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Wichtig. Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, etc. KODA NRW. 28.Juni 2010. 16 Mitglieder (Dienst geber ). 16 Mitglieder (Dienst nehmer ). Dienstgemeinschaft.
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Wichtig Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, etc.
KODA NRW 28.Juni 2010 16 Mitglieder (Dienstgeber) 16 Mitglieder (Dienstnehmer) Dienstgemeinschaft sehr wahrscheinlich: Übernahme des Tarifabschluss ÖD
Besitzstandswahrung Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!
SuE Sozial und Erziehungsdienst (Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen und ErzieherInnen in TOT´s)
Eingruppierung, Entgelt • Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 • Ein Berufspraktium nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung
KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für… • Leiterinnen
KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für… • Ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung
Überleitung: • bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent. • Überleitung in die S-Gruppen (zum 01.01.2010) • Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von 125 € • Betrieblicher Gesundheitsschutz
* *Beim Dienstgeber wird auf Antrag der MAV eine betriebliche Kom. gebildet, …
Sonderkündigungsrecht zum 31.07.
SuE & Allg. Beschluss der KODA NRW
Einmalige Pauschalzahlungen • 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben)*
§ 1 einmalige Pauschalzahlung 2010 • (1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht. • *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass • der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO • der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO) • der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) • der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
§ 1 einmalige Pauschalzahlung 2010 (2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § eins Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § § 20,21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben. (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009. (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat. (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.
Einmalige Pauschalzahlungen • 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben)* • 2010 125€ (für Nov. & Dez. 2009) nur SuE • 2011 240€ (Entgelt Januar 2011) • Lineare Entgelterhöhung • 01.01.2010 1,2% • 01.01.2011 0,6% • 01.08.2011 0,5%
Beispielberechnung Fachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
Beispielberechnung Fachkraft aus EG 8 & EG 6 * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
Beispielberechnung Ergänzungskraft * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
Beispielberechnung Leitung einer 3-gruppigen Einrichtung unter Berücksichtung des §5 Sonderregelungen … * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
Ausgeschiedene Mitarbeiter • Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2010 schriftlich (unter Vorlage der Lohnsteuerkarte) einen Antrag stellen.
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit • Änderung Unterschiedsbetrag • EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€ • EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€ • Leistungsentgelt • 2010 15% • 2011 18% • 2012 21% • 2013 24%
Altersteilzeit inkl. FALTER
Altersteilzeit • für 2,5% der beschäftigten MitarbeiterInnen • Vollendung des 60. Lebensjahr • für max. 5 Jahre • Beantragung: spätestens 3 frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG) • Teilzeit oder Blockmodell
Altersteilzeit • Entgelt: • Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit • Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt) • Aufstockung des Entgelts um 20 % • zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an gesetzliche Rentenversicherung
Altersteilzeit - Falter • Falter = Flexible Altersarbeitszeit • Reduzierung der Arbeitszeit um 50% • zwei Jahre vor Rente • zwei Jahre über das eigentliche Rentenalter hinaus • Bezug einer Teilrente von max. 50% kein Rechtsanspruch
Danke! Thorsten Böning