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Examenskurs Kreditsicherungsrecht. Bürgschaft, Schuldbeitritt Sicherungsabtretung Sicherungsübereignung Eigentumsvorbehalt Pfandrecht an beweglichen Sachen Hypothek Sicherungsgrundschuld. Bürgschaft: Vertragsschluss.
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Examenskurs Kreditsicherungsrecht • Bürgschaft, Schuldbeitritt • Sicherungsabtretung • Sicherungsübereignung • Eigentumsvorbehalt • Pfandrecht an beweglichen Sachen • Hypothek • Sicherungsgrundschuld
Bürgschaft: Vertragsschluss • nach § 151 S. 1 BGB keine Erklärung der Annahme durch Gläubiger erforderlich • Formgebot § 766 BGB - gilt nur für Erklärung des Bürgen - die Erklärung des Bürgen muss „erteilt“ werden, also zur Verfügung stehen, nicht nur durch Telefax übermittelt werden - zumindest Andeutung des Gewollten in Urkunde: Gläubiger, Hauptschuldner, Hauptschuld - gilt nicht für einen Kaufmann, § 350 HGB: daher ist auch bei gewillkürter Schriftform im Zweifel kein Übereilungsschutz, sondern nur Beweisfunktion gewollt - gilt aber für Alleingesellschafter einer GmbH, weil er kein Kaufmann ist, den persönliche unbeschränkte Haftung kennzeichnet
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft • krasse finanzielle Überforderung kann Ausdruck struktureller Unterlegenheit sein • die Unterlegenheit ist von Verfassungs wegen nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts, sondern nur in typisierbaren Fällen zu sanktionieren • ein typisierbarer Fall ist die emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Hauptschuldner: bei Ehegatten, nichtehelichen Lebenspartnern, Kindern (anders bei Geschwistern) • ein weiterer Fall ist die Sorge um den Arbeitsplatz bei Arbeitnehmerbürgschaft • bei typisierbaren Fällen besteht eine widerlegliche Vermutung der Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit, wenn Bürge überfordert ist, also bei realistischer Einschätzung seiner Lage nicht einmal die Zinsen aufbringen kann (unrealistische eigene Erwartungen bleiben unberücksichtigt) • die Vermutung wird widerlegt durch - einen unmittelbaren Vorteil des Bürgen infolge der Verwendung der Darlehensvaluta (nicht bei einem mittelbaren Vorteil zB durch Unterhaltspflicht des Hauptschuldners) - die Gesellschafterstellung des Bürgen (dagegen nicht schon bei leitender Stellung im Unternehmen des Hauptschuldners) - eine eingetretene Vermögensverschiebung, wenn der Schutz davor als Zweck im Vertrag konkret bestimmt
Bürgschaft: Irrtum und Verbraucherschutz • es finden keine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB und kein Rücktritt nach § 313 BGB wegen einer Fehlvorstellung über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners oder deren Veränderung statt; dies fällt in die Risikosphäre des Bürgen • die Möglichkeit zum Widerruf eines Haustürgeschäft nach § 312 BGB - ist nach EuGH gemeinschaftsrechtlich nur dann geboten, wenn auch die Hauptschuld aus Haustürgeschäft stammt - besteht nach BGH im deutsches Recht, das über den europäischen Standard hinausgeht, weil ein Bürge wegen seiner einseitigen Verpflichtung noch schutzwürdiger als der Kontrahent eines Austauschgeschäfts ist, • gelten die Schutzmechanismen für den Verbraucherkredit (§§ 492, 495 BGB)? - hier ist wiederum ein Erst-Recht-Schluss möglich - § 766 BGB könnte aber eine abschließende Regelung sein - ein Mittelweg besteht darin, die Schriftform des § 766 BGB mit der Pflicht zu den Angaben nach § 492 BGB anzureichern
Fall 1: M sucht eine Wohnung und bittet seinen Onkel B, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zu unterzeichen: „Hiermit verpflichte ich, B, mich gegenüber …, für Ansprüche gegen meinen Neffen M aus dem mit diesem eingegangenen Wohnungsmietverhältnis in einer Höhe bis zu € 1.000 einzustehen.“ O unterzeichnet das Schreiben, M setzt später, nachdem er eine Wohnung gefunden hat, den Namen des Vermieters V ein und übergibt diesem das Schreiben. Schon nach kurzer Zeit kann M die Miete von € 250 pro Monat nicht mehr leisten. Als V nach einem halben Jahr wegen der Mietschulden des M in Höhe von € 1.500 an O herantritt, verweigert dieser jegliche Zahlung. Zum einen habe er sich über die Finanzkraft von M getäuscht; zum anderen hätte er niemals unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass M das Schreiben dem berüchtigten „Miethai“ V übergeben wollte.
