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Akademisches Auslandsamt. Sachsen-Anhalt weltweit – Alumni-Studentennetzwerk Juristische Fragen zum Arbeiten ausländischer Studenten und Absolventen in Sachsen-Anhalt Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie) Dr. Uwe Genetzke Akademisches Auslandsamt
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Akademisches Auslandsamt Sachsen-Anhalt weltweit – Alumni-Studentennetzwerk Juristische Fragen zum Arbeiten ausländischer Studenten und Absolventen in Sachsen-Anhalt Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie) Dr. Uwe Genetzke Akademisches Auslandsamt Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Akademisches Auslandsamt • Gliederung • Rechtliche Grundlagen • Zielsetzung der Richtlinie • Umsetzung in nationales Recht • Aufenthaltsrechtliches VerfahrenSchritt 1: Das Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen - Rechtliche Vorgaben - Inhalt des Anerkennungsverfahrens - Ablauf des AnerkennungsverfahrensSchritt 2: Abschließen der AufnahmevereinbarungSchritt 3: Erteilung des Aufenthaltstitels • Mobilität in der Europäischen Union • Geltungsbereich der Regelungen • Kontaktstelle
Akademisches Auslandsamt • Rechtliche Grundlagen • Beschluss desEuropäischen Rates von Lissabon März 2000- Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Forschungsraums- Ziel, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden • Die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005- ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Akademisches Auslandsamt • Zielsetzung • Einräumen bestimmter Rechte hinsichtlich: • des Aufenthalts, • der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, • der Gleichbehandlung bei Diplomanerkennung • der Arbeitsbedingungen • sozialer Sicherheit • der Besteuerung etc. • Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben
Akademisches Auslandsamt • Umsetzung in nationales Recht • 28.03. 2007: Kabinettsbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU • 28.08.2007: in Kraft treten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU- damit wurden 11 EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt, auch die so genannte Forscherrichtlinie
Akademisches Auslandsamt • Bislang • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit individueller Prüfung durch die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung und teilweise auch durch die Bundesagentur für Arbeit • Verfahren mit großem zeitlichen Vorlauf, da Einzelfallprüfung mit erheblichem Aufwand • Jetzt • Aufebthaltserlaubnis „Forscher“ oder Visum für Forschungszwecke, wenn die Aufnahmevereinbarung vorgelegt werden kann • Ausländerbehörde prüft lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen • Generell keine Arbeitsmarktprüfung durch die BA
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Drei Schritte des Verfahrens • Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge • Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher (erst nach Anerkennung möglich) • Erteilung des Aufenthaltstitels durch die entsprechenden Stellen- als Aufenthaltserlaubnis im Inland- als Visum im Ausland
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Schritt 1: Das Anerkennungsverfahren – Inhalt • Prüfung der Bona-fide-Eigenschaft von Forschungseinrichtungen insbesondere ihre Seriosität als Beschäftigungsgeber • Die Anerkennung erlaubt den Abschluss einer unbeschränkten Zahl von Aufnahmevereinbarungen • Die Kostenübernahmeerklärung kann für jeden Forscher einzeln oder allgemein für sämtliche ausländische Forscher abgegeben werden.(gilt nicht für Forschungseinrichtungen, die vorwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden) • Bei Abgabe einer allgemeinen Kostenübernahme ist das Bundesamt verpflichtet, die Bonität zu prüfen. • Für die Anerkennung wird eine Gebühr in Höhe von 200,- € erhoben.(gilt nicht für Forschungseinrichtungen, die vorwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden)
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Schritt 1: Das Anerkennungsverfahren – Ablauf • Amtlich vorgeschriebene Vordrucke bzw. Eingabemasken im Internet • Antragsformular und Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen unter:www.bamf.de/forschungsaufenthalte • Der ist schriftlich oder – soweit rechtswirksam möglich – elektronisch zu stellen. • Aussagekräftige Nachweise zu Rechtsform, Vertretungsbefugnis, Sitz von Betriebsstätten, Satzung o. ä. sind erforderlich. • Die Entscheidung des Bundesamtes ist ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt. • Die Anerkennung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Schritt 2: Das Abschließen der Aufnahmevereinbarung • Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung mit einem Forscher aus Nicht-EU-Staaten nur wirksam abschließen, wenn: • feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, • der Forscher dafür geeignet und befähigt ist und über den hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der den Zugang zu Graduiertenprogrammen ermöglicht, • der Lebensunterhalt des Forscher gesichert ist.
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Schritt 2: Das Abschließen der Aufnahmevereinbarung • Die Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten: • die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens, • die Verpflichtung des Forschers, das Forschungsvorhaben durchzuführen, • Die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen, • die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit, zu Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit, Versicherung usw., • eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Interessenten keine Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ erteilt wird. • Das Muster einer Aufnahmevereinbarung ist zu finden unter:www.bamf.de/forschungsaufenthalte
Akademisches Auslandsamt Aufenthaltsrechtliches Verfahren • Schritt 3: Erteilung der Aufenthalttitels • Zuständig hierfür ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird. • Voraussetzungen: • Die Passpflicht ist erfüllt und der Ausländer ist mit dem entsprechendem Visum eingereist. • Der Lebensunterhalt ist gesichert. • Die Identität und Staatsanghörigkeit sind geklärt. • Es liegt kein Ausweisungsgrund vor. • Der Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Akademisches Auslandsamt Mobilität in der Europäischen Union Einem Forscher, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der EU zum Zwecke der Forschung besitzt, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allerdings nur, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der EU bewegen, sind von den Visumgebühren befreit.
Akademisches Auslandsamt • Geltungsbereich • Die Regelungen gelten nicht für Ausländer: • die sich in einem Mitgliedsstaat der EU aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben, • die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedsstaat der EU aufhalten, • deren Rückführung in einem Mitgliedsstaat der EU aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, • die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden, • deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist.
Akademisches Auslandsamt Kontakt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 90343 Nürnberg - Anerkennung von Forschungseinrichtungen – Frau Elisabeth Alescio Telefon: 0911/943-4710 Herr Martin Schmidt Telefon: 0911/943-4716 Fax: 0911/943-4007 E-Mail: forscherrrichtlinie@bamf.bund.de