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Urkundenbeweis im Strafverfahren. Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Rückrückausnahme usw. Tortengleichnis zum Urkunden- und Personalbeweis. § 249 StPO. § 250 Ersetzungsverbot. § 251 Ersetzungserlaubnis. § 252 Ersetzungsverbot. § 252 nach richterlicher Zeugenvernehmung und Bel.
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Urkundenbeweis im Strafverfahren Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Rückrückausnahme usw.
Tortengleichnis zum Urkunden- und Personalbeweis § 249 StPO § 250 Ersetzungsverbot § 251 Ersetzungserlaubnis § 252 Ersetzungsverbot § 252 nach richterlicher Zeugenvernehmung und Bel. § 252 bei richterlicher Beschuldigtenvernehmung § 253 Förmlicher Vorhalt § 254 Geständnisprotokoll § 325 Ersetzung in Berufungshauptverhandlung
Regel: § 249 Abs. 1 StPO • Urkunden sind zu verlesen. • (§ 242 Abs. 2 „Selbstleseverfahren“ ist keine Ausnahme: Betrifft nur die Art der „Verlesung“) • Beweiswert: Schriftzeichen mit dem sprachlichen Inhalt ist auf Träger vorhanden. • Naher Indizwert: Aussteller wollte den Inhalt so dokumentieren. • Entfernter Indizwert: Inhalt gibt einen wirklichen Vorgang wieder.
Ausnahme für Vernehmungsprotokolle • § 250 S. 2 StPO: Ersetzungsverbot. • Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis
Rückausnahme § 251 StPO • Ersetzung durch richterliche Protokolle bei Unmöglichkeit, Schwierigkeit oder Überflüssigkeit des Personalbeweises. Abs. 1 • Ersetzung durch nichtrichterliche Protokolle bei verteidigten Angeklagten. Abs. 2 • Keine Ersetzung: Vorbereitende Verlesung zur Prüfung der Notwendigkeit des Personalbeweises. Abs. 3
Rückausnahme bei § 252 StPO • Beweiserhebungs- und –verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung gem. § 52 StPO • Gilt grundsätzlich auch für Ersetzung der ersetzenden Protokollverlesung durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten.
Ausnahmen von § 252 StPO • Ersetzung durch Vernehmung der Vernehmungsperson nach RSpr. zulässig: • frühere Vernehmung war richterliche Zeugenvernehmung • ordnungsgemäße Belehrung hatte stattgefunden (BGHSt 32, 25) • Gilt auch, wenn Belehrung wegen Verschweigen der Verwandtschaft unterblieb (BGH NJW 2003, 2619)
Beweisverbot § 252 bleibt bestehen: • Bei früherer nichtrichterlicher Aussage • Bei früherer Beschuldigtenvernehmung (BGHSt 42, 391, 397 f.) • Selbst dann nicht, wenn Richter den früheren Beschuldigten „doppelt belehrt“ hatte. (OLG Koblenz NJW 1983, 2342)
Förmlicher Vorhalt § 253 StPO • Voraussetzungen • Fehlende Erinnerung der Beweisperson (Abs.1) • Widersprüche zu früherer Aussage (Abs.2) • Unterscheidung von formlosem Vorhalt: • Echter Urkundenbeweis • Formloser Vorhalt ist Ausübung des Fragerechts.
Verlesung von Geständnissen § 254 StPO • Nur richterliche Protokolle über Geständnis (Abs. 1) • Auch bei Widersprüchen zu früherer Aussage nur richterliche Prot. (Abs. 2) • Für polizeiliche Protokolle gilt Verwertungsverbot (BGHSt 14, 310)
Berufungs-Hauptverhandlung • Regel und Ausnahmen auch hier: • § 244 II Aufklärungspflicht • § 249 Urkunden sind zu verlesen • § 253 • Ersetzungserlaubnis hinsichtl. Hauptverhandlungs-Prot. 1. Instanz § 325 • Ausnahme: Ladung der Beweisperson durch das Berufungsgericht • Rechtzeitiger Antrag auf wiederholte Vorladung