Akzessorietät der Bürgschaft • für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB • für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB - bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einrede statt: der Bürge kann die Verjährung der Hauptschuld auch dann geltend machen, wenn er selbst rechtzeitig in Anspruch genommen worden ist (die Bürgschaftsforderung entsteht und wird fällig mit Hauptforderung ohne vorherige Inanspruchnahme des Bürgen) • für Gestaltungsrechte gilt § 770 BGB: vor Ausübung durch den Hauptschuldner haben sie eigentlich noch keine Wirkung; der Bürge hat aber eine Einrede bei Anfechtbarkeit und Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers - § 770 Abs. 1 BGB gilt analog bei Widerrufs-, Rücktritts- und Minderungsrecht - § 770 Abs. 2 BGB ist Ausdruck der Subsidiarität der Bürgenpflicht und lässt sich weder direkt noch analog anwenden, wenn nur der Hauptschuldner zur Aufrechnung befugt ist; aber es kommt eine Analogie zu Abs. 1 in Betracht • nach BGH bedeutet Akzessorietät auch Gläubigeridentität, so dass die Bürgschaft bei isolierter Abtretung der Hauptforderung in Analogie zu § 1250 Abs. 2 BGB erlischt
Globalbürgschaft • eine Ausdehnung der Haftung auf alle künftigen oder gegenwärtigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung verstößt gegen § 307 BGB, weil zum gesetzlichen Leitbild das Verbot der Fremddisposition nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB gehört (etwas gilt für den Verzug nach § 767 Abs. 1 S. 2 BGB) • Ausnahmen gelten, wenn der Bürge Bürgschaften professionell übernimmt oder selbst über den Umfang der Hauptschuld bestimmen kann • ist eine formularmäßig erteilte Globalbürgschaft unwirksam, folgt aus ergänzender Vertragsauslegung nach § 306 Abs. 2, BGB, dass die Bürgschaft auf die dem Bürgen bekannte „Anlassforderung“ beschränkt ist
Bürgschaft auf erstes Anfordern • die Bürgschaft auf erstes Anfordern begründet für den Bürgen zunächst keine Einwendungen oder Einreden gegen Hauptschuld: erst Zahlung, dann Rückforderung • die Bürgschaft auf erstes Anfordern bewirkt aber nur eine Verschiebung der Prozess-, nicht der Beweislast: im Rückforderungsprozess muss der Gläubiger anspruchsbegründende Umstände darlegen und beweisen + die Rückforderung ist nicht nach §§ 814, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen • schon die Pflicht zur Leistung auf erstes Anfordern ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung missbraucht, weil die Einwendungen des Schuldners unstreitig oder liquide beweisbar sind (zB bei fehlender vertraglicher Pflicht des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern) • der Gläubiger darf gegen den Rückforderungsanspruch nicht mit anderen Ansprüchen aufrechnen: sonst wäre die Bürgschaft eine Sicherheit für eine andere als die gesicherte Forderung
Fall 2 (BGH NJW 03, 2231): Die A GmbH, eine Generalübernehmerin, betraut die B GmbH mit der Errichtung eines Gebäudes. Zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche erteilt die C Bank im Auftrag der B GmbH eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten der A GmbH, die mit Rückgabe der Urkunde erlöschen soll. Die A GmbH gerät in Schwierigkeiten, tritt alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die B GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an die die Bauherrin, die D GmbH, ab und wird später mangels Vermögen aufgelöst, die Auflösung ins Handelsregister eingetragen. Danach erteilt die C Bank, die über diese Verhältnisse unterrichtet ist, im Austausch gegen die alte eine neue Gewährleistungsbürgschaft, die im Wortlaut gleich, nur über einen geringeren Betrag ausgestellt ist. Die Wirksamkeit der Bürgschaft ist ausdrücklich von der Rückgabe der alten Bürgschaft durch die D GmbH abhängig gemacht. Die D GmbH, die die Bürgschaft zurückgibt, will die C Bank in Anspruch nehmen, weil das Gebäude mangelhaft und die B GmbH ihrer Mangelbeseitigungspflicht nicht nachgekommen sei. Die D GmbH beauftragt die A GmbH, aus der Bürgschaft gegen die C Bank vorzugehen, und ermächtigt die A GmbH vorsorglich zur Geltendmachung ihrer Rechte im eigenen Namen. Die C Bank verteidigt sich nur mit der bestrittenen und nicht zu beweisenden Behauptung, die D GmbH habe gegenüber der B GmbH schon wirksam auf Gewährleistungsrechte verzichtet.
Rückgriff des Bürgen Hautschuld Hauptschuldner Gläubiger Pfand § 670 Zahlung Bürge
Rückgriff des Bürgen • Zweck der Legalzessionnach § 774 BGB ist der Übergang der Nebenrechte nach § 401 BGB • ausgeschlossen ist die Legalzession etwa durch eine Schenkungsabrede, § 774 Abs. 1 S. 3 BGB • bei der Nachbürgschaft (zur Sicherung der Vorbürgschaft) gehen die gesicherte Vorbürgschaft und die Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über • bei der Rückbürgschaft (Sicherung des Rückgriffs) gehen die gesicherte Regressforderung und die Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über
Rückgriff beim Zusammentreffen verschiedenartiger Sicherheiten • es gelten die Regeln über Mitbürgen (§§ 769, 774 Abs. 2, 426 BGB) analog: wer zuerst zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch und erwirbt das andere Sicherungsrecht anteilig; und zwar - akzessorische Sicherheiten nach §§ 412, 401 BGB - nichtakzessorische Sicherheiten im Wege eines Anspruchs gegen den Gläubiger auf anteilige Übertragung • die übliche Begründung lautet, dass der Rückgriff sonst zufällig nach dem vom Gläubiger erzwungenen Zahlungszeitpunkt einträte - aber wer zuerst zahlt, trägt auch das Regressrisiko - besser ist daher das Argument, dass es keinen Grund gibt, Mitbürgen anders als andere Sicherungsgeber zu behandeln; die Sicherungsgeber bilden eine Risikogemeinschaft • die Ausgleichsquote bestimmt sich - wenn die Sicherheiten die gesamte Forderung abdecken, nach Kopfteilen - ansonsten nach dem Verhältnis der übernommenen Haftungsrisiken • nach einer anderen Ansicht folgt aus § 776 BGB, dass der Bürge, der mit seinem gesamten Vermögen haftet, besser gestellt sein soll, also selbst Rückgriff nehmen, aber nicht dem Rückgriff anderer ausgesetzt sein soll
