langfristig in Zusammenarbeit mit den Teams vorbereiten • Die geeigneten Lehrerinnen und Lehrer für die Zusammenarbeit finden und motivieren • Kooperationsfreundliches Klima in der Klasse schaffen • System der Lehrerinnen und Lehrer schützen / nicht als Suppliersystem nützen • Materielle Ressourcen sichern • Verständnis der Erziehungsberechtigten nicht behinderter Kinder für Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderungen oder dissozialem Verhalten sichern • Wertschätzung gegenüber der Arbeit in integrativen Klassen ausdrücken • Möglichkeiten der Personalplanung nach speziellen Bedürfnissen (Kompetenzen schaffen…….) • Qualitätssicherung • Maßnahmen für Personalentwicklung ermöglichen / Teambildung / Teamentwicklung Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  27. 11. Vernetzung mit und Einbeziehung von Expertinnen und Experten (schulische und außerschulische) • schulische: Sonderpädagogisches Zentrum, Schulpsychologie, Beratungslehrerin / Beratungslehrer, Sprachheillehrerin / Sprachheillehrer …… • außerschulische: Diplomsozialarbeiterin / Diplomsozialarbeiter, Ärztin / Arzt, Therapeutin / Therapeut …… Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  28. 12. Dokumentation und Evaluierung • Formen der Selbstevaluierung ritualisieren • Regelmäßige Überprüfung des Ist-Zustandes im Rahmen von Klassenkonferenzen • Erhebung des Fördererfolges im laufenden Jahr (individueller Förderplan) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  29. 13. Fort- und Weiterbildung • Erarbeiten eines Fort- und Weiterbildungsplanes • Kommunikation / Konfliktmanagement • Psychohygienische Unterstützung (z.B. Supervision…..) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  30. 14. Definition von Qualitätskriterien durch die Schulaufsicht • Erarbeitung von Qualitätskriterien unter Einbindung von Lehrerinnen / Lehrer, Schulleiterin / Schulleiter, SPZ-Leiterin / SPZ-Leiter, Erziehungsberechtigte…… • Einschulung / Information der Leiterinnen und Leiter • Festlegen und Zuordnung der Aufgaben • Steuerung und Controlling Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  31. Individuelle Förderpläne (IFP) für Schülerinnen / Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) Vorwort: „Integration bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau an und mit einem gemeinsamen Gegenstand spielen, lernen und arbeiten.“ (Georg Feuser, 1995) Um Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) gerecht werden zu können, sind besondere Fördermaßnahmen fest zu legen und der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln vor zu sehen. Unter Berücksichtigung vorliegender Gutachten – vor allem des sonderpädagogischen Gutachtens - und gezielter Beobachtungen (Sensorik, Motorik, Kognition, Sprache, Personalisation / Sozialisation) im Unterricht ist für jedes Kind mit besonderen Bedürfnissen ein individueller Förderplan zu erstellen, laufend zu ergänzen und evident zu halten Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  32. Organisation: • Für jedes Kind mit SPF ist unter Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen ein Förderplan zu führen, an dem alle im gemeinsamen Unterricht tätigen Lehrerinnen / Lehrer mit zu arbeiten haben. Die Lehrerin / der Lehrer mit den meisten SPF- Stunden in der Klasse ist für den Förderplan hauptverantwortlich. • Bei integrativem Unterricht ohne zusätzlich eingesetzten Lehrerinnen / Lehrern hat das regionale oder überregionale Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) bei der Erstellung des Förderplans beratend mit zu wirken. • Für Schülerinnen / Schüler mit SPF auf Grund von Verhaltensbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesbehinderung oder Sprachstörung haben die zuständigen regionalen oder überregional eingesetzten Lehrerinnen / Lehrer (Beratungslehrer/in, verhaltenspädagogische Stützlehrer/in, Betreuungslehrer/in, Sprachheillehrer/in,...) in Kooperation mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer einen Förderplan zu erstellen. • Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über die Förderplanziele in Kenntnis zu setzen oder gegebenenfalls in die Förderplanerstellung mit ein zu beziehen. • Der Förderplan muss während der Unterrichtszeit in der Schule aufliegen. • Für die Kontrolle der Förderpläne sind die Schulleitung und die Schulaufsicht zuständig. • Die zuständige Schulleiterin / der zuständige Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Weitergabe der Förderpläne bei Schul- oder Lehrerwechsel verantwortlich. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  33. Empfohlene Gliederung eines Förderplanes • Schülerdaten Persönliche Daten, Schullaufbahn, Daten der Bescheide ... • Anamnestische Daten aus Elternmitteilungen, Befunden ...... • Beschreibung des Ist-Zustandes Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Bereichen: Motorik, Sensorik, Sprache, Kognition, Personalisation / Sozialisation • Kurz-, mittel- und langfristige Ziele • Methoden zur Umsetzung • Methodisch – didaktische Umsetzung der festgelegten Ziele, besondere Hilfen und Hilfsmittel • Zielüberprüfung, allfällige Zielkorrektur Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  34. Wertvolle Informationen zu individuellen Förderplänen und Download –Unterlagen finden sich auf der Homepage der steirischen SPZ-Leiterinnen und SPZ-Leiter: www. spz. at (Service) Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  35. BEHINDERT ???? Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  36. Arme haben und sie dem anderen nicht entgegenstrecken. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  37. Beine haben und keinen Schritt auf den anderen zugehen. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  38. Augen haben und blind sein für die Not des Mitmenschen. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  39. Ohren haben und taub sein für den stillen Schrei der Verzweiflung. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  40. Eine Stimme haben und stumm sein bei Ungerechtigkeiten. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  41. Das sind die häufigsten Behinderungen – und niemand sieht sie!!! Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

  42. Nach einem Text aus Brasilien, der im Rahmen der Fastenaktion 2006 der brasilianischen Bischofskonferenz zum Thema „Komm in die Mitte“ über Behinderte entstanden ist. Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark

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