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Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren. Das Gericht. i st als Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. Die Strafjustiz in der BRD: der Bundesgerichtshof Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte.
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Das Gericht istals Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. • Die Strafjustiz in der BRD: der Bundesgerichtshof Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte
die Aufgaben und Pflichten des Gerichts in der Hauptverhandlung • über die Anklage entscheiden; • objektiv alle (den Angeklagten belastenden\entlastenden) Umstände des Tathergangs ermitteln. der Vorsitzende des Gerichts leitet dabei die Verhandlung, vernimmt den Angeklagten und führt die Beweisaufnahme durch. Am Ende der Verhandlung muss das Gericht eine Überzeugung zum Tathergang erlangt haben und dementsprechend entscheiden. Das Urteil wird vom Vorsitzenden am Ende der Hauptverhandlung verkündet.
Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde. Der einzelne Staatsanwalt tritt nicht in eigener Vollmacht auf, sondern handelt stets als Vertreter des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft. Dieser kann die Sache jederzeit an sich ziehen oder einem anderen Staatsanwalt übertragen. Die Staatsanwaltschaft muss in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend sein, es muss aber nicht immer dieselbe Person erscheinen.
Aufgaben und Pflichten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung • die Anklagevertreten die Staatsanwaltschaft hat weitereRechte: • das Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen, • das Recht zur Befragung des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten und • das Recht zur Beanstandung von Fragen, die andere Verfahrensbeteiligte an Zeugen oder den Angeklagten richten. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme beginnt der Staatsanwalt die Schlussvorträge mit seinem Plädoyer. Am Ende seines Plädoyers stellt der Staatsanwalt einen konkreten Antrag an das Gericht, wie dieses aus der Sicht der Anklagebehörde entscheiden soll.
Der Verteidiger Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium durch einen Strafverteidiger beraten lassen. *Der Verteidiger ersetzt jedoch nicht den Angeklagten. Auch wenn also ein Verteidiger am Verfahren beteiligt ist, muss der Angeklagte selbst in der Verhandlung erscheinen. Man unterscheidet Pflicht- und Wahlverteidiger. • Der Wahlverteidiger ist ein vom Angeklagten selbst bestimmter Rechtsanwalt. *Der Angeklagte ist aber nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger zu suchen. • In bestimmten Fällen sieht das Gesetz allerdings zwingend vor, dass der Angeklagte durch einen zugelassenen Verteidiger verteidigt wird - notwendige Verteidigung. Das Gericht bestimmt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, sofern der Angeklagte sich noch keinen Wahlverteidiger gesucht hat.
Aufgaben des Verteidigers • sich ausschließlich für den Angeklagten einsetzen. • dem Angeklagten beratend zur Seite stehen; die Rechte des Angeklagten umfassend wahrnehmen. • gegenüber dem Gericht eine Kontrollfunktion ausüben. Er hat darauf zu achten, dass alle den Angeklagten entlastenden Aspekte hinreichend berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden.
Rechte des Verteidiger • Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen • Recht zur Stellung von Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige • Anwesenheitsrecht in allen Verfahrenstadien • Recht zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten • Recht zur Beanstandung von Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Verteidiger, wenn der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag beendet hat, sein Plädoyer zu halten. Dieses enthält schließlich einen Antrag an das Gericht, wie dieses aus der Sicht der Verteidigung entscheiden soll.
Der Nebenkläger und sein Vertreter • Nebenkläger ist eine Person, die durch eine Straftat verletzt wurde. Allerdings gilt dies nicht bei jeder Straftat. Welche Taten dies sind, hat der Gesetzgeber abschließend aufgezählt: • Sexualdelikte • Beleidigungsdelikte • Körperverletzungsdelikte • Freiheitsdelikte • Versuchte Tötungsdelikte • Der Nebenkläger darf nicht nur selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen, sondern sich auch einen Rechtsanwalt (den sog. Nebenklägervertreter) als Beistand hinzuziehen oder diesen als Vertreter in die Verhandlung entsenden. Der Nebenkläger und sein Vertreter sind nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung anwesend.
Rechte und Pflichten des Nebenklägers • Informationsrechte über den Stand des Verfahrens • Anhörungsrechte und das Recht, zu einzelnen Aspekten Stellung zu nehmen und Erklärungen abzugeben, wobei sie aber der Wahrheitspflicht unterliegen • Das Recht zur Einsicht in die Akten (aber nur über einen Rechtsanwalt) • Das Recht, Fragen an Angeklagten, Zeugen oder Sachverständige zu stellen • Das Recht, einen Richter oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen • Das Beweisantragsrecht • Das (allerdings beschränkte) Recht, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen Nach dem Schluss der Beweisaufnahme können der Nebenkläger oder sein Vertreter im Anschluss an den Schlussvortrag des Staatsanwalts ein Plädoyer halten und in diesem Rahmen auch einen Antrag stellen, wie das Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung den Angeklagten verurteilen soll.
Der Zeuge ist eine Person, die zu einem bestimmten Geschehen vor Gericht Aussagen macht. Der Zeuge schildert bei seiner Aussage allerdings nur seine eigenen Wahrnehmungen. *Zeuge kann jede Person sein, die etwas wahrgenommen hat, was in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Sogar ein Kind oder ein Geisteskranker kann Zeuge sein. Der Zeuge dient also der Aufklärung des Sachverhaltes.
Pflichten des Zeugen bei seiner Aussage • der Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Zeuge aus triftigen Gründen am Erscheinen zu dem gerichtlichen Termin verhindert ist. (z.B. Krankheit oder eine schon vor der Terminsladung fest gebuchte Auslandsreise). Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Zeuge verpflichtet, diesen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Tut er das nicht, kann das Gericht ihm ein Ordnungsgeld auferlegen oder die Ordnungshaft anordnen. • aussagen.Dabei ist er zur Wahrheit verpflichtet. Im Falle einer Falschaussage macht der Zeuge sich strafbar (Freiheits- oder Geldstrafe) • den Eid leisten. eine Vereidigung hat zu unterbleiben, wenn der Zeuge unter 16 Jahren alt ist oder sonst auf Grund seiner Verstandesreife oder sonstiger seelischer Behinderungen das Wesen und die Bedeutung des Eides nicht genügend einzuschätzen vermag.
SonstigeRechte des Zeugen • Nur in den gesetzlich genannten Fällen kann ein Zeuge seine Aussage verweigern. Das Gesetz erlaubt z.B. dem Zeugen, der mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert ist, nicht auszusagen. Ebenso kann der Zeuge die Aussage verweigern, der sich selbst oder einen nahen Verwandten durch die wahrheitsgemäße Aussage einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen müsste Schließlich sieht das Gesetz Fälle vor, nach denen Angehörige bestimmter Berufsgruppen eine Aussage verweigern können: Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Presse und Rundfunk. • ein Zeuge kann einen Rechtsanwalt zu seiner Unterstützung hinzuziehen, aber nur bei besonderem Bedürfnis z.B. wenn er Gefahr läuft, sich durch die Aussage selbst zu belasten. Der Rechtsanwalt ist in diesen Fällen ein Beistand des Zeugen. Er kann nicht an Stelle des Zeugen aussagen.