Beispiel: G hat gegen S einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 50.000. B hat hierfür eine Bürgschaft in Höhe von € 40.000 übernommen, A zur Sicherheit Forderungen in Höhe von € 30.000 abgetreten. G nimmt B in Höhe von € 14.000 in Anspruch. Lösung: B kann von A Rückgriff in Analogie zu §§ 774, 426 Abs. 1 BGB wie bei einem Mitbürgen nehmen; die Ausgleichsquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Haftungsrisiken und beträgt 3/7, B kann daher von A € 6.000 (3/7 x € 14.000) und insoweit von G auch Abtretung der zur Sicherheit übertragenen Forderungen des A verlangen
Schuldbeitritt: Struktur • der Schuldbeitritt ist nicht akzessorisch, aber der Sicherungsgeber übernimmt die Hauptschuld in dem Zustand, den sie beim Beitritt hat: der Sicherungsgeber kann sich auf alle Einwendungen berufen, die bereits vor Schuldbeitritt angelegt sind (der Schuldbeitritt soll nur die Schuldnerrolle verdoppeln und nicht sachlich einen Einwendungsausschluss bewirken) • für später entstehende Einwendungen, Erweiterungen gilt dann nach § 425 BGB Einzelwirkung (anders als nach §§ 767, 768, 770 BGB) • die Forderung gegen den Beitretenden geht nicht nach § 401 BGB über, ist aber im Zweifel mitabgetreten • der Rückgriff gegen den Hauptschuldner und die Legalzession der Hauptforderung erfolgen nach § 426 BGB
Schuldbeitritt: Begründung • nach gängiger Ansicht ist das Bürgschaftsrecht nicht anwendbar, weil der Beitretende eine eigene Schuld übernimmt und nicht für fremde Verbindlichkeit haftet; daher wird ein Schuldbeitritt auch nur bei einem eigenen sachlichen Interesse des Sicherungsgebers angenommen aber: die Unterscheidung nach eigener und fremder Schuld ist formal; auch beim Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken gibt es einen Hauptschuldner und einen Sicherungsgeber • nach Ansicht des BGH sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts analog anzuwenden, weil für den Sicherungsgeber ein noch größeres Schutzbedürfnis als für den Darlehensnehmer besteht; daher gilt auch Formvorschrift des § 492 BGB - und zwar sogar dann, wenn der Hauptschuldner kein Verbraucher ist - und es tritt keine Heilung nach § 494 Abs. 2 BGB ein, weil der Zweck der Vorschrift, nämlich die Vermeidung einer sofortigen Rückgewährpflicht, beim Schuldbeitritt ohnehin unerreichbar ist • wie eine Bürgschaft kann auch der Schuldbeitritt wegen finanzieller Überforderung nach § 138 BGB unwirksam sein
Sicherungsabtretung: Struktur • die Forderungsverpfändung (§§ 1273 ff. BGB) setzt eine Anzeige an den Drittschuldner voraus (§ 1280 BGB) und verletzt so das Geheimhaltungsinteresse des Sicherungsgebers • die Forderungsverpfändung führt zu einer gemeinsamen Zuständigkeit vor Pfandreife (§ 1281 BGB) und widerspricht so dem Interesse des Sicherungsnehmers, vor Sicherungsfall aus der Verwaltung der Forderungen herausgehalten zu werden • bei einer Sicherungsabtretung ist eine Geheimhaltung und Verwaltung durch die Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Sicherungsgeber zu erreichen. • in der Zwangsvollstreckung besteht bis zur Verwertungsreife für beide Teile ein Drittwiderspruchsrecht gemäß § 771 ZPO - in der Insolvenz wird der Sicherungsnehmer dagegen wie ein Pfandgläubiger behandelt, der ein Absonderungsrecht hat (§§ 50 f. InsO), der Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszwecks dagegen wie ein Forderungsinhaber, der ein Aussonderungsrecht hat (§ 47 InsO)
Sicherungsabtretung: Begründung • Bestimmtheits- (Spezialitäts-) grundsatz: bei einer Teilabtretung muss die Höhe bestimmbar sein; es besteht keine Vermutung für eine Abtretung in Höhe der gesicherten Forderung • bei künftigen Forderungen entsteht die Frage, ob ein Direkt- oder Durchgangserwerb stattfindet - die Rspr. nimmt einen Direkterwerb nur an, wenn der Rechtsgrund für die Forderung bei Abtretung schon gelegt ist; Gegenstand der Abtretung ist aber nur die einzelne Forderung, keine weitergehende Rechtsposition - für mehrere Verfügungen des Sicherungsgebers gilt jedenfalls das Prioritätsprinzip nach § 185 Abs. 2 S. 2 BGB - außerdem findet auch bei Direkterwerb ein Schutz des Drittschuldners entsprechend §§ 404, 406f. BGB statt • das Abtretungsverbot nach § 399 BGB wirkt absolut, greift aber häufig nicht wegen § 354a HGB, der zu einer bloß relativen Unwirksamkeit der Abtretung im Handelsverkehr führt
§ 354a Abs.1 HGB „Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“
Sicherungsabtretung: Sicherungsabrede • ist die Sicherungsabrede unwirksam, kann - der Sicherungsgeber die Leistungskondiktion erheben - der Drittschuldner aber (wegen des Abstraktionsprinzips) nicht die Bereicherungseinrede erheben • ist die gesicherte Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder weggefallen, besteht - kein Bereicherungsanspruch, sondern - normalerweise ein Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede (wiederum nicht für Drittschuldner) • anders verhält es sich wenn man einen Akzessorietätsersatz durch eine aufschiebende und/oder auflösende Bedingung der Abtretung herstellt - außerhalb von § 1192 besteht kein Akzessorietätsverbot - Zweck der Sicherungsabtretung ist nur die Vermeidung der Publizität des Sicherungsrechts - vielleicht kann man eine auflösende Bedingung daher auch ohne ausdrückliche Erklärung unterstellen
Sicherungsabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt • ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet - dass der Käufer zur Verfügung über die gelieferte Sache berechtigt sein soll unter der Bedingung - dass er die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung zur Sicherheit an den Verkäufer abtritt • eigentlich unterliegen die gewöhnliche Sicherungsübereignung und der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Prioritätsprinzip (§ 185 Abs. 2 S. 2 BGB) • wegen der längeren Dauer der Kreditverhältnisse kommt es so aber langfristig zu einer Bevorzugung der Finanzgläubiger; der Schuldner erhielte, wenn er dies offenlegte, von seinen Lieferanten keine Ware mehr • die Globalzession ist wegen Verleitung zum Bruch der Lieferantenverträge nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Sicherungsnehmer mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnen muss
Sicherungsabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt • das Sittenwidrigkeitsverbot soll nicht zugunsten eines anderen Sicherungsnehmers eingreifen (so dass sich die Sonderstellung des verlängerten Eigentumsvorbehalts vielleicht besser mit dessen Publizität rechtfertigen erklären lässt) • die Globalzession ist ausnahmsweise bei einer dinglichen Teilverzichtsklausel wirksam: die Sicherungsabtretung an den Kreditgeber erfolgt nur, soweit die Forderungen keinem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen • das Sittenwidrigkeitsverbot soll nach BGH auch nicht für das echte Factoring gelten, bei dem der Factorer das Ausfallrisiko übernimmt und ein Forderungskauf vorliege, dagegen bei unechtem Factoring, bei dem der Zedent mit einer Ausfallhaftung belastet wird und ein darlehensähnliches Geschäft vorliege; - diese Unterscheidung ist formalistisch, weil das Ziel beider Geschäfte dasselbe und die Übernahme des Ausfallrisikos beim echten Factoring durch einen Preisvorteil für den Factorer erkauft ist
Fall 3: B beauftragt die U GmbH mit der Sanitärinstallation in einem Bauvorhaben zum Preis von € 40.000 und überweist entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von € 20.000 an U, die danach insolvent wird und die Arbeiten einstellt. B erhält daraufhin eine Nachricht der C Bank, die angibt, die U GmbH habe ihr schon vor einem Jahr zur Absicherung eines Kredits sämtliche Forderungen gegen ihre Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-K im Voraus abgetreten. B antwortet hierauf nicht, sieht sich aber zu einer Reaktion veranlasst, als sich die L GmbH bei ihm meldet und dartut, dass sie vor einem halben Jahr mit der U GmbH einen verlängerten Eigentumsvorbehalt für alle Lieferungen von Sanitärobjekten bis zur Höhe des Preises der jeweils eingebauten Sanitärobjekte vereinbart habe. Im Fall des Bauvorhabens von B beträgt der Preis der Objekte € 20.000, den die U GmbH noch nicht beglichen hat. Sofort nach Erhalt der Mitteilung der L GmbH erklärt B, dieser Anspruch sei durch seine Abschlagszahlung ja schon erledigt. Die L GmbH besteht auf Zahlung. Wie liegt der Fall, wenn B, statt sich auf die erfolgte Zahlung zu berufen, gegenüber der L GmbH geltend macht, dass ihm wegen einer Überzahlung für ein älteres Bauvorhaben noch ein Anspruch gegen die U GmbH auf Zahlung von € 20.000 zusteht?
Sicherungsabtretung: Übersicherung durch Globalsicherheiten • bei Übersicherung besteht kraft der Sicherungsabrede ein Freigabeanspruch (als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rückgewähranspruchs) • die Deckungsgrenze , ab dieser Anspruch eingreift, liegt eigentlich bei 100%: es darf eigentlich immer nur so viel Sicherheit vorhanden sein, wie die gesicherte Forderung ausmacht + 10% Zuschlag für Kosten • 110% des Forderungsbetrages in realisierbarem Sicherheitenwert + 50% Zuschlag, sofern (wie regelmäßig) der realisierbare Sicherheitenwert nicht konkret zu bestimmen ist: Vermutung entsprechend § 237 BGB • 150% des Forderungsbetrages im Nenn-/Schätzwert der Sicherheiten • der Freigabeanspruch ergibt sich aus einer ergänzender Vertragsauslegung und wirkt wie Gesetzesrecht nach § 306 Abs. 2 BGB • bei unwirksamer Klausel (vor allem bei Einräumung von Ermessen für den Sicherungsnehmer für die Freigabe) ist die Sicherheitsbestellung nicht insgesamt nichtig • eine Nichtigkeit der Abtretung ist allenfalls bei einem anfänglichen erheblichen Missverhältnis denkbar
Fall 4 Die A-GmbH hat gegen den Verbraucher B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 300.000 €, der noch vor ordnungsgemäßer Rechnungstellung im Rahmen einer globalen Sicherungsabtretung auf die C-Bank übergegangen ist. Als B auf die Erteilung der Rechnung nicht zahlt, klagt die C-Bank den Anspruch samt Nebenforderungen ein. Sie macht geltend, sie erwirtschafte mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital stets einen Gewinn von 10 % p.a. Die A-GmbH selbst nimmt bei einer anderen Bank ständig Kredit in Höhe von mindestens 300.000 € in Anspruch und muss hierfür 15 % Zinsen p.a. bezahlen. Die gesicherte Forderung der C-Bank betrug seit Fälligkeit des Anspruchs gegen B 100.00 €. Die C Bank hat den Anspruch gegen B bislang aber noch nicht zurückabgetreten, weil sie sich in ihren AGB vorbehalten hat, die Sicherheiten nach ihrem eigenen Ermessen zurückzuübertragen.
