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RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Allgemeine Zielsetzung: Hohes Schutzniveau für Opfer von Straftaten unabhängig davon, in welchem Land sie sich aufhalten, durch Angleichung der

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RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

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  1. RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren • Allgemeine Zielsetzung: • Hohes Schutzniveau für Opfer von Straftaten unabhängig davon, in welchem Land sie sich aufhalten, durch Angleichung der • Unterstützungsmaßnahmen vor, während und nach einem Strafverfahren zur Vermeidung sekundärer Viktimisierung, • Vorschriften und Praktiken über die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers • Jedoch: Keine Verpflichtung, Opfer im Strafverfahren den Prozessparteien gleichzustellen

  2. Inhalt des RB • Begriffsbestimmungen • Persönlichkeitsschutzrechte • Artikel 2 (Achtung und Anerkennung) • Artikel 8 (Recht auf Schutz) • Artikel 15 (Praktische Voraussetzungen) • Informationsrechte • Artikel 4 (Recht auf Erhalt von Informationen) • Verfahrens- und Beteiligungsrechte • Artikel 3 (Vernehmung und Beweiserbringung) • Artikel 5 (Kommunikationsgarantien) • Artikel 6 (Spezifische Unterstützung des Opfers) • Recht auf Entschädigung (Artikel 9) • Schlichtung (Artikel 10) • Einrichtung spezialisierter Stellen für Opferhilfe (Artikel 13 und 14)

  3. Achtung und Anerkennung Achtung der persönlichen Würde Anerkennung der Rechte und berechtigten Interessen Besondere Behandlung gefährdeter Zeugen Artikel 8 (Recht auf Schutz) Artikel 15 (Praktische Voraussetzungen) § 10 Abs. 2 und 3 StPO: Anspruch auf Achtung der persönlichen Würde Anerkennung der Rechte und berechtigten Interessen Verbot der Weitergabe von Lichtbildern und Daten über die Identität Zeugenschutzbestimmungen (§§ 161 Abs. 1, 162 StPO) Schonende Vernehmung (§§ 165, 250 Abs. 3 StPO) Besondere Vernehmungsräume Persönlichkeitsschutzrechte

  4. Recht auf Information – Artikel 4 Abs. 1 RB: Opferhilfeorganisationen; Art der Hilfe; Ort und Form der Anzeige; Gang des Verfahrens und Rolle des Opfers; Rechtsberatung, Rechtsbeistand; Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen Opfer, die nicht im Staat der Tat wohnen Rechtsbelehrung Pflicht aller Behörden, das Opfer über seine Rechte im Verfahren zu belehren (§§ 10 Abs. 2, 66 Abs. 1 Z 3 und 4 StPO); Belehrung über Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) Informationsbroschüre des BMJ – www.bmj.gv.at Informationsrechte 1

  5. Recht auf Verständigung – Artikel 4 Abs. 2 bis 4 RB Maßnahmen aufgrund der Anzeige; Möglichkeiten der Beteiligung am Verfahren; Entscheidung in der Hauptsache; Freilassung des Beschuldigten Recht auf Verständigung von der Einstellung des Verfahrens und der maßgeblichen Gründe - § 194 StPO Akteneinsichtsrecht - §§ 68 StPO, Information über die Freilassung des Beschuldigten - § 177 Abs. 5 StPO Informationsrechte 2

  6. Vernehmung und Beweiserbringung – Artikel 3 RB Rechtliches Gehör und Beteiligung an Beweissammlung Befragung nur in dem für das Verfahren erforderlichen Umfang Rechte des Privatbeteiligten Beweisantrag - § 67 Abs. 6 Z 1 StPO Ladung zur Hauptverhandlung und Befragungsrecht - §§ 67 Abs. 6 Z 4 und 221 Abs. 1 StPO Kinder und Opfer von Sexualdelikten sind grundsätzlich nur einmal, und das auf schonende Art und Weise zu vernehmen und können weitere Aussagen verweigern - §§ 165, 156 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO Verfahrens- und Beteiligungsrechte

  7. Artikel 5 RB Maßnahmen, um die Kommunikations-schwierigkeiten des Opfers, die das Verständnis des Opfer für das Verfahren und seine Beteiligung beeinträchtigen könnten, so gering wie möglich zu halten. Anspruch auf Begleitung durch Vertrauensperson - § 160 Abs. 2 StPO; Zuziehung eines Dolmetschers für die Vernehmung - § 126 Abs. 1 StPO Übersetzungshilfe - § 66 Abs. 1 Z 5 StPO Kommunikationsgarantien

  8. Rechtsbeistand und RechtsberatungArtikel 6 RB • Juristische Prozessbegleitung für bestimmte besonders schutzwürdige Opfer - § 66 Abs. 2 StPO • Vertretungsrecht - §§ 66 Abs. 1 Z 1 und 73 StPO • Recht des mittellosen Privatbeteiligten, unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu beantragen - § 67 Abs. 7 StPO

  9. Recht auf Entschädigung – Artikel 9 RB Im Rahmen des Verfahrens; Förderung der Schadensgutmachung Unverzügliche Rückgabe sichergestellten Eigentums Adhäsionsverfahren Berücksichtigung der durch die Tat verursachten Schäden von Amts wegen (§§ 10 Abs. 3 und 67 Abs. 1 StPO) Miterledigung (§ 366 Abs. 2 StPO) Feststellung der Schmerzperioden - § 67 Abs. 1 StPO Milderungsgrund bei Schadensgutmachung; besondere Berücksichtigung im Rahmen der Diversion Rückgabe des Eigentums - §§ 69 Abs. 3 und 367 StPO Recht auf Entschädigung

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