Sicherungsübereignung: Begründung • Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB: das Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB wird durch die Sicherungsabrede (nicht durch eine Leihe oder Verwahrung) begründet, die aber nicht wirksam sein muss, weil es nur auf die Unterordnung im Besitzwillen ankommt • Bestimmtheitsgrundsatz: die Sicherungsabrede muss Dritten ohne weitere Hilfsmittel über die Identität der übertragenen Sachen informieren; dies gelingt regelmäßig nur bei deren räumlicher Abgrenzung; eine falsche rechtliche Qualifikation (Eigentum oder Anwartschaftsrecht) ist unerheblich • Übereignung künftiger Sachen: nach BGH muss der Besitzmittlungs- und Übereignungswille noch im Zeitpunkt des Erwerbs der Sachen vorhanden sein; sein Fortbestand wird aber vermutet • Verarbeitungsklausel: bei der Verarbeitung der übereigneten Sachen "für den Sicherungsnehmer wird wird die Rechtsfolge des § 950 BGB dadurch umgangen, dass der Sicherungsnehmer zum Hersteller wird, der das Eigentum an der hergestellten Sache direkt erwirbt - nach einer anderen Ansicht ist dies nur bei einer fremdbestimmten Tätigkeit möglich, so dass die hergestellte Sache antezipiert übereignet wird und es zu einem Durchgangserwerb des Sicherungsgebers kommt
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers • im Zweifel findet kein Akzessorietätsersatz durch eine bedingte Übereignungstatt • ist eine auflösende Bedingung für den Fall des Wegfalls der gesicherten Forderung vereinbart, ist hierin aber konkludent eine aufschiebende Bedingung für den Fall ihrer fehlenden Entstehung enthalten • im Übrigen hat der Sicherungsgeber bis zur Verwertungsreife ein Besitzrecht nach § 986 BGB, und zwar - nach Abs. 2 auch gegenüber Erwerbern nach § 931 BGB - in Analogie zu dieser Vorschrift auch gegenüber Erwerbern nach § 930 BGB (bei Einräumung eines zweitstufigen mittelbaren Besitzes durch den Sicherungsnehmer)
Fall 5 (BGH NJW 91, 1415) „Der Italiener S kaufte ... von seinem Landsmann C dessen … in das öffentliche Register in R. eingetragenen Pkw Ferrari 208 Turbo. Nach der Behauptung der Kl. hat S, um den Kaufpreis bezahlen zu können, bei ihr einen Kredit aufgenommen und an dem Fahrzeug eine Hypothek in Höhe von … bestellt. Diese ist zu einem bisher nicht geklärten Zeitpunkt in dem sogenannten foglio complementare eingetragen worden. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein als „costituisce parte integrante“ bezeichnetes Zusatzblatt zur carta di circolazione, [das] <die> eine Zulassungsbescheinigung darstellt. In den foglio complementare wird bei einem Neufahrzeug der Ersteigentümer eingetragen; Eigentumsübertragungen und andere Umschreibungen werden in einer eigenen Spalte unten links, hypothekarische Belastungen des Fahrzeuges unten rechts vermerkt. S schaffte den Ferrari nach Deutschland und bot ihn, vor dem Eingang des Frankfurter Messegeländes abgestellt, zum Kauf an. Dort wurde die Bekl., welche die zu dieser Zeit stattfindende Internationale Automobilausstellung besuchte, auf das Fahrzeug aufmerksam und kaufte es schließlich … . Die Verkaufsverhandlungen wurden nicht mit S, sondern mit dessen Landsmann und angeblichem Verwandten P geführt. Da die Bekl. keine Erfahrungen in der Abwicklung der Formalitäten eines solchen in Italien zugelassenen Wagens hatte, beauftragte sie die v. X-GmbH mit dem Ankauf des Wagens für sie. Diese Firma verfuhr entsprechend und ließ sich von P auch die italienischen Papiere vorlegen. Sie erledigte alle Formalitäten bei Zoll und Zulassungsstelle und sorgte dafür, daß der Bekl. der Ferrari mit deutscher Zulassung übergeben wurde. Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Hypothekenrecht und verlangt die Herausgabe des Wagens mit dem Ziel der Verwertung desselben und der Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Verkaufserlös.“
Sicherungsübereignung: Sicherungsfall • die Vorschriften über die Pfandverwertung gelten nicht entsprechend: statt des schwerfälligen, ungünstigen Versteigerungsverfahrens (§ 1235 BGB) hat der Sicherungsgeber ein Recht zum freihändigen Verkauf • es findet keine dingliche Surrogation nach § 1247 S. 2 BGB statt; der Sicherungsgeber hat lediglich einen Anspruch auf Auskehr des Überschusses • der Sicherungsnehmer muss Rücksicht auf die Interessen des Sicherungsgebers nehmen und sich um ein möglichst günstige Verwertung bemühen; bei Verletzung dieser Pflicht ist er nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB haftbar • Verfallsklausel: § 1229 BGB gilt (analog oder über §§ 138, 307 BGB) auch für die Sicherungsübereignung, damit der Sicherungsnehmer nicht das Inflationsrisiko für die gesicherte Forderung auf den Sicherungsnehmer abwälzt - die Klausel ist aber wirksam, wenn der Sicherungsgeber zur Abrechnung auf Basis des Marktwertes und Auskehr des Überschusses verpflichtet ist
Fall 6: Unternehmer S hat Maschinen unter Eigentumsvorbehalt gekauft und mit Hilfe eines Kredits der B-Bank bezahlt, der er die Maschinen zur Sicherheit übereignet. Nach dem Sicherungsvertrag darf S die Maschinen weiter verwenden. Als er den Kredit nicht zurückzahlen kann, nimmt S einen Kredit bei seinem Bekannten C auf, dem S wahrheitswidrig erklärt, die Maschinen gehöre ihm. Auch ihm übereignet er die Maschinen. Da er seine Schulden nicht bezahlt, verkauft C sie an den bar zahlenden D, dem er seine Rechte gegen S überträgt. Noch bevor S sie dem D aushändigt, erhalten dieser und C einen Anruf eines Mitarbeiters der B-Bank, die ihr Eigentum geltend macht.
Fall 7: Unternehmer S erhält von E Maschinen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Noch bevor er alle Kaufpreisraten entrichtet hat, übereignet er die Maschinen dann zur Sicherung eines Kredits an die B-Bank. Nach dem Sicherungsvertrag darf S die Maschinen weiter verwenden; falls er mit seinen Kreditraten in Verzug kommt, soll die B-Bank jedoch berechtigt sein, die Maschinen an sich zu nehmen. Nachdem S einige Raten nicht gezahlt hat, lässt B die Maschinen vom frei zugänglichen Hof des S entfernen. E verlangt ihre Herausgabe und verweist darauf, dass noch ein kleiner Teil der Kaufpreisforderung offen ist.
Eigentumsvorbehalt: Entstehung • ebenso wie die Sicherungsübereignung hat der Eigentumsvorbehalt die Funktion eines besitzlosen Pfandrechts • anders als bei der Sicherungsübereignung findet beim Eigentumsvorbehalt nach § 449 Abs. 1 BGB im Zweifel eine bedingte Übereignung statt, so dass bei Erfüllung der gesicherten Kaufpreisforderung kein Übertragungsakt mehr erforderlich (der Eigentumsvorbehalt gewissermaßen akzessorisch) ist • ein Eigentumsvorbehalt ist nach § 449 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn er von der Erfüllung von Forderungen gegen Dritte abhängig gemacht wird (Konzernvorbehalt); ein Kontokorrentvorbehalt (für alle Forderungen des Sicherungsnehmers) ist dagegen zumindest im kaufmännischen Verkehr wirksam • trifft ein Eigentumsvorbehalt mit einer sogenannten Abwehrklausel des Käufers zusammen, setzt er sich als einfacher Eigentumsvorbehalt durch, als verlängerter oder erweiterter dagegen nicht; dies folgt - nach Ansicht des BGH daraus, dass zumindest die dingliche Einigung unter einer wirksamen Bedingung steht - richtigerweise aus § 306 Abs. 1 BGB: ein Verkäufer ist lediglich zur Leistung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, so dass der einfache Eigentumsvorbehalt gesetzliche Vorgabe ist • aus demselben Grund ist auch ein vertragswidriger Eigentumsvorbehalt (der noch nicht im Kaufvertrag vorgesehen ist, sondern später gemacht wird) ohne Weiteres wirksam, weil er dem gesetzlichen Kaufrecht entspricht
Anwartschaftsrecht: Schutz vor Zwischenverfügungen • der Käufer ist vor weiteren Verfügungen des Verkäufers durch die relative Verfügungsbeschränkung nach § 161 Abs. 1 BGB geschützt • die Verfügung zugunsten eines weiteren Erwerbers - erfolgt zwar durch den Berechtigten, ist aber im Verhältniszum Käufer unwirksam - kann sich bei gutem Glauben des Zweiterwerbers nach §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB auch gegenüber dem Anwartschaftsrecht durchsetzen - scheitert bei einem Erwerb nach §§ 931, 934 BGB aber an der Erwerbssperre des § 936 Abs. 3 BGB, wenn der Käufer die Sache in unmittelbarem Besitz hat
Anwartschaftsrecht: Schutz des Besitzrechts • der Käufer hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB; dieses erlischt gemäß § 449 Abs. 2 BGB erst mit dem Rücktritt des Verkäufers (auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung wegen § 216 Abs. 2 S. 2 BGB) • das Besitzrecht wirkt auch gegen Dritterwerber, die die Sache gemäß § 931 BGB erlangen, nach § 986 Abs. 2 BGB • wenn das Besitzrecht aus dem Kaufvertrag nicht gegenüber dem Eigentümer der Sache wirkt, stellt sich die Frage, ob sich aus dem Anwartschaftsrecht ein selbständiges Recht zum Besitz ergibt - nach Ansicht des BGH der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) zu, obwohl gar keine sofortige Herausgabepflicht bestehen muss - nach einer anderen Ansicht kein Recht zum Besitz zu, weil das Anwartschaftsrecht gegenüber dem Eigentum nachrangig ist - nach einer Ansicht wie ein Eigentümer ein gegenüber allen wirkendes Recht zum Besitz zu; hierfür spricht, dass der Besitz den Käufer nach § 936 Abs. 3 BGB vor dem Verlust seines Rechts durch gutgläubigen Erwerb schützt
Erwerb und Übertragung des Anwartschaftsrechts • der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichteigentümer vollzieht sich wie der Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB: der Erwerber muss nur bei Besitzübergabe gutgläubig sein • das Anwartschaftsrecht kann nach herkömmlicher Ansicht ebenso wie das Eigentum gemäß §§ 929 ff. BGB übertragen werden; häufig geschieht dies stillschweigend durch den Versuch einer Eigentumsübertragung, die am mangelnden Eigentum des Veräußerers scheitert - bei Zahlung des Kaufpreises erlangt der Erwerber des Anwartschaftsrechts dann direkt das Eigentum an der Sache
Anwartschaftsrecht: gutgläubiger Zweiterwerb? • gibt es einen gutgläubigen Erwerb des Anwartschaftsrechts von seinem scheinbaren Inhaber? • nach einer Ansicht nicht, weil der Besitz keinen Rechtsschein für die Existenz und Zuständigkeit des Anwartschaftsrechts schafft • nach Ansicht des BGH dann, wenn die Kaufpreisforderung als Bedingung für Vollrechtserwerb wirklich besteht • nach einer anderen Ansicht auch unabhängig hiervon, weil das Anwartschaftsrecht als dingliche Rechtsposition dem Abstraktionsprinzip unterliegt (die Bedingung für den Eigentumserwerb ist dann die bloße Zahlung eines Geldbetrags ohne zugrunde liegende Kaufpreisforderung); dies müsste dann aber auch ein gutgläubiger Erwerb „der Höhe nach“ sein, für den es sicher keinen Rechtsschein gibt; das Anwartschaftsrecht ist, wie § 449 Abs. 3 BGB („Erfüllung“) zeigt, kraft der Bedingung an die Wirksamkeit des Kaufvertrags geknüpft
Fall 8 Pelzhändler H bekommt von seinem Lieferanten E zur Ansicht einen Pelzmantel geliefert. H verkauft den Mantel rasch zum Preis von € 4.000 an den Kunden L und übergibt ihn ihm. Mit L vereinbart er einen Eigentumsvorbehalt. Nachdem L 20 % des Kaufpreises bezahlt hat, erklärt dessen Lebensgefährtin M, der L den Mantel zur Aufbewahrung gegeben hat, gegenüber O, sie selbst habe den Mantel unter Eigentumsvorbehalt gekauft und schon 50 % des Preises von € 4.000 entrichtet. Gegen einen kleinen Abschlag veräußert M, was ihr zusteht, an O, dem sie den Mantel auch übergibt. L weigert sich nun, den Kaufpreis weiter zu zahlen; und O will auch nur noch maximal 50 % entrichten. Daraufhin tritt H vom Kaufvertrag zurück. Kann E von O die Herausgabe des Mantels verlangen?
Schutz des Anwartschaftsrechts und Zwangsvollstreckung • das Anwartschaftsrecht ist absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB : bei einer Beschädigung der Sache besteht mit dem Eigentümer eine gemeinsame Zuständigkeit für Deliktsanspruchs entsprechend §1281 oder § 432 BGB • in der Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer ist der Käufer geschützt durch - seinen Gewahrsam nach § 809 ZPO, dessen Verletzung mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO beanstandet werden kann - sein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO • die Pfändung des Anwartschaftsrechts erfolgt durch - nach gängiger Ansicht durch eine Doppelpfändung: eine Rechtspfändung und Pfändung der Sache, damit sich die Rechtspfändung an dieser fortsetzen kann - nach anderer Ansicht nur durch eine Rechtspfändung, die sich dann automatisch an der Sache fortsetzt nach § 847 ZPO
Die Akzessorietät des Pfandrechts • das Pfandrecht entsteht mit der gesicherten Forderung (§ 1204 Abs. 1 BGB), und zwar auch bei der Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB) • das Pfandrecht erlischt mit der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB) • dem Eigentümer stehen die Einreden des Schuldners und Einreden wegen dessen Gestaltungsrechten zu (§ 1211, 770 Abs. 1 BGB) • das Pfandrecht geht mit der Forderung über und ansonsten unter (§ 1250 BGB) • die Verwertung durch Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB) führt zur Tilgung der Forderung und zur dinglichen Surrogation in den Überschuss (§ 1247 BGB)
Das Faustpfandprinzip • die Bestellung des Pfandrechts setzt die Übergabe der Pfandsache oder die Übertragung mittelbaren Besitzes (§ 1205 BGB) oder den Mitverschluss (§ 1206 BGB) voraus und kann anders als die Übereignung (§ 930 BGB) nicht durch Besitzkonstitut erfolgen • das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB)
Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts • die Verpfändung durch einen Nichtberechtigten kann nach den Regeln über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums wirksam sein (§§ 1207, 932, 934 f BGB) • ist die Verpfändung wirksam, erlangt der Erwerber in der Versteigerung (§ 1235 BGB) das Eigentum kraft des Verwertungsrechts des Pfandgläubigers nach § 1242 BGB • ist die Verpfändung unwirksam (insbesondere weil die Sache abhanden kam), kann der Erwerber in der Versteigerung das Eigentum trotz fehlenden Pfandrechts nach § 1244 BGB erwerben; dieser Erwerb ist auch bei abhanden gekommenen Sachen möglich (wie nach § 935 Abs. 2) • es gibt auch einen gutgläubigen Erwerb des Vorrangs (§ 1208 BGB), der das Prioritätsprinzip (§ 1209 BGB) durchbricht: bei Übertragung des mittelbaren Besitzes nach (§ 1205 Abs. 2 BGB) gilt aber zugunsten des besitzenden Pfandgläubigers die Erwerbssperre des § 936 Abs. 3 BGB
Fall 9 K hat von V einen Pkw unter Eigentumsvorbehalt gekauft und einen auf seinen Namen ausgestellten Kfz-Brief erhalten. Noch bevor K die ausbedungenen Kaufpreisraten vollständig entrichtet hat, muß er das Fahrzeug in Reparatur beim Werkstattinhaber U geben, der K für den Eigentümer des Fahrzeugs hält und sich hiervon durch Einsicht in den Kfz-Schein überzeugt. Da K schon absehen kann, daß er dessen Lohn in Höhe von € 1.250,00 nicht begleichen kann, wendet er sich an seinen Freund F. Er bittet diesen um einen zinslosen Kredit in Höhe von € 9.000,00 und verpfändet ihm dafür unter Vorlage des Kfz-Briefs den Pkw. Mit U wird vereinbart, dass dieser das Fahrzeug nur an K und F gemeinsam herausgaben darf. F lässt den Wagen schließlich, nachdem er das Darlehen gekündigt hat, ordnungsgemäß öffentlich versteigern und erzielt durch die Veräußerung an den Erwerber E einen Nettoerlös von € 10.000, der ihm abgeliefert wird. Was gilt, wenn K das Fahrzeug noch vor der Reparatur dem V vorübergehend zurückgegeben und mit Hilfe eines Nachschlüssels entwendet hat?
Akzessorietät der Hypothek • die Hypothek entsteht erst mit der gesicherten Forderung und ist vorher eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB) • die Hypothek geht mit der gesicherten Forderungunter und wird zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB) - die Leistung des Schuldners führt zum Übergang der Hypothek insoweit, als er vom Eigentümer Ersatz verlangen kann (§ 1164 Abs. 1 BGB): die gesicherte Forderung wird hierbei kraft Gesetzes ausgewechselt (sonst nur nach § 1180 BGB) - die Leistung desEigentümers führt zum Übergang von Forderung und Hypothek (§§ 1143, 1153 BGB) • dem Eigentümer stehen die Einreden des Schuldners und Einreden wegen dessen Gestaltungsrechten zu (§§ 1137 Abs. 1, 770 Abs. 1 BGB), ausgenommen die Einrede der beschränkten Erbenhaftung und der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB)
Bestellung und Übertragung der Hypothek • die Hypothek wird durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB bestellt, als Briefhypothek vom Gläubiger aber erst mit Übergabe des Briefes oder mit der Aushändigungsabrede erworben (§ 1117 Abs. 1, 2 BGB) - in der Zeit zwischen Eintragung liegt eine Eigentümergrundschuld vor (§§ 1163 Abs. 2, 1177 BGB) • die Übertragung Hypothek geht automatischmit der gesicherten Forderung über (§§ 401 Abs. 1, 1153 Abs. 1 BGB) • bei der Buchhypothek wird die Forderung aber durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB übertragen (§ 1154 Abs. 3 BGB), bei der Briefhypothekdurch schriftliche Erklärung des Zedenten (nicht des Zessionars) und Übergabe des Briefs übertragen (§ 1154 Abs. 1 BGB) • die Leistung an den alten Gläubiger hat Erfüllungswirkung für die Forderung (§ 407 Abs. 1 BGB), nicht aber für die Hypothek (§ 1156 BGB), so dass eine forderungsentkleidete Hypothek entsteht; für die Hypothek gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs oder des Briefbesitzes (§§ 893, 1155 BGB) - wenn eine Leistung nach § 893 BGB wirksam ist, bewirkt sie aber auch den Untergang der persönlichen Forderung, weil der Berechtigte sich so behandeln lassen muss, als ob an ihn gezahlt worden wäre
Gutgläubiger Erwerb der Hypothek • die Bestellung der Hypothek durch einen Nichteigentümer ist nach § 892 BGB wirksam • der Erwerb vom Nichtinhaber der Hypothek ist eigentlich auch nach § 892 BGB wirksam; er würde (vor allem in dem Fall, dass die Hypothek noch nicht entstanden oder untergegangen und daher eine Eigentümergrundschuld ist) aber in aller Regel an der fehlenden Zuständigkeit der gesicherten Forderung scheitern; diese wird jedoch nach § 1138 BGB insoweit fingiert, dass die Hypothek isoliert gemäß § 892 BGB erworben werden kann (und eine „forderungsentkleidete“ Hypothek ist) • der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf das Fehlen von Einreden des Schuldners (§§ 1138, 1137 BGB) und des Eigentümers (§ 1157 BGB) • beides gilt nicht bei der Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 BGB) • bei der Briefhypothek ist ein gutgläubiger Erwerb auch ohne Eintragung möglich, wenn sich der Veräußerer als Besitzer des Hypothekenbriefs durch eine Kette von beglaubigten Abtretungserklärungen auf den eingetragenen Inhaber zurückführen kann (§ 1155 BGB) - umstritten ist, ob die Abtretungserklärungen echt sein müssen; dafür spricht, dass sie lediglich die Stelle des Grundbuchs einnehmen
Sicherungsgrundschuld • die Grundschuld ist nicht akzessorisch (§ 1192 Abs. 1 BGB) sondern an die zu sichernde Forderung nur durch den Sicherungsvertrag gebunden, aus dem • bei Fehlen oder Wegfall der Forderung ein Rückgewähranspruch entsteht, der nach Wahl des Sicherungsgebers durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung erfüllt wird • sich eine Einrede ergibt, dass die Forderung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld erfüllt werden muss • die Einreden aus dem Sicherungsvertrag (also vor allem der Rückgewähranspruch) können gemäß § 1192 Abs. 1a BGB auch einem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden, ohne dass ein gutgläubiger Erwerb (§ 1157 BGB) möglich wäre; auf diese Weise • ist die Sicherungsgrundschuld, obwohl sie eigentlich das gläubigerfreundlichere Institut sein soll, in ihrer Verkehrsgängigkeit stärker eingeschränkt als die Hypothek • nicht der Eigentümer geschützt, der Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags erworben hat (etwa eine eigens vereinbarte Stundung der Grundschuld)
Sicherungsgrundschuld • eine Leistung erfolgt entweder auf die Grundschuld oder auf die Forderung • der Schuldner der persönlichen Forderung leistet im Zweifel auf diese (wie meist im Vertrag festgelegt); er erwirbt dadurch einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag • der Eigentümer des Grundstücks (der mit dem Schuldner nicht identisch ist) leistet im Zweifel auf die Grundschuld; er erwirbt diese als Eigentümergrundschuld (aber nicht die Forderung) entsprechend § 1143 BGB und hat gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung
Fall 10: E erhält von der G&F GbR, vertreten durch G und F, die Zusage eines Kredits und räumt der Gesellschaft hierfür eine Briefhypothek an seinem Grundstück ein, die im Grundbuch eingetragen wird. Nachdem H der Gesellschaft beigetreten ist, zahlt diese, in Geldnöte geraten, den versprochenen Betrag jedoch nicht aus, sondern überträgt, wiederum vertreten durch G und F, die Hypothek unter Briefübergabe an B. Kann E von der GbR die Beseitigung der Hypothek verlangen, von B die Herausgabe des Briefs verlangen? Kann B vollstrecken?
Fall 11: A hat seinem Freund E ein Darlehen über € 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. A, dessen Recht im Grundbuch eingetragen und dem der Hypothekenbrief übergeben wird, kennt die wahren Eigentumsverhältnisse, rechnet jedoch mit der baldigen Rechtsnachfolge, die schließlich auch eintritt, als E nach dem Tod des O dessen Alleinerbe wird. Noch kurz vor dem Erbfall hatte E das Grundstück jedoch schon an den ebenfalls über die Eigentumsverhältnisse informierten X verkauft und übereignet, der auch als Eigentümer im Grundstück eingetragen wurde. A ist deshalb verärgert. Statt das Darlehen auszuzahlen, überträgt A seinen Rückzahlungsanspruch durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und unter Briefübergabe an B, der über den bisherigen Sachverhalt vollständig informiert ist. Nicht mehr hierüber unterrichtet ist C, der von B Forderung und Grundpfandrecht durch schriftliche Erklärung und unter Übergabe des Hypothekenbriefs erhält. Welche Ansprüche hat C gegen E und X? Ändert sich etwas, wenn das dem A bestellte Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek ist, die jeweils durch Einigung und Eintragung auf B und C übertragen